Jahrelang in der falschen Spalte: Hamburger Sportplatzwart setzt höhere Bezahlung durch

Archivdatum: 16. September 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Hamburger Sportplatzwart wurde seit Jahren nach derselben Spalte seiner Entgelttabelle bezahlt. Die Stadt meinte, die früheren Aufstiegsmöglichkeiten gebe es seit Einführung des TV-L nicht mehr. Der Beschäftigte widersprach und bekam beim Bundesarbeitsgericht recht. Für seine Berufsgruppe galt eine besondere Hamburger Tarifregelung weiter, einschließlich der Möglichkeit, in eine bessere Tabellenspalte aufzurücken.

Der Unterschied lag innerhalb derselben Tabelle

Der Mann arbeitete seit Juli 2009 in Vollzeit als Sportplatzwart für die Freie und Hansestadt Hamburg. Sein Sportplatz gehörte zur Kategorie III. Über diese Kategorie und die wegen der Beschäftigungsdauer maßgebliche Tabellenzeile bestand kein Streit. Umstritten war, ob die erste oder die dritte Spalte der Pauschalentgelttabelle anzuwenden war.

Im August 2022 machte er geltend, dass ihm die dritte Spalte zustehe. Die Stadt hielt dem entgegen, seit dem TV-L gebe es keine Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten ihr. Das BAG entschied mit Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 150/25 anders: Der Kläger war ab Februar 2022 nach der höheren Spalte zu vergüten. Der Volltext wurde am 15. September 2026 veröffentlicht.

Warum die Hamburger Sonderregelung den Ausschlag gab

Für das Arbeitsverhältnis galten mehrere Tarifwerke. Der Beschäftigte war Mitglied von ver.di, Hamburg sowohl Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. Die unmittelbare Tarifbindung richtet sich nach § 3 TVG; die Wirkung der tariflichen Regeln regelt § 4 TVG.

Neben dem TV-L existieren besondere Regelungen für Hamburger Beschäftigte mit körperlich oder handwerklich geprägten Tätigkeiten sowie der Tarifvertrag für Sportplatzwarte. Mehrere Tarifverträge konnten damit dieselbe Eingruppierungsfrage betreffen. Das BAG löste diese Konkurrenz zugunsten der sachnäheren Sonderregelung auf. Sie ist auf Hamburg und gerade auf diese Tätigkeit zugeschnitten.

Das Gericht betonte, dass der Hamburger Eingruppierungstarifvertrag die bisherigen Regeln für Sportplatzwarte ausdrücklich weiter anwendbar sein lässt. Würden die allgemeinen Regeln des TV-L diese vollständig verdrängen, bliebe davon praktisch nichts übrig. Für die Auslegung kommt es darauf an, welche Regelung räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht.

Tarifentgelt für Sportplatzwarte: Zeile und Spalte trennen

Die Pauschalentgelttabelle berücksichtigt verschiedene Faktoren. Die Dauer der Beschäftigung bestimmt die Zeile. Daneben kann die Bewährung beziehungsweise die weitere Tätigkeit in einer bestimmten Lohngruppe einen Wechsel der Spalte ermöglichen. Das sind rechtlich getrennte Voraussetzungen, auch wenn sie im Alltag häufig mit zunehmenden Berufsjahren zusammenfallen.

Bei dem Kläger war eine dreijährige Bewährung erreicht. Danach kam eine weitere vierjährige Tätigkeit hinzu. Dass er sich nicht bewährt hätte, hatte Hamburg nicht geltend gemacht. Das BAG konnte deshalb die Voraussetzungen für die dritte Spalte bejahen. Die erforderliche Beschäftigungsdauer für die dritte Zeile war im streitigen Zeitraum ebenfalls erfüllt.

Die Abschaffung entsprechender Aufstiege in anderen Tarifwerken änderte die Hamburger Spezialregelung nicht automatisch. Auch der Neuabschluss des Sportplatzwarte-Tarifvertrags hatte die bisherige Tabellenstruktur und die darin angelegten Aufstiegsmöglichkeiten nicht beseitigt. Selbst ältere Bezeichnungen wie frühere Lohngruppen waren kein ausreichender Grund, neu eingestellte Sportplatzwarte aus dem System auszuschließen.

Was eine Prüfung der eigenen Abrechnung braucht

Für Betroffene genügt die Frage nach der Entgeltgruppe allein häufig nicht. Benötigt werden der einschlägige Tarifvertrag, die Tätigkeit, die zugeordnete Sportplatzkategorie, die Beschäftigungszeit und gegebenenfalls Nachweise zur Bewährung. Auch die genaue Spalte und Zeile sollten mit der Gehaltsabrechnung abgeglichen werden. Wer nur die große Gruppenbezeichnung prüft, kann einen Unterschied innerhalb der Tabelle übersehen.

Das Urteil ist auf die behandelten Hamburger Tarifregelungen bezogen. Es stellt keine allgemeine Wiedereinführung alter Bewährungsaufstiege im gesamten öffentlichen Dienst dar. Bei anderen Berufen oder Arbeitgebern können andere Übergangs- und Eingruppierungsregeln maßgeblich sein.

Schließlich entscheidet der Zeitpunkt der Geltendmachung darüber, welche zurückliegenden Entgelte noch durchgesetzt werden können. Im Fall war die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche ab Februar 2022 durch das im August zugegangene Verlangen gewahrt. Eine jahrelang gleiche Abrechnung sollte deshalb kein Anlass sein, eine konkrete Unstimmigkeit unbegrenzt liegenzulassen.

Quellen: BAG, Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 150/25, insbesondere Randnummern 12–30 und 33–56 mit den maßgeblichen Tarifbestimmungen; §§ 3, 4 TVG.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.