Neu geheiratet, dann starb der Ex-Mann: Warum die Betriebsrente nicht abgefunden wurde

Archivdatum: 7. Juni 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Nach der Scheidung erhält eine Frau monatlich einen Anteil an den Betriebsrenten ihres früheren Mannes. Sie heiratet erneut. Wenige Wochen später stirbt der Ex-Mann, und die Zahlungen enden. Kann sie nun zumindest eine Abfindung verlangen, die für den Wegfall einer Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat vorgesehen ist? Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies im Urteil vom 27. Januar 2026 (3 AZR 84/25). Entscheidend war die Reihenfolge der Ereignisse.

Die neue Ehe bestand schon vor dem Todesfall

Die frühere Ehe der Klägerin wurde 2004 geschieden. Ein Teil der Altersversorgung wurde damals ausgeglichen; für weitere betriebliche Ansprüche blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. In einem gerichtlichen Vergleich von 2013 verpflichtete sich der frühere Ehemann, daraus monatlich 1.758,55 Euro zu zahlen. Zur Erfüllung trat er entsprechende Betriebsrentenansprüche ab.

Im März 2022 fragte die Klägerin einen Versorgungsträger, ob diese Zahlungen bei einer erneuten Heirat entfielen. Die Antwort bezog sich auf die laufende Ausgleichszahlung zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes: Man sehe keinen Grund, die Auszahlung des abgetretenen Betriebsrentenanteils auf ihr Konto zu beenden.

Am 1. Juli 2022 heiratete die Klägerin erneut. Ihr früherer Mann starb am 17. August 2022. Ab November wurden die monatlichen Zahlungen eingestellt. Sie klagte zunächst auf weitere Rentenleistungen und hilfsweise auf Abfindungen. Beim BAG ging es schließlich nur noch um die Abfindungen; die Ablehnung der laufenden Hinterbliebenenrente war bereits rechtskräftig.

Nach dem Tod entsteht ein anderer möglicher Anspruch

Die laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den früheren Ehepartner und eine Hinterbliebenenleistung des Versorgungsträgers sind rechtlich verschieden. Nach § 31 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz erlöschen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung grundsätzlich mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bleiben gesondert möglich.

Dafür ist insbesondere § 25 Versorgungsausgleichsgesetz maßgeblich. Besteht noch ein nicht ausgeglichenes Anrecht, kann die berechtigte geschiedene Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie bei Fortbestand der Ehe bis zum Tod erhalten hätte.

Diese Regelung erzeugt jedoch keine beliebige zusätzliche Leistung. Sie vermittelt grundsätzlich die Stellung, die nach dem jeweiligen Versorgungssystem als Hinterbliebene bestanden hätte. Deshalb bleiben die Voraussetzungen der konkreten Versorgungsordnung wichtig. Auch der Umstand, dass zu Lebzeiten bereits ein Betriebsrentenanteil ausgezahlt wurde, beantwortet die Frage für die Zeit nach dem Tod nicht automatisch.

Wiederheirat und Abfindung: Die Reihenfolge ist entscheidend

Die im Fall maßgeblichen Regeln sahen eine Abfindung vor, wenn eine Hinterbliebenenrente wegen einer späteren Wiederheirat wegfiel. Das setzt eine bestimmte Abfolge voraus: Zuerst entsteht nach dem Todesfall ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Danach führt eine neue Heirat zu dessen Ende. Die Abfindung ersetzt dann die wegfallende Leistung.

Bei der Klägerin lag diese Reihenfolge nicht vor. Als sie im Juli erneut heiratete, lebte ihr früherer Mann noch. Eine Hinterbliebenenrente konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sein. Daher konnte die Heirat auch keine solche Rente beenden, die anschließend abzufinden gewesen wäre.

Die Vorstellung, beim späteren Tod sei für einen gedanklichen Augenblick eine Hinterbliebenenrente entstanden und sofort wieder entfallen, lehnte das BAG ab. Dafür enthielten die Versorgungsregeln keine Grundlage. Die gesetzliche Annahme eines Fortbestands der früheren Ehe erlaubt zudem nicht, die tatsächlich geschlossene neue Ehe vollständig auszublenden.

Das BAG musste dabei nicht allgemein entscheiden, ob jede Wiederverheiratungsklausel wirksam ist. Für den allein verbliebenen Abfindungsanspruch war entscheidend, dass die geregelte Abfolge nicht vorlag. Auch über die grundsätzliche Einbeziehung jeder denkbaren Abfindung in § 25 war keine abschließende Entscheidung nötig.

Eine Auskunft muss die richtige Lebenssituation abdecken

Die E-Mail vor der Heirat half der Klägerin nicht. Sie betraf die laufende Ausgleichszahlung aus der Versorgung des noch lebenden Ex-Mannes. Eine Zusage zur Hinterbliebenenrente oder zu einer späteren Abfindung enthielt sie nicht. Das Gericht hielt diese begrenzte Auskunft deshalb nicht für widersprüchlich zur späteren Ablehnung.

Wer nach einer Scheidung betriebliche Versorgungsanteile erhält, sollte getrennt nach den Folgen einer neuen Heirat zu Lebzeiten und nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person fragen. Scheidungsentscheidung, Ausgleichsvergleich und Versorgungsordnung gehören dabei zusammen. Dass auch andere Voraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung einer genauen Prüfung bedürfen, erläutert unser Beitrag zur Betriebsrente nach einer späten Heirat.

Die hier maßgebliche zeitliche Abgrenzung ist im amtlichen BAG-Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 AZR 84/25 dokumentiert.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.