Der Vater sagt Nein zum neuen Nachnamen – warum die Tochter ihn trotzdem bekommen durfte
Mutter, Stiefvater und kleiner Bruder tragen denselben Nachnamen. Die Tochter aus der früheren Beziehung heißt anders. Ihre Mutter möchte das ändern; der leibliche Vater verweigert die Zustimmung. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt setzt sich die Mutter durch. Ausschlaggebend sind die konkrete Situation der Tochter und ein inzwischen geänderter gesetzlicher Maßstab.
Im Mittelpunkt stand die fast achtjährige Tochter
Das Kind lebte seit seiner Geburt bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Zum Vater gab es nur selten Kontakte; gegen ihn waren mehrfach Gewaltschutzanordnungen ergangen. Die Gerichte hörten die Beteiligten und das Kind an und berücksichtigten ein Gutachten zu den psychischen Folgen des unterschiedlichen Namens.
Das OLG sah die Namensänderung als dem Kindeswohl dienlich an. Es bewertete die tatsächliche Lebenssituation und die Bedeutung des Namens für die Tochter. Der Wunsch eines Elternteils allein war nicht der Entscheidungsmaßstab.
Das neue Gesetz verlangt keine besondere Notlage mehr
Nach § 1617e BGB kann das Familiengericht die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Zuvor galt die strengere Anforderung, dass sie für das Kindeswohl erforderlich sein musste.
Im entschiedenen Fall war der Antrag noch unter der alten Regelung gestellt worden. Das OLG wandte trotzdem das bei seiner Entscheidung geltende neue Recht an. Die Änderung wirke für die Zukunft; zudem hätte die Mutter bei einer Ablehnung ohnehin einen neuen Antrag stellen können.
Alleiniges Sorgerecht macht die andere Zustimmung nicht immer entbehrlich
Die Vorschrift verlangt die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht. Deshalb kann die Frage auch dann auftauchen, wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist.
Vorgesehen ist die Erteilung des Ehenamens oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eines Doppelnamens. Das Kind muss grundsätzlich in den gemeinsamen Haushalt des Elternteils und seines Ehegatten aufgenommen sein. Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ist auch die Einwilligung des Kindes erforderlich. Die gesetzliche Regelung betrifft somit eine bestimmte familiäre Konstellation und keine beliebige freie Namenswahl.
Was für einen Antrag aussagekräftig ist
Zur Vorbereitung gehören die bisherigen Namen, Sorgeverhältnisse, Haushaltszugehörigkeit und die konkrete Sicht des Kindes. Wie erlebt es den Unterschied? Welche Bindungen bestehen? Welche Auswirkungen werden nachvollziehbar beschrieben? Ein Namensverfahren sollte den Konflikt der Erwachsenen nicht an die Stelle dieser Fragen setzen.
Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2025, 2 WF 115/25; Pressemitteilung vom 5. Januar 2026. Nach Gerichtsangabe nicht anfechtbar.