Erfundene Urteile im Schriftsatz: Warum die Unterschrift des Anwalts den Prozess nicht rettete
Archivdatum: 13. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein Schriftsatz voller Gerichtsentscheidungen kann beeindruckend aussehen. Existieren die zitierten Urteile nicht oder sagen sie etwas anderes, kann daraus ein ernstes Prozessproblem werden. In einem aktuellen Kündigungsstreit verwarf das Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Der unterschreibende Anwalt hatte die Begründung nach Überzeugung des Gerichts nicht eigenverantwortlich geprüft. Die erfundenen Fundstellen waren dafür ein entscheidendes Indiz.
Die Unterschrift konnte den Inhalt nicht retten
Eine Arbeitnehmerin wollte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2026 vorgehen. Weil die Revision nicht zugelassen war, benötigte sie eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde. Ihr Prozessbevollmächtigter übermittelte eine signierte Begründung an das BAG. Das Dokument wich auffällig von seinen übrigen Schriftsätzen ab: Der übliche Kanzleibriefkopf fehlte, große Teile waren fett und unterstrichen, und die Gliederung wirkte ungewöhnlich.
Entscheidend war jedoch nicht die Gestaltung allein. Mehrere angeführte Entscheidungen existierten unter den genannten Angaben nicht. Anderen Entscheidungen schrieb der Text einen unzutreffenden Inhalt zu. Mit Beschluss vom 30. September 2026 – 2 AZN 339/26 erklärte das BAG die Beschwerde für unzulässig. Die Entscheidung wurde am 13. Oktober 2026 im amtlichen Register veröffentlicht.
Anwaltliche Prüfung: Eine Unterschrift allein genügt nicht
Vor dem Bundesarbeitsgericht gilt nach § 11 Absatz 4 ArbGG ein Vertretungszwang. Zugelassen sind insbesondere Rechtsanwälte sowie die gesetzlich vorgesehenen Verbandsvertreter. Diese Regel soll sicherstellen, dass der Streitstoff für das Rechtsmittelgericht fachlich aufbereitet wird.
Ein Anwalt darf dabei selbstverständlich mit Entwürfen anderer Personen arbeiten. Er muss den Text aber selbstständig prüfen und die volle Verantwortung für ihn übernehmen. Normalerweise genügt als äußerer Nachweis die Unterschrift. Eine weitergehende Untersuchung findet nicht routinemäßig statt. Anders ist es, wenn die Umstände eindeutig zeigen, dass lediglich ein fremder Text ungeprüft unterschrieben wurde.
Genau davon ging das BAG hier aus. Die Vielzahl falscher Entscheidungen hätte bei gewissenhafter Prüfung auffallen müssen. Die spätere Erklärung des Anwalts, er sei für den Schriftsatz verantwortlich, entkräftete die konkreten Beanstandungen nicht. Soweit sie als erstmalige wirksame Übernahme des Inhalts verstanden werden sollte, kam sie nach Ablauf der Begründungsfrist.
Auch die rechtliche Begründung hatte eigenständige Mängel
Die Beschwerde scheiterte zusätzlich an den Anforderungen des § 72a ArbGG. Ein solches Verfahren ist keine weitere Tatsacheninstanz, in der man lediglich wiederholt, warum das Ergebnis falsch sein soll. Es verlangt einen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Zulassung der Revision und eine darauf zugeschnittene Begründung.
Wer eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage geltend macht, muss eine präzise, über den Einzelfall hinausgehende Frage aufzeigen und ihre Klärungsbedürftigkeit erläutern. Eine behauptete Abweichung von anderer Rechtsprechung verlangt den Vergleich tragender Rechtssätze. Bei einer Gehörsverletzung muss erkennbar sein, welcher konkrete Vortrag übergangen worden sein soll und warum dies das Ergebnis beeinflussen konnte. Die vorgelegte Begründung erfüllte diese Anforderungen nach den Feststellungen des BAG ebenfalls nicht.
Was das für KI-Texte und eigene Entwürfe bedeutet
Das Gericht spricht bei den falschen Entscheidungen von Halluzinationen und verweist auf anwaltliche Sorgfalt beim Einsatz künstlicher Intelligenz. Daraus folgt weder ein allgemeines Verbot solcher Werkzeuge noch eine sichere Feststellung, welches konkrete Programm den Text erstellt hat. Der entscheidende Punkt bleibt die fehlende eigenverantwortliche Prüfung des eingereichten Inhalts.
Für Mandanten ist ein eigener Entwurf deshalb am nützlichsten, wenn Tatsachen, Daten, Dokumente und persönliche Erinnerungen klar von rechtlichen Vermutungen getrennt sind. Wer ein Urteil gefunden hat, sollte den Originaltext oder einen nachvollziehbaren Link mitgeben. Eine plausibel klingende Zusammenfassung ersetzt nicht die Kontrolle, ob Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage zusammenpassen.
Auch Fristen brauchen eine eigene Prüfung: Für die Nichtzulassungsbeschwerde nennt § 72a grundsätzlich einen Monat zur Einlegung und zwei Monate zur Begründung ab Zustellung des vollständigen Urteils. Das sind andere Fristen als die drei Wochen nach einer Kündigung. Ein sachlich überzeugendes Anliegen verliert seine Wirkung, wenn der dafür erforderliche Verfahrensschritt nicht wirksam erfolgt.
Quellen: BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26, insbesondere Randnummern 2–10 und 11–22; §§ 11 Absatz 4, 72a ArbGG.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.