„Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren“: Warum die benannte Erbin leer ausging

Archivdatum: 27. März 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Der letzte Wille bestand nur aus wenigen Zeilen. Eine Frau hatte eine Alleinerbin benannt, falls ihr und ihrem Bruder auf Reisen etwas passieren sollte. Jahre später starb sie, der Bruder lebte noch. War die Reiseformulierung bloß der Anlass für das Testament oder eine echte Voraussetzung für die Erbeinsetzung? Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 33 Wx 25/25 e entschied das Oberlandesgericht München zugunsten des Bruders. Die ausdrücklich benannte Frau wurde in dieser Konstellation nicht Erbin.

Die Schwester dachte an gemeinsame Reisen mit ihrem jüngeren Bruder

Die Erblasserin errichtete das Testament im November 2007. Sie war 71 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos; ihre Eltern waren bereits gestorben. Ihr einziger naher Angehöriger war ihr neun Jahre jüngerer Bruder. Die begünstigte Frau gehörte zum familiären Umfeld ihres bereits verstorbenen Lebensgefährten.

Die Formulierung bezog sich darauf, dass der Erblasserin und ihrem Bruder auf ihren Reisen etwas zustoßen könnte. Eine einzelne konkrete Reise war nicht bezeichnet. Die Frau sollte dann Alleinerbin sein.

Die Erblasserin starb 2019. Ihr Bruder nahm die Erbschaft an und starb erst 2020. Ein für dessen unbekannte Erben bestellter Nachlasspfleger beantragte später einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Schwester ausweisen sollte. Dagegen stand das von der anderen Frau vorgelegte Testament.

Das fehlende Original löste den Streit noch nicht

Dem Gericht lag letztlich nur eine Kopie vor. Die Begünstigte gab an, sie habe das Original an das Nachlassgericht geschickt; dort war es nicht zur Akte gelangt. Außerdem existierte ein Foto auf ihrem Mobiltelefon. Zeugen bestätigten die Existenz einer Originalurkunde.

Eine Kopie erfüllt selbst nicht die Form des eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB. Sie kann aber zusammen mit weiteren Beweismitteln nachweisen, dass ein formwirksames Original existiert hat. Das OLG war hiervon überzeugt.

Ebenso wenig war ein Widerruf bewiesen. Die bloße Unauffindbarkeit eines Testaments bedeutet nicht, dass der Erblasser es mit Aufhebungsabsicht vernichtet hat. Für einen Widerruf nach § 2255 BGB fehlten hier ausreichende Feststellungen. Ein Verlust auf dem Postweg erschien nach der Beweiswürdigung naheliegend. Anders lag die Beweisfrage im Fall eines zerrissenen Testaments im Bankschließfach: Dort musste geklärt werden, ob der Erblasser die Urkunde selbst zerstört hatte.

Ein „Wenn“ kann Anlass oder wirkliche Bedingung sein

Damit musste das Gericht klären, was die Verfügung überhaupt regelte. Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Eine Bezugnahme auf eine Reise, eine Operation oder eine andere Gefahr lässt sich nicht schematisch auslegen.

Manchmal beschreibt ein solcher Satz lediglich, warum jemand gerade jetzt ein Testament schreibt. Dann kann die Erbeinsetzung auch für einen ganz anderen Todesfall gelten. In anderen Fällen soll die benannte Person nur erben, wenn genau die beschriebene Voraussetzung eintritt.

Entscheidend sind der gesamte Text und die erkennbaren Lebensumstände. Es gibt deshalb keine allgemeine Regel, nach der ein vor einer Reise geschriebenes Testament mit der Rückkehr automatisch unwirksam wird – oder stets uneingeschränkt weitergilt.

Hier sollte der Bruder gerade nicht ohne Weiteres übergangen werden

Für das OLG sprach viel dafür, dass die Erblasserin mit ihrem jüngeren Bruder als natürlichem Erben rechnete. Regelungsbedarf sah sie für die besondere Lage, dass ihm auf gemeinsamen Reisen ebenfalls etwas zustößt und er sie nicht mehr beerben kann.

Dass das Testament ausdrücklich auch das Schicksal des Bruders erwähnte, war deshalb wesentlich. Hinzu kam der enge Kontakt zwischen den Geschwistern. Der Bruder kümmerte sich später um die Schwester im Altenheim und hatte eine Bankvollmacht. Eine Absicht, ihn unabhängig von den Umständen zugunsten der anderen Frau zu übergehen, war nicht erkennbar.

Weil der Bruder seine Schwester überlebte, war die für die andere Frau vorgesehene Konstellation nicht eingetreten. Das OLG wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zugunsten des inzwischen ebenfalls verstorbenen Bruders zu erteilen.

Wer eine Ausnahme regelt, sollte auch den Normalfall benennen

Für die Gestaltung eines Testaments folgt daraus eine konkrete Aufgabe: Soll eine Person immer erben oder nur bei einem gemeinsamen Unglück? Was soll gelten, wenn ein Beteiligter später, früher oder unabhängig von der Reise stirbt? Diese Fälle lassen sich ausdrücklich regeln, statt die Antwort einem kurzen Bedingungssatz zu überlassen.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Wird schon die Urheberschaft oder die Fähigkeit zur Errichtung bestritten, stellen sich andere Beweisfragen. Diese erläutert der Fall zur Handschrift und Testierfähigkeit eines Erblassers. Im Münchner Reisefall scheiterte die benannte Frau nicht am fehlenden Original. Sie scheiterte am begrenzten Inhalt des nachgewiesenen letzten Willens.

Primärquelle: OLG München, Beschluss vom 07.10.2025 – 33 Wx 25/25 e; insbesondere Rn. 9–23. Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.