Nach gewonnenem Kündigungsprozess nach München: Warum die 12.000-Euro-Pauschale trotzdem entfiel

Archivdatum: 3. Juli 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Der Arbeitsplatz fällt weg, der Arbeitnehmer gewinnt gegen die Kündigung und arbeitet anschließend an einem weit entfernten Standort weiter. Im Sozialplan steht eine Pauschale von 12.000 Euro für einen Standortwechsel. Das klingt nach einem klaren Zahlungsanspruch. Im Fall einer Fluggesellschaft kam es jedoch darauf an, auf welchem Weg der Wechsel zustande gekommen war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Forderung am 24. Februar 2026 ab (1 AZR 99/25).

Von der geschlossenen Station Hannover nach München

Die Fluggesellschaft beschloss 2015, ihre dezentralen Stationen bis Ende Mai 2021 zu schließen. Betroffen war auch Hannover, wo der Kläger beschäftigt war. Ein Sozialplan regelte verschiedene Möglichkeiten, mit dem Stellenabbau umzugehen. Dazu gehörten unter anderem Aufhebungsverträge, Altersteilzeit und Wechsel an andere Standorte.

Für Beschäftigte, die bis 2020 noch keine Lösung gefunden hatten, war ein besonderes Vermittlungsverfahren vorgesehen. In diesem sogenannten Clearing sollten verbliebene Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht werden. Für einen daraus hervorgehenden Wechsel an einen anderen Arbeitsort enthielt der Sozialplan eine Einmalzahlung von 12.000 Euro.

Beim Kläger führte dieses Verfahren nicht zu einem neuen Arbeitsplatz. Die Fluggesellschaft kündigte ihm im September 2020 zum Ende Mai 2021. Dagegen gewann er vor dem Arbeitsgericht. Anschließend bot ihm die Arbeitgeberin ab Juni 2021 eine Beschäftigung in München während des Prozesses und bei einem endgültigen Erfolg eine dauerhafte Versetzung dorthin an. Er nahm an; die Arbeitgeberin zog später ihre Berufung zurück.

Nun verlangte der Arbeitnehmer die 12.000-Euro-Pauschale. Das Landesarbeitsgericht gab ihm zunächst recht. Das BAG änderte diese Entscheidung und wies auch diesen Zahlungsanspruch ab.

Die Pauschale gehörte zu einem bestimmten Vermittlungsweg

Ein Sozialplan ist als Betriebsvereinbarung nicht nur nach einem isolierten Satz auszulegen. Wichtig sind der vollständige Wortlaut, der Aufbau und der erkennbare Regelungszweck. Das folgt aus seiner rechtlichen Funktion nach § 112 BetrVG: Er soll Nachteile einer Betriebsänderung nach den vereinbarten Regeln ausgleichen oder mildern.

Hier ordneten Überschriften, zeitliche Abläufe und der Zusammenhang die 12.000 Euro dem Clearingverfahren zu. Die Pauschale war deshalb nicht für jeden denkbaren späteren Standortwechsel zugesagt. Erforderlich war, dass der neue Arbeitsplatz als Ergebnis dieses Verfahrens zustande gekommen war.

Der Kläger wechselte erst nach dem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess nach München. Das war ein anderer Weg. Auch wenn der tatsächliche Ortswechsel ähnliche Belastungen mit sich brachte, erfüllte er die im Sozialplan vereinbarte Voraussetzung nicht. Das Gericht durfte diese Voraussetzung nicht allein wegen eines vergleichbaren Umzugsaufwands streichen.

Ähnliche Belastungen führen nicht zwingend zur gleichen Leistung

Das BAG erkannte auch keine Lücke, die es durch eine Erweiterung der Zahlung schließen musste. Der Sozialplan hatte unterschiedliche Phasen und unterschiedliche Instrumente für den Personalabbau vorgesehen. Schon frühere Wechsel waren gesondert geregelt. Die Betriebsparteien durften an diese verschiedenen Situationen unterschiedliche Leistungen anknüpfen.

Für spätere Standortwechsel blieb zudem eine übergeordnete Konzernregelung relevant, nach der tatsächlich anfallende Kosten unter ihren jeweiligen Voraussetzungen erstattet werden konnten. Der Kläger stand deshalb nicht automatisch ohne jeden Ausgleich da. Über die hier geforderte Pauschale von 12.000 Euro war damit aber noch nichts gewonnen.

Der Arbeitnehmer hatte seinen Anspruch außerdem mit einem angeblich fehlerhaft durchgeführten Clearing begründet. Dieser alternative Schadensersatzansatz scheiterte im Rechtsmittelverfahren an einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung. Das ist keine allgemeine Aussage, dass fehlerhafte Vermittlungsverfahren niemals Schadensersatz auslösen können. Wer einen solchen Anspruch verfolgt, muss den konkreten Fehler und dessen Bedeutung für die ausgebliebene Vermittlung nachvollziehbar darlegen.

Vor dem Wechsel die vollständige Anspruchskette prüfen

Beschäftigte sollten sich den gesamten Sozialplan einschließlich Anlagen und ergänzender Konzernvereinbarungen beschaffen. Für eine Zahlung können nicht nur der neue Arbeitsort, sondern auch Bewerbungsfristen, Vermittlungsverfahren, Annahmeerklärungen oder ein bestimmter Wechselzeitpunkt entscheidend sein.

Bei einem Angebot während eines Kündigungsschutzprozesses lohnt sich eine ausdrückliche Klärung, welche Umzugs- und Fahrtkosten übernommen werden und ob zusätzlich eine Pauschale zugesagt wird. Wer nur auf einen einzelnen Betrag im Sozialplan vertraut, kann den Zusammenhang übersehen. Für die rechtliche Einordnung des Arbeitsplatzwechsels hilft unser Beitrag zur Abgrenzung von Versetzung, Umsetzung und Änderungskündigung.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Neben dem Entstehen einer Leistung können auch Fälligkeit und Auszahlung streitig sein. Der Fall zur bezifferten Abfindung aus einem Insolvenzsozialplan trennt diese Fragen. Eine im Plan genannte Summe allein beantwortet daher noch nicht jeden Schritt bis zur tatsächlichen Zahlung.

Die Entscheidung lässt sich im amtlichen BAG-Urteil vom 24. Februar 2026 – 1 AZR 99/25 nachlesen. Für vergleichbare Fälle sollte die erste Frage deshalb lauten: Welche genau bezeichnete Situation löst die versprochene Zahlung aus?

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.