Wann wird der Einwand relevant?
Nach § 630h Absatz 2 BGB muss die Behandlungsseite grundsätzlich eine wirksame Einwilligung und die erforderliche Aufklärung beweisen. Genügt die Aufklärung nicht, kann sie sich darauf berufen, dass der Patient bei korrekter Information ebenfalls zugestimmt hätte. Dieser Einwand setzt eine konkrete Betrachtung der damaligen Entscheidungssituation voraus. Die allgemeine medizinische Sinnhaftigkeit eines Eingriffs beantwortet die Frage noch nicht. Ebenso wenig genügt allein, dass viele andere Patienten dieselbe Behandlung wählen. Geschützt wird die individuelle Selbstbestimmung des betroffenen Menschen.
Der persönliche Entscheidungskonflikt
Der Patient muss einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machen, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung bestanden hätte. Dabei können persönliche Risiken, berufliche Anforderungen, frühere Erfahrungen oder unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten eine Rolle spielen. Es geht nicht darum, nachträglich eine medizinisch besonders vernünftige Ablehnung zu formulieren. Auch subjektive Erwägungen können erheblich sein. Die Darstellung sollte jedoch konkret zur damaligen Situation passen. Eine bloß formelhafte Behauptung, man hätte niemals zugestimmt, erklärt für sich genommen noch nicht, worüber der Patient bei vollständiger Information tatsächlich abgewogen hätte.
Wer muss was beweisen?
Wird ein echter Entscheidungskonflikt zur Überzeugung des Gerichts plausibel, trägt die Behandlungsseite die Beweislast für die behauptete hypothetische Zustimmung. Die Anforderungen an die Darlegung des Patienten dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere muss er nicht beweisen, dass er den Eingriff mit Sicherheit endgültig abgelehnt hätte. Diese Unterscheidung ist wesentlich: Zweifel, Abwägungsbedarf oder der Wunsch nach einer anderen Option können für einen Entscheidungskonflikt sprechen, auch wenn der spätere Ausgang einer vollständig informierten Entscheidung nicht sicher rekonstruiert werden kann.
BGH-Urteil zur plausiblen Konfliktdarstellung
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Urteil vom 7. Dezember 2021, VI ZR 277/19, dass der Patient einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machen muss, nicht zusätzlich seine sichere Ablehnung der Maßnahme. Die Entscheidung betraf eine Aufklärung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung und führte zur teilweisen Zurückverweisung. Der BGH wandte sich gegen zu hohe Anforderungen an die Patientendarlegung. Das Urteil beseitigt den Einwand hypothetischer Einwilligung nicht; es präzisiert, welche Frage das Gericht anhand der individuellen Entscheidungssituation beantworten muss.
Abgrenzung zur mutmaßlichen Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung betrifft insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen, wenn eine tatsächliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Behandlung dem mutmaßlichen Willen entspricht. Die hypothetische Einwilligung wird dagegen nachträglich bei einem Aufklärungsdefizit geprüft. Beide Begriffe dürfen nicht vermischt werden. Ein bekannter entgegenstehender Wille kann nicht einfach durch die Vermutung ersetzt werden, der Eingriff sei medizinisch empfehlenswert gewesen. Auch eine spätere Zufriedenheit mit einzelnen Behandlungsergebnissen beantwortet nicht automatisch, wie der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung damals entschieden hätte.
Welche Angaben helfen bei der Prüfung?
Wichtig sind der Inhalt des Aufklärungsgesprächs, fehlende Risikohinweise, vorhandene Alternativen und die damaligen persönlichen Lebensumstände. Eigene zeitnahe Aufzeichnungen oder Gespräche mit Angehörigen können ergänzende Anhaltspunkte liefern. Die Prüfung sollte zwischen tatsächlichen Erinnerungen und späteren Überlegungen unterscheiden. Auch die medizinische Dringlichkeit gehört zur Ausgangslage, ohne das Selbstbestimmungsrecht pauschal zu verdrängen. Für eine rechtliche Bewertung werden daher Aufklärungsunterlagen und Behandlungskontext gemeinsam benötigt. Eine pauschale Behauptung der unvermeidlichen Zustimmung ersetzt diese individuelle Untersuchung nicht und kann einen feststehenden Aufklärungsfehler nicht ohne weitere Prüfung folgenlos machen.