Erst den Ehenamen widerrufen, dann den Namen der Frau wählen? Warum das OLG München den Wechsel ablehnte

Archivdatum: 30. August 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Seit der Namensrechtsreform gibt es mehr Möglichkeiten für Ehepaare. Ein Paar wollte diese Freiheit 2026 in zwei Schritten nutzen: erst den bisherigen Ehenamen widerrufen, dann den Geburtsnamen der Frau zum neuen gemeinsamen Namen machen. Das Oberlandesgericht München lehnte dies mit Beschluss vom 5. August 2026 – 31 Wx 151/26 e ab. Die Entscheidung macht eine umstrittene Grenze der Reform sichtbar. Andere Gerichte beurteilen den entscheidenden Punkt anders; das OLG ließ deshalb die Rechtsbeschwerde zu.

Nach fünfzehn Jahren sollte der gemeinsame Name wechseln

Die Eheleute hatten 2011 geheiratet, deutsches Namensrecht gewählt und den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Im Januar 2026 erklärten sie vor dem Standesamt den Widerruf dieser Bestimmung. Mit einer gesonderten Erklärung wollten sie anschließend den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen festlegen.

Der Ehemann wollte diesem neuen Ehenamen zusätzlich seinen eigenen Geburtsnamen ohne Bindestrich voranstellen. Es ging also nicht schlicht um einen gemeinsamen Doppelnamen für beide, sondern um einen Wechsel des zugrunde liegenden Ehenamens und einen individuellen Zusatz beim Mann.

Das Standesamt hatte Zweifel an der Wirksamkeit und legte die Frage dem Amtsgericht vor. Dieses erteilte die gewünschte Anweisung zur Entgegennahme der Neubestimmung nicht. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Die Übergangsregel enthält zwei ausdrücklich genannte Möglichkeiten

Artikel 229 § 67 Absatz 1 EGBGB betrifft Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führten. Sie können ihren Ehenamen durch einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen neu bestimmen. Außerdem können sie die bisherige Ehenamensbestimmung durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen.

Das OLG verstand diese Übergangsregel als abschließende Aufzählung. Sie eröffnet danach die gemeinsame Doppelnamenswahl oder den Widerruf, aber nicht zusätzlich jede beliebige neue Ehenamenswahl. Im Gesetz steht gerade nicht, dass Ehegatten nach dem Widerruf ihre frühere Entscheidung vollständig von vorn treffen dürfen.

Warum der allgemeine Paragraf nach Ansicht des OLG nicht weiterhalf

§ 1355 BGB erlaubt die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens auch noch nach der Eheschließung. Die Gegenauffassung leitet daraus ab: Nach einem wirksamen Widerruf führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr und können deshalb erneut einen wählen.

Das OLG München hielt dagegen am Grundsatz fest, dass das Wahlrecht in derselben Ehe bereits mit seiner erstmaligen Ausübung verbraucht wird. Die nachträgliche Bestimmung nach § 1355 BGB hilft danach vor allem Paaren, die noch gar keinen Ehenamen bestimmt haben. Ein Widerruf nach der Übergangsregel setzt die frühere Wahl nicht in jeder Hinsicht auf null.

Zur Begründung verwies das Gericht auch auf die Gesetzgebungsgeschichte: Die Reform sollte insbesondere gemeinsame Doppelnamen ermöglichen. Der Gesetzgeber habe keine allgemeine freie Wechselmöglichkeit für bereits bestehende Ehenamen eingeführt.

Ein gemeinsamer Doppelname ist etwas anderes als ein persönlicher Zusatz

Diese Unterscheidung hatte für das Paar praktische Folgen. Wenn beide einen aus ihren Namen gebildeten Ehedoppelnamen wählen, wird dieser gemeinsame Name die Grundlage ihrer Namensführung. Ein Begleitname nur eines Ehegatten lässt dagegen den gemeinsamen Ehenamen als solchen bestehen.

Dass am Ende bei einer Person ähnliche Namensbestandteile erscheinen können, macht die Erklärungen rechtlich nicht austauschbar. Welche Erklärung abgegeben wurde und welche gesetzliche Möglichkeit sie nutzen soll, muss daher genau auseinandergehalten werden.

Das OLG verwies zugleich auf die abweichende Auffassung des Kammergerichts vom 9. Juni 2026 – 1 W 475/26. Gerade wegen dieser unterschiedlichen obergerichtlichen Beurteilung und der Bedeutung für viele Ehepaare ließ es eine höchstrichterliche Prüfung zu. Aktualisierung vom 31.10.2026: Die amtliche Entscheidungsdokumentation führt das Rechtsbeschwerdeverfahren unter XII ZB 411/26.

Vor dem Widerruf sollten die nächsten Schritte feststehen

Ein Paar sollte vor Abgabe der Erklärung klären, ob es getrennte Namen, einen gemeinsamen Doppelnamen oder den alleinigen Namen des anderen Ehegatten erreichen möchte. Die Erklärung über den Widerruf und die gewünschte Folgegestaltung müssen jeweils eine eigene rechtliche Grundlage haben. Nach der Münchner Auffassung eröffnet der erste Schritt den zweiten gerade nicht automatisch.

Auch die Namen vorhandener Kinder ändern sich nicht in jeder Konstellation ohne weitere Erklärung. Das Übergangsrecht enthält dafür besondere Regeln. Eine davon zu unterscheidende Frage behandelt unser Beitrag zur Einbenennung bei einem neuen Familiennamen. Wer eine Namensänderung plant, sollte deshalb die gewünschte Namensführung aller Familienmitglieder konkret benennen und die unterschiedlichen Erklärungen vorab prüfen lassen.

Primärquelle: OLG München, Beschluss vom 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 e, insbesondere Rn. 14–33 und 90; § 1355 BGB und Artikel 229 § 67 EGBGB.

Stand: 31. Oktober 2026.