Bank verdient später wieder besser: Warum die Betriebsrente trotzdem nicht nachträglich steigen musste

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Bank verdient später wieder besser: Warum die Betriebsrente trotzdem nicht nachträglich steigen musste

Die Preise steigen, die Betriebsrente hält nicht Schritt – und später verbessert sich die Lage des früheren Arbeitgebers. Muss das Unternehmen deshalb seine damalige Entscheidung korrigieren? Ein Betriebsrentner der Commerzbank hatte mit dieser Argumentation vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Gefordert waren 1.962 Euro im Monat

Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 sah die Bank von einem vollständigen Kaufkraftausgleich ab. Sie verwies auf eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den Vorjahren, erhöhte die Rente aber freiwillig um zwei Prozent auf 1.763 Euro brutto. Der Kläger verlangte insgesamt 1.962 Euro brutto monatlich. Die spätere positive Entwicklung sei schon am Stichtag vorhersehbar gewesen, meinte er.

Das BAG bestätigte die Klageabweisung. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts war rechtlich nicht zu beanstanden: Gerade die spätere Verbesserung war nach dessen Feststellungen nicht vorhersehbar gewesen. Die Entscheidung beruhte auf der konkreten wirtschaftlichen Lage und dem damaligen Erkenntnisstand. Zwei gleichgelagerte Parallelverfahren endeten ebenfalls mit erfolglosen Revisionen.

Die Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben, ihr Ergebnis nicht immer eine Erhöhung

§ 16 Absatz 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich, alle drei Jahre eine Anpassung laufender Betriebsrenten zu prüfen. Dabei sind die Interessen der Empfänger und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Der Kaufkraftverlust ist damit ein wesentliches Anliegen, aber nicht das einzige gesetzliche Kriterium.

Es gibt außerdem besondere Versorgungsgestaltungen, bei denen die allgemeine Prüfungspflicht entfällt, etwa bei einer Verpflichtung zur jährlichen Erhöhung um mindestens ein Prozent. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss anhand der konkreten Zusage geprüft werden. Die bloße Bezeichnung einer Leistung als Betriebsrente beantwortet das noch nicht.

Ein späterer Erfolg ersetzt keine damalige Prognose

Für Betroffene ist deshalb eine zeitlich geordnete Prüfung sinnvoll. Zu welchem Stichtag wurde entschieden? Welche Informationen waren damals vorhanden? Welche späteren Tatsachen sollen zeigen, dass schon die damalige Einschätzung fehlerhaft war? Die nachträgliche Kenntnis eines guten Geschäftsjahres ist etwas anderes als ein damals bereits erkennbarer wirtschaftlicher Trend.

Das bedeutet keine pauschale Erlaubnis, Rentenanpassungen mit einem allgemeinen Hinweis auf schwierige Zeiten abzulehnen. Eine nachvollziehbare Begründung bleibt entscheidend. Ebenso lässt sich aus dem Commerzbank-Fall nicht ableiten, dass jede freiwillige Erhöhung um zwei Prozent die gesetzliche Prüfung erledigt.

Eine Ablehnung nicht ungeprüft ablegen

Bewahren Sie die Versorgungszusage, frühere Anpassungsmitteilungen und die aktuelle Begründung auf. Nach § 16 Absatz 4 BetrAVG kann eine unterbliebene Anpassung unter bestimmten Voraussetzungen als berechtigt gelten, wenn der Empfänger einer schriftlichen Darlegung nicht binnen drei Kalendermonaten schriftlich widerspricht. Dazu gehört auch ein Hinweis auf die Rechtsfolgen. Ein entsprechendes Schreiben sollte deshalb zeitnah geprüft werden.

Für eine Beratung hilft eine Übersicht der bisherigen Rentenbeträge und Anpassungstermine. Sie ermöglicht es, die konkrete Entscheidung zu untersuchen, ohne verschiedene Prüfungszeiträume miteinander zu vermischen.

Amtliche Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2025, Nr. 39/25, zum Urteil vom selben Tag, 3 AZR 24/25. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Parallelverfahren trugen die Aktenzeichen 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25.

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