Nur ein Sohn erbt: Warum Zweifel an Handschrift und Gesundheit das Testament nicht kippten

Archivdatum: 28. Mai 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Wer ein Testament anzweifelt, sollte den Vorwurf zuerst konkretisieren: Geht es um die Handschrift, den Zeitpunkt der Errichtung oder die geistigen Fähigkeiten des Verfassers? Für diese Einwände werden unterschiedliche Belege gebraucht. Der Beschluss des OLG Hamm vom 16. März 2026 – 10 W 122/25 zeigt, weshalb ein pauschaler Verdacht nicht genügt: Zwei Brüder scheiterten mit ihren Angriffen gegen das Testament, das den weiteren Bruder zum Alleinerben machte.

Welche Belege zu welchem Einwand gehören

  1. Echtheit der Handschrift: Die Originalurkunde sichern und geeignete Vergleichsschriften zusammentragen. Zu jedem Schriftstück Herkunft und bekannten Entstehungszeitpunkt notieren, damit es als Vergleichsmaterial eingeordnet werden kann.
  2. Zweifel am Datum: Festhalten, welche Umstände für einen anderen Errichtungszeitpunkt sprechen und warum dieser Unterschied für den Einwand erheblich sein soll. Die Datumsfrage und die Urheberschaft nicht vermischen.
  3. Testierfähigkeit: Medizinische Unterlagen und konkrete Beobachtungen zeitlich ordnen. Entscheidend ist ihre Aussagekraft für die Errichtung des Testaments; eine spätere Diagnose lässt sich nicht ohne Begründung auf einen früheren Zeitraum übertragen.

Liegt bereits ein Gutachten vor, sollten Einwände die verwendeten Unterlagen oder nachvollziehbare Widersprüche benennen. Im Hammer Fall wurden zusätzliche Schriftproben und medizinische Unterlagen geprüft. Die beiden Brüder bestritten die Echtheit und Datierung des Testaments und beriefen sich auf Erkrankungen des Vaters. Beide Instanzen hielten die Alleinerbenstellung ihres Bruders nach der Begutachtung dennoch für nachgewiesen.

Das Gericht ermittelt selbst – ein unaufklärbarer Zweifel bleibt trotzdem relevant

Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB grundsätzlich vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben sein. Im Erbscheinverfahren muss das Nachlassgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 26 FamFG von Amts wegen ermitteln.

Das bedeutet aber nicht, dass bei einem am Ende unaufklärbaren Sachverhalt niemand die Folgen trägt. Die sogenannte Feststellungslast beantwortet gerade diese Frage. Wer aus einem Testament ein Erbrecht herleitet, trägt grundsätzlich das Risiko, dass dessen Echtheit nach Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungen nicht festgestellt werden kann.

Absolute naturwissenschaftliche Gewissheit ist dafür nicht erforderlich. Das Gericht braucht einen praktisch brauchbaren Grad der Überzeugung, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine nur theoretisch denkbare andere Erklärung verhindert die Erbscheinserteilung nicht zwingend.

Die Schriftgutachten überzeugten beide Instanzen

Die Sachverständige verglich den Testamentstext und die Unterschrift mit anderen Schriftproben des Vaters und untersuchte die Urkunde technisch. Nachdem die Brüder Einwände erhoben hatten, wertete sie weiteres Vergleichsmaterial aus und ergänzte ihr Gutachten.

Das OLG hielt die Ergebnisse für nachvollziehbar und die Sachverständige für geeignet. Es war überzeugt, dass der Vater das Testament geschrieben und unterschrieben hatte. Ein weiteres Gutachten war deshalb nicht allein deswegen erforderlich, weil die unterlegenen Brüder das Ergebnis ablehnten.

Auch der Streit über eine mögliche spätere Errichtung änderte im konkreten Fall nichts am Ergebnis. Die für die beiden diskutierten Zeitpunkte vorgenommene Prüfung ergab jeweils keine nachgewiesene Testierunfähigkeit. Daraus folgt allerdings nicht, dass Datierungsfragen bei Testamenten allgemein bedeutungslos wären.

Eine schwere Krankheit beweist nicht automatisch Testierunfähigkeit

Nach § 2229 Absatz 4 BGB kommt es darauf an, ob jemand krankheitsbedingt die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Maßgeblich ist der Zustand bei der Errichtung, nicht allein eine spätere Diagnose oder ein späterer Krankenhausaufenthalt.

Der medizinische Sachverständige wertete die angeforderten Krankenunterlagen aus. Er fand keine hinreichenden Belege für Testierunfähigkeit an den in Betracht kommenden Tagen. Später dokumentierte kognitive Einschränkungen bewiesen nach seiner Bewertung nicht, dass der Vater schon zuvor seinen letzten Willen nicht selbst bestimmen konnte.

Anders als bei der Echtheit geht das Recht grundsätzlich von Testierfähigkeit aus. Bloße Zweifel genügen nicht, um die Verfügung unwirksam zu machen. Das OLG sah auch nach Prüfung der Einwände keinen Anlass für weitere medizinische Ermittlungen.

Pflichtteil bedeutet nicht automatisch Miterbenstellung

Die Brüder wollten das Testament hilfsweise so verstehen, dass sie zumindest in Höhe ihrer Pflichtteilsquoten Miterben geworden seien. Auch das lehnte das OLG ab. Die eindeutige Zuweisung des Nachlasses an nur einen Sohn und dessen alleinige Verwaltung sprachen für dessen Alleinerbenstellung. Der Pflichtteil war hier der gesetzliche Anspruch der ausgeschlossenen Kinder, keine zusätzliche Erbeinsetzung.

Die einzelnen Gutachtenergebnisse und die gerichtliche Verteilung der Feststellungslast sind in unserer Entscheidungsdarstellung zur Testamentsechtheit und Testierunfähigkeit ausführlich nachvollziehbar. Für die eigene Vorbereitung hilft eine getrennte Liste: konkreter Einwand, zugehörige Unterlage und maßgeblicher Zeitpunkt. Sie macht die Prüfung gezielter, garantiert aber keinen erfolgreichen Angriff.

Davon zu trennen ist der Inhalt einer nachweislich errichteten Verfügung: Der Münchner Fall zum Testament für ein Reiseunglück zeigt, wie eine Bedingung die Erbeinsetzung begrenzen kann. Im Hammer Verfahren blieben sämtliche Angriffe gegen die festgestellte Alleinerbenstellung erfolglos; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Primärquelle: OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2026 – 10 W 122/25, insbesondere Rn. 55–78.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.