TAP-Flug gestrichen: Wann der online gewählte Gutschein die Auszahlung wirklich ersetzt

Archivdatum: 9. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026

1.447,02 Euro zurück auf das Konto oder ein höherer Reisegutschein: Nach einer Flugannullierung kann diese Wahl verlockend wirken. Im Fall eines TAP-Passagiers wurde jedoch darum gestritten, ob seine Onlineauswahl überhaupt wirksam war. Der Europäische Gerichtshof entschied am 21. März 2024 – C-76/23, Cobult, dass ein Formular im Internet grundsätzlich genügt. Voraussetzung bleibt aber eine freie und informierte Entscheidung zwischen Gutschein und Geld.

Eine Brasilienreise und zwei unterschiedlich bequeme Erstattungswege

Der Passagier hatte für den 1. Juli 2020 einen Flug von Fortaleza über Lissabon nach Frankfurt gebucht. Der Flugpreis betrug 1.447,02 Euro. Nachdem TAP den Flug annulliert hatte, konnte der Reisende auf der Website einen Gutschein beantragen. Dafür waren unter anderem Buchungsangaben, Name und Kontaktdaten in ein Formular einzugeben.

Die Erstattung in Geld war dagegen an eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kontaktzentrum und eine anschließende Prüfung geknüpft. Die Websitebedingungen waren nur auf Englisch verfügbar. Sie sahen vor, dass nach der Gutscheinwahl keine Auszahlung mehr verlangt werden könne. TAP trug vor, der Reisende habe am 4. Juni 2020 den Gutschein gewählt und anschließend einen Gutschein über 1.737,52 Euro erhalten, also einschließlich eines zusätzlichen Bonus.

Später trat der Passagier seine Ansprüche an Cobult ab. Das Unternehmen verlangte dennoch die Rückzahlung des Flugpreises. Nachdem die Klage zunächst erfolglos geblieben war, fragte das Landgericht Frankfurt im Berufungsverfahren den EuGH, welche Anforderungen für das Einverständnis mit dem Gutschein gelten.

Geld ist der gesetzliche Ausgangspunkt

Bei einer Annullierung eröffnet Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a der Fluggastrechteverordnung 261/2004 unter den dort geregelten Voraussetzungen die Erstattung des Flugscheinpreises binnen sieben Tagen. Für die Zahlungsweise verweist die Vorschrift auf Art. 7 Abs. 3. Danach kommt insbesondere eine Zahlung in Geld oder per Überweisung in Betracht. Reisegutscheine und andere Dienstleistungen setzen das schriftliche Einverständnis des Fluggastes voraus.

Der Gutschein ist damit eine wählbare Alternative. Er darf dem Reisenden nicht allein deshalb aufgezwungen werden, weil er sich auf der Website leichter anklicken lässt. Das betrifft die Rückzahlung des Ticketpreises; eine zusätzliche pauschale Ausgleichszahlung nach den Fluggastrechten ist ein anderer Anspruch mit eigenen Voraussetzungen.

Eine Unterschrift auf Papier ist nicht zwingend

Der EuGH lehnte ein starres Formerfordernis ab. Das schriftliche Einverständnis kann auch durch eine ausdrückliche, abschließende und eindeutige Annahme eines Gutscheins auf einem Onlineformular erklärt werden. Eine handschriftliche oder eingescannte Unterschrift ist dafür nicht stets erforderlich. Ausschlaggebend ist, dass die Erklärung dem Fluggast als bewusste Entscheidung zugerechnet werden kann.

Für die Beurteilung reicht deshalb weder der Satz „Ich habe nichts unterschrieben“ noch allein der technische Nachweis eines Klicks. Zu klären ist ebenso, welche Wahlmöglichkeiten angezeigt wurden und welche Informationen unmittelbar mit der Entscheidung verbunden waren.

Die Gestaltung der Website kann das Einverständnis entwerten

Die Fluggesellschaft muss nach dem Urteil redlich, vollständig und verständlich über die verschiedenen Erstattungswege informieren. Der Reisende muss die Wahl auf dieser Grundlage frei treffen können. Unvollständige oder mehrdeutige Angaben, Informationen in einer Sprache, deren Verständnis vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sowie unfaire Erschwernisse der Geldzahlung können dagegen sprechen.

Der EuGH machte ausdrücklich deutlich, dass zusätzliche Schritte für eine Gelderstattung den gesetzlich vorgesehenen Vorrang dieser Zahlungsweise faktisch umkehren können. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Kontaktformular oder jeder Anruf automatisch rechtswidrig wäre. Entscheidend ist der gesamte Ablauf. Ob die konkrete TAP-Gestaltung und die Erklärung dieses Passagiers den Maßstab erfüllten, hatte das nationale Gericht zu prüfen.

Welche Nachweise beim Streit um die Auszahlung helfen

Wer Geld statt eines bereits ausgestellten Gutscheins verlangt, sollte die damaligen Auswahlseiten, E-Mails und Gutscheinbedingungen sichern. Nützlich sind insbesondere die Darstellung des Geldwegs, angezeigte Sprache, Hinweise auf den Verlust des Auszahlungsanspruchs und die Bestätigung der eigenen Auswahl. Der höhere Gutscheinbetrag allein beweist noch keine informierte Zustimmung.

Umgekehrt begründet das Urteil kein beliebiges späteres Umtauschrecht: Wurde der Gutschein wirksam und informiert gewählt, lässt sich der Ticketpreis nicht allein wegen geänderter Reisepläne erneut verlangen. Bei einer unwirksamen Zustimmung bleibt dagegen die ursprüngliche Geldforderung zu prüfen. Die Frage eines zusätzlichen Schadensersatzes ist hiervon zu trennen; der EuGH sprach Cobult in diesem Vorabentscheidungsverfahren selbst keinen bestimmten Betrag zu.