15 Jahre angewendet, trotzdem unwirksam: Fehlender Betriebsratsbeschluss rettet die alte Rentenzusage

Archivdatum: 11. Juni 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Eine neue Betriebsvereinbarung wird unterschrieben und 15 Jahre lang angewendet. Kurz vor der Rente zeigt sich: Der dafür erforderliche Beschluss des Betriebsrats lässt sich nicht feststellen. Kann sich der Arbeitgeber trotzdem auf die niedrigere Versorgungsregelung berufen? Im Fall eines langjährigen Beschäftigten verneinte das Bundesarbeitsgericht dies. Die ursprüngliche Rentenzusage blieb maßgeblich (Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24).

Der Wechsel der Versorgung brachte eine geringere Anwartschaft

Der 1960 geborene Kläger war seit 1980 beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Nach mehreren Betriebsübergängen wollte die spätere Arbeitgeberin die Versorgung neu ordnen, weil sie die Mitgliedschaft in dieser Pensionskasse nicht dauerhaft fortführen konnte.

Ab März 2007 führte sie die Versorgung über eine Unterstützungskasse durch. Eine auf Juni 2007 datierte Betriebsvereinbarung sollte dafür die Grundlage bilden. Der damalige Betriebsratsvorsitzende unterschrieb das Dokument. Der Beschäftigte blieb bis Ende März 2022 im Arbeitsverhältnis.

Bei der Vorbereitung seiner Rente stellte sich die Frage, ob die für die Zeit ab März 2007 berechneten Leistungen genügten. Der Kläger berief sich auf die ursprüngliche Zusage. Die neue Betriebsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Betriebsrat ihren Abschluss nicht ordnungsgemäß beschlossen habe. Nach einer Beweisaufnahme gab ihm das Landesarbeitsgericht recht; das BAG bestätigte das Ergebnis.

Betriebsvereinbarung: Die Unterschrift ersetzt keinen Beschluss

Nach § 26 Absatz 2 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Die gemeinsame Willensbildung des Gremiums erfolgt nach § 33 BetrVG durch Beschluss. Der Vorsitzende erklärt nach außen den Willen des Betriebsrats; er darf diesen Willen nicht eigenständig ersetzen.

Die Unterlagen aus dem Jahr 2007 ergaben kein ausreichend klares Bild zugunsten der Arbeitgeberin. Zunächst hatte das Gremium ein Konzept gebilligt. Später bezeichnete ein Sitzungsprotokoll die konkrete Betriebsvereinbarung noch als verbesserungsbedürftig. Die Arbeitgeberin erfüllte die Änderungswünsche nur teilweise. Ein tragfähiger Beschluss zum schließlich unterzeichneten Text ließ sich nicht feststellen.

Auch eine spätere Genehmigung war nicht nachgewiesen. Ein im Dezember 2007 gefasster Beschluss bezog sich auf eine andere Regelung. Die allgemeine Aussage des früheren Vorsitzenden, er unterschreibe nie ohne Beschluss, ersetzte die erforderliche Aufklärung des konkreten Vorgangs nicht.

15 Jahre Anwendung machten den Fehler nicht unschädlich

Eine Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse ein. Deshalb genügt weder der bloße Anschein einer Vertretungsbefugnis noch das Schweigen des Gremiums. Auch die langjährige tatsächliche Durchführung kann den erforderlichen Betriebsratsbeschluss nicht ersetzen.

Der Arbeitgeberin half in diesem Fall ebenso wenig ein Hinweis auf Vertrauen in die Unterschrift. Sie hatte die Versorgung bereits umgestellt, bevor nach ihrem eigenen Vortrag ein Beschluss zur späteren Vereinbarung vorlag. Die anschließend offenen Änderungswünsche hätten zusätzlich Anlass gegeben, die Beschlusslage zu prüfen.

Wichtig ist die Grenze der Entscheidung: Ein fehlender vorheriger Beschluss kann grundsätzlich durch eine ordnungsgemäße nachträgliche Genehmigung geheilt werden. Außerdem muss ein Gericht nicht bei jeder Betriebsvereinbarung ohne Anlass sämtliche alten Sitzungsunterlagen untersuchen. Nach § 293 ZPO muss es die maßgeblichen betrieblichen Rechtsnormen zwar selbst ermitteln. Eine vertiefte Prüfung ihres Zustandekommens setzt aber konkrete Zweifel voraus; bloßes Bestreiten ohne tatsächliche Anhaltspunkte genügt nicht.

Die ursprüngliche Versorgungszusage war auch nicht grundsätzlich unabänderlich. Der Fehler lag im unwirksamen Abschluss der konkret vorgesehenen Neuregelung. Ob eine ordnungsgemäß vereinbarte Änderung inhaltlich Bestand hätte, ist eine andere Prüfung.

Warum die Rentenzusage beim Arbeitgeber bleibt

Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die zugesagten Versorgungsleistungen auch dann ein, wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. Hier muss er deshalb beim Eintritt des Versorgungsfalls die erforderlichen Differenzen ausgleichen, damit die Versorgung der fortgeltenden ursprünglichen Zusage entspricht. Zahlungen der Unterstützungskasse werden dabei berücksichtigt.

Beschäftigte sollten alte Versorgungszusagen, Änderungsmitteilungen und aktuelle Anwartschaftsberechnungen zusammen prüfen lassen. Bei auffälligen Abweichungen kann auch die Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung entscheidend sein. Davon zu unterscheiden ist die spätere Anpassung einer bereits laufenden Betriebsrente.

Arbeitgeber und Betriebsräte sollten die Beschlussfassung zu wichtigen Vereinbarungen nachvollziehbar dokumentieren. Der amtliche Volltext des BAG-Urteils vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24 zeigt, wie lange ein zunächst übersehener Beschlussmangel finanziell nachwirken kann.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.