Rechtsglossar · Medizinrecht

Aufklärungsfehler

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn die für eine selbstbestimmte Entscheidung erforderliche ärztliche Information nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Eingriffsaufklärung soll dem Patienten ermöglichen, einer Behandlung informiert zuzustimmen oder sie abzulehnen. Sie ist von Hinweisen zu unterscheiden, die den sicheren Verlauf einer bereits begonnenen Behandlung und deren Nachsorge betreffen.

Worüber muss aufgeklärt werden?

§ 630e BGB erfasst die für die Einwilligung wesentlichen Umstände. Dazu gehören Art, Umfang, Durchführung, erwartbare Folgen und Risiken sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Auch Behandlungsalternativen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu erläutern, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Methoden wesentlich unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen aufweisen. Es geht um eine verständliche Entscheidungsgrundlage, nicht um die Vermittlung eines vollständigen Medizinstudiums. Welche Informationen im konkreten Fall notwendig sind, hängt von Eingriff, Risiken und der Situation des Patienten ab.

Gespräch und verständliche Sprache

Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich durch eine entsprechend ausgebildete Person erfolgen. Schriftliche Unterlagen können ergänzen, ersetzen das erforderliche Gespräch aber nicht automatisch. Der Inhalt muss für den Patienten verständlich sein. Sprachliche Schwierigkeiten, erkennbare Verständnisprobleme oder besondere Belastungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen. Dem Patienten sind Abschriften der von ihm im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterzeichneten Unterlagen auszuhändigen. Eine Unterschrift ist ein wichtiges Beweismittel, beweist jedoch nicht für sich allein, dass jedes notwendige Risiko verständlich und rechtzeitig besprochen wurde.

Der richtige Zeitpunkt

Die Aufklärung muss so rechtzeitig stattfinden, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich bleibt. Das lässt sich nicht für sämtliche Behandlungen durch dieselbe feste Stundenregel beantworten. Umfang und Dringlichkeit der Maßnahme sowie der tatsächliche Entscheidungsprozess sind relevant. Ein erkennbar überrumpelter oder noch unentschlossener Patient darf nicht einfach als abschließend einverstanden behandelt werden. Umgekehrt muss ein ausreichend aufgeklärter Patient, der seine Entscheidung bereits treffen kann, nicht zwangsläufig eine künstliche Wartefrist einhalten. Aufklärung und Einwilligung sind deshalb im zeitlichen Zusammenhang konkret zu prüfen.

BGH-Urteil zur Bedenkzeit

Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 20. Dezember 2022, VI ZR 375/21, klar, dass das Gesetz keine starre Sperrfrist zwischen ordnungsgemäßer Aufklärung und Einwilligung verlangt. Ein Patient kann unmittelbar danach wirksam zustimmen, wenn er frei und informiert entscheiden kann. Benötigt er erkennbar weitere Überlegungszeit, ist dies unter Berücksichtigung der medizinischen Umstände zu beachten. Das Urteil erlaubt somit keine pauschal verspätete Aufklärung unmittelbar vor jedem Eingriff. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich Raum für eine selbstbestimmte Entscheidung bestand.

Beweislast und mögliche Haftung

Nach § 630h Absatz 2 BGB muss die Behandlungsseite grundsätzlich die ordnungsgemäße Aufklärung und eingeholte Einwilligung beweisen. Bei unzureichender Aufklärung kann sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf eine hypothetische Einwilligung berufen. Dieser Einwand ist eigenständig zu prüfen und ersetzt nicht nachträglich das unterlassene Gespräch. Auch bei einem Aufklärungsfehler müssen geltend gemachte Schäden dem Eingriff rechtlich zugeordnet werden. Eine fachgerecht durchgeführte Behandlung schließt einen auf fehlender wirksamer Einwilligung beruhenden Anspruch nicht allein deshalb aus, weil kein technischer Behandlungsfehler vorliegt.

Wie lässt sich der Ablauf klären?

Hilfreich sind Aufklärungsbögen, Terminunterlagen, Einträge in der Behandlungsakte und eigene zeitnahe Erinnerungen an das Gespräch. Festgehalten werden sollten besprochene Risiken, gestellte Fragen, beteiligte Personen und die tatsächliche Zeit zwischen Information und Entscheidung. Die Prüfung sollte konkrete Informationslücken benennen, statt nur allgemein eine schlechte Aufklärung zu behaupten. Besondere Ausnahmen, etwa bei unaufschiebbaren Maßnahmen oder einem ausdrücklichen Aufklärungsverzicht, verlangen ebenfalls eine genaue Bewertung. Erst die Gesamtschau ermöglicht eine belastbare Beurteilung möglicher Ansprüche.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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