Nervenschaden nach Fußoperation: Warum der unterschriebene Aufklärungsbogen nicht genügte
Archivdatum: 20. September 2026 · Redaktionell geprüft am 31. Oktober 2026
Ein Patient unterschrieb vor einer Sprunggelenksoperation einen Bogen, der auch Nervenschäden erwähnte. Nach dem Eingriff traten tatsächlich schmerzhafte Nervenbeschwerden auf. Ob der Arzt dieses Risiko im Gespräch erklärt hatte, blieb zwischen den Beteiligten umstritten. Der Bundesgerichtshof entschied am 5. November 2024 – VI ZR 188/23: Das Gericht durfte diese Frage nicht allein deshalb offenlassen, weil das Formular inhaltlich ausreichend war.
Aus anhaltenden Gelenkschmerzen wurde ein Haftungsprozess
Beim Patienten waren eine Arthrose und mehrere freie Gelenkkörper im rechten Sprunggelenk festgestellt worden. Zunächst wurden Bewegungsübungen und eine geringere Belastung empfohlen. Weil die Beschwerden anhielten, vereinbarten Arzt und Patient eine arthroskopische Entfernung. Am 1. Juni 2016 unterschrieben beide einen Aufklärungsbogen; operiert wurde am 9. August 2016.
Bei diesem ambulanten Eingriff entfernte der Arzt 14 freie Gelenkkörper. Eine spätere Operation in einer Klinik beseitigte weitere 17. Bereits vor diesem zweiten Eingriff hatte der Patient über Missempfindungen am Fußrücken berichtet. Die spätere neurologische Untersuchung ergab unter anderem eine schmerzhafte Nervenveränderung an der Einstichstelle des Arthroskops. Im Verfahren wurde eine Nervenschädigung bei der ersten Operation festgestellt.
Über den Inhalt des Gesprächs gab es verschiedene Aussagen
Der Patient behauptete, über das Risiko einer Nervenschädigung nicht aufgeklärt worden zu sein. Er und eine Zeugin schilderten, der Bogen sei lediglich unterzeichnet worden; besprochen worden sei die ambulante oder stationäre Durchführung. Der Arzt erklärte dagegen, er spreche bei solchen Eingriffen stets über Blutungen, Infektionen und Nervenschäden und habe den Bogen mit dem Patienten ausgefüllt.
Das Formular beschrieb unter anderem Gefühlsstörungen, Schmerzen, Funktionseinschränkungen und mögliche Lähmungen. Das Oberlandesgericht hielt diese Angaben für ausreichend und meinte, nicht alles Schriftliche müsse im Gespräch wiederholt werden. Deshalb ließ es letztlich offen, ob über den Nervenschaden mündlich gesprochen worden war. Die Klage blieb zunächst erfolglos.
Wesentliche Risiken müssen im Gespräch ankommen
Nach § 630e Abs. 2 BGB muss die Aufklärung grundsätzlich mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen. Unterlagen dürfen sie ergänzen. Für den BGH bedeutet diese Ergänzung etwa eine Gedächtnisstütze, eine Zeichnung oder vertiefende Informationen. Die für eine selbstbestimmte Entscheidung notwendigen Inhalte müssen dagegen bereits im Gespräch vermittelt werden.
Der Arzt muss keine medizinische Vorlesung halten und nicht jede Formularzeile vorlesen. Er muss aber eine verständliche Vorstellung von den wesentlichen Chancen und Gefahren vermitteln. Bei einem eingriffstypischen Risiko mit möglicherweise erheblichen Folgen für die Lebensführung kann auch ein seltenes Ereignis aufklärungspflichtig sein. Hier gehörten das Risiko einer Nervenschädigung und seine möglichen Auswirkungen zum erforderlichen Gesprächsinhalt.
Das hat einen praktischen Grund: Erst im Gespräch kann der Patient nachfragen. Der Arzt kann erkennen, ob eine Erklärung verstanden wurde, ob falsche Vorstellungen bestehen oder ob ein bestimmtes Risiko für diesen Patienten besonders wichtig ist. Ein richtig formuliertes Papier belegt diese Verständigung nicht automatisch.
Warum der BGH noch kein Schmerzensgeld zusprach
Die Frage, was tatsächlich gesagt worden war, musste nach dem zutreffenden Maßstab bewertet werden. Weil das Oberlandesgericht keine abschließende Feststellung getroffen hatte, legte der BGH für seine revisionsrechtliche Prüfung zugrunde, dass die mündliche Risikoaufklärung unterblieben war. Das war keine endgültige Feststellung, der Arzt habe überhaupt nichts erklärt.
Auch der Einwand einer hypothetischen Einwilligung erledigte den Fall nicht. Der Arzt kann nach § 630h Abs. 2 BGB geltend machen, der Patient hätte auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt. Die Vorinstanz hatte diesen Einwand jedoch nur zu den Erfolgsaussichten des Eingriffs behandelt, nicht zum Nervenschaden. Der BGH hob die Entscheidung deshalb im betroffenen Umfang auf und verwies zurück.
Welche Unterlagen und Erinnerungen Patienten sichern sollten
Wer einen vergleichbaren Aufklärungsfehler prüfen lässt, sollte nicht allein die Unterschrift betrachten. Relevant sind der ausgehändigte Bogen, Gesprächsnotizen, Zeitpunkt und Teilnehmer der Aufklärung sowie die konkrete Erinnerung daran, welche Risiken erklärt wurden. Hinzu kommen Befunde, die den eingetretenen Schaden und seinen Zusammenhang mit dem Eingriff dokumentieren.
Eine Komplikation beweist für sich genommen keinen Behandlungsfehler. Umgekehrt kann eine technisch korrekt ausgeführte Operation Fragen zur wirksamen Einwilligung aufwerfen. Im Sprunggelenksfall ging es gerade darum, diese unterschiedlichen Prüfungen sauber auseinanderzuhalten und das mündliche Gespräch nicht durch die bloße Existenz eines Formulars zu ersetzen.