Betriebsrente plötzlich anders berechnet: Ein früherer TÜV-Mitarbeiter erhält 4.614,55 Euro nach
Archivdatum: 8. Oktober 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Über Jahrzehnte hatte sein früherer Arbeitgeber die Betriebsrente nach derselben Methode fortgeschrieben. Dann änderte das Unternehmen die Berechnung. Der Rentner sollte sich künftig mit einer anderen Anpassung begnügen und im Prozess sogar Geld zurückzahlen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm weitgehend recht: Es sprach ihm 4.614,55 Euro brutto als Nachzahlung zu; die bisherige Berechnungsgrundlage musste weiter beachtet werden.
Eine Versorgungszusage aus den Siebzigerjahren
Der Kläger war von 1976 bis 1992 beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger beschäftigt. Sein Dienstvertrag bezog sich auf ein Versorgungsstatut. Seit 1992 erhielt er eine Betriebsrente, seit 2010 zusätzlich eine gesetzliche Altersrente. Das Statut regelte sowohl eine Mindestversorgung als auch die Berechnung der laufenden betrieblichen Leistungen.
Die Arbeitgeberin hatte die Betriebsrente regelmäßig neu berechnet, wenn sich ihre maßgeblichen Dienstbezüge oder die gesetzliche Rente änderten. Stiegen die Dienstbezüge, wirkte sich das zugunsten des Rentners aus. Stieg die gesetzliche Rente, konnte die betriebliche Leistung sinken. Dieses Zusammenspiel wird als Gesamtrentenfortschreibung bezeichnet.
Nach einem anderen Urteil wechselte das Unternehmen die Methode
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2020 verließ die Arbeitgeberin die bisherige Berechnungspraxis. Sie orientierte sich nun an der gesetzlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG und an der Mindestgarantie des Statuts. Den Kläger informierte sie im Dezember 2020 über die Umstellung.
Der Rentner verlangte die Fortsetzung der alten Berechnung und die fehlenden Monatsbeträge. Die Arbeitgeberin berief sich auf eine Klausel, nach der Änderungen ihrer Besoldungsordnung laufende Versorgungsleistungen nicht beeinflussen sollten. Sie verlangte im Wege einer Widerklage außerdem 1.427,22 Euro zurück. Nach gegensätzlichen Entscheidungen der Vorinstanzen musste das BAG das Statut auslegen.
Mindestgarantie und eigentliche Rentenformel waren verschiedene Dinge
Das Urteil vom 27. Januar 2026 unterschied die Mindestversorgung von der regulären Berechnung nach den weiteren Vorschriften des Statuts. Die Mindestgarantie sollte verhindern, dass die Versorgung unter eine bestimmte Untergrenze fällt. Sie bestimmte aber nicht allein, wie die laufende Betriebsrente oberhalb dieser Grenze zu berechnen war.
Die Arbeitgeberin konnte deshalb eine Formulierung aus dem Bereich der Mindestversorgung nicht ohne Weiteres auf die gesamte Rentenberechnung übertragen. Nach Wortlaut, Aufbau und Zweck mussten die jeweils maßgeblichen Dienstbezüge ihrer eigenen Besoldungsordnung weiterhin berücksichtigt werden. Das Gericht stellte dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtsunkundigen, verständigen Arbeitnehmers ab.
Die jahrzehntelange Praxis half beim Verständnis der Zusage
Zusätzlich sprach die langjährige Handhabung für den Kläger. Die Arbeitgeberin hatte die Zusage selbst erteilt und ihre Leistungen über Jahrzehnte entsprechend fortgeschrieben. Diese Praxis konnte Rückschlüsse darauf zulassen, welchen Inhalt sie ihrer Zusage gegeben hatte. Sie war damit ein Auslegungshinweis neben Text, Systematik und Zweck.
Daraus folgt kein allgemeiner Satz, dass jede lange wiederholte Zahlung für immer unveränderbar wäre. Im konkreten Fall ging es um die Auslegung einer bestehenden Versorgungszusage. Das BAG ergänzte, dass verbleibende echte Unklarheiten in solchen vorformulierten Bedingungen nach § 305c Absatz 2 BGB zulasten der Verwenderin gehen würden. Auch das hätte hier zum günstigeren Verständnis für den Rentner geführt.
Der Rentner gewann viel, aber nicht jede Rechenposition
Für Januar 2020 bis Oktober 2024 bestätigte das BAG 4.614,55 Euro brutto an Differenzzahlungen. Der Kläger bekam jedoch nicht sämtliche geltend gemachten Beträge. Bei der Gesamtrentenfortschreibung mussten auch die gesetzlichen Änderungen der Rentenwerte berücksichtigt werden. Wer die für ihn günstige Dynamik verlangt, kann die zur selben Berechnung gehörenden gegenläufigen Änderungen nicht einfach ausblenden.
Die Rückforderung der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Für ähnliche Fälle sind die ursprüngliche Zusage, sämtliche Fassungen des Statuts, alte Berechnungsblätter und Umstellungsmitteilungen besonders wertvoll. Sie erlauben einen Vergleich zwischen versprochener und später praktizierter Berechnung. Die Übersicht zur betrieblichen Altersversorgung hilft, diese Zusagen von der gesetzlichen Rente zu unterscheiden.
Primärquelle: BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 AZR 100/25, vollständige Entscheidungsgründe. Amtlich bereitgestellt am 28. Mai 2026. Maßgeblich waren insbesondere §§ 5 bis 7 des dort wiedergegebenen Versorgungsstatuts.