Flug abgesagt, 95,14 Euro fehlen: Auch die Vermittlungsprovision gehört zur Erstattung

Archivdatum: 16. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Die Flugreise fiel aus, der größte Teil des Geldes kam zurück – doch 95,14 Euro fehlten. Diesen Betrag hatte das Buchungsportal Opodo für die Vermittlung erhoben. KLM wollte ihn nach der Annullierung nicht erstatten: Die Fluggesellschaft habe die Provision und jedenfalls ihre genaue Höhe nicht gekannt. Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil vom 15. Januar 2026, C-45/24, klar, dass die genaue Kenntnis des Betrags für die Erstattung nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist die Einbindung des Vermittlers in den Ticketverkauf.

Zwischen gezahltem Preis und Rückzahlung blieb eine Lücke

Mehrere Reisende buchten über Opodo Flüge von Wien nach Lima über Amsterdam und zurück. KLM sollte den Hinflug am 19. August 2020 und den Rückflug am 28. September 2020 durchführen. Insgesamt zahlten die Kunden 2.053,48 Euro: 1.958,34 Euro entfielen auf die Flugscheine, 95,14 Euro auf die Vermittlungsprovision.

Nach der Annullierung erstattete KLM den Ticketanteil. Den verbliebenen Anspruch traten die Fluggäste an den österreichischen Verein für Konsumenteninformation ab. Dieser klagte auf die fehlenden 95,14 Euro zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht Schwechat gab der Klage statt; das Landesgericht Korneuburg wies sie im Berufungsverfahren ab.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs befasste daraufhin den EuGH mit der Auslegung des europäischen Fluggastrechts. Der EuGH beantwortete diese Rechtsfrage. Den nationalen Zahlungsstreit entschied er nicht selbst abschließend.

Der Kaufpreis kann auch den Vermittleranteil umfassen

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt bei der Erstattung auf den Preis ab, zu dem der Flugschein erworben wurde. Bei einer Annullierung eröffnet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a die dort geregelten Unterstützungsleistungen. Zu ihnen gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung.

Der Flugschein kann nach der Verordnung von der Airline selbst oder von einem zugelassenen Vermittler ausgegeben werden. Die Aufteilung des gezahlten Gesamtbetrags zwischen beiden beantwortet deshalb noch nicht, welchen Betrag der Reisende zurückfordern darf.

Schon 2018 hatte der EuGH im Verfahren Harms, C-601/17, eine Vermittlungsprovision grundsätzlich in die Erstattung einbezogen. Eine Ausnahme betraf Provisionen, die ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt wurden. Im neuen Verfahren musste geklärt werden, ob diese Ausnahme bereits dann greift, wenn die Airline den genauen Eurobetrag nicht kennt.

KLM hatte den Verkauf über Opodo akzeptiert

Opodo war ein von der IATA zertifiziertes Reisebüro und durfte Flugscheine für KLM ausgeben. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts arbeiteten die Unternehmen seit mindestens einem Jahrzehnt zusammen. Ein Vertrag sah Prämien für Opodo abhängig von der Zahl verkaufter KLM-Tickets vor. Er regelte allerdings nicht ausdrücklich, ob und in welcher Höhe Opodo gegenüber Fluggästen eine Vermittlungsprovision verlangen durfte.

Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Klausel war nicht entscheidend. Akzeptiert eine Airline, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Tickets ausstellt und ausgibt, kann nach dem EuGH davon ausgegangen werden, dass sie dessen Geschäftspraxis kennt, vom Kunden eine Vermittlungsprovision zu verlangen.

Beim Erwerb über diesen Vermittler bildeten Ticket und unvermeidbare Vermittlungsprovision ein einheitliches Geschäft. Der Kunde konnte den Ticketkauf dort nicht ohne diesen Preisbestandteil abschließen. Deshalb war die Provision als von der Fluggesellschaft genehmigter Bestandteil des Erwerbspreises zu behandeln.

Die fehlende Kenntnis des genauen Betrags genügt nicht

Die Airline muss die konkrete Höhe der Provision nicht kennen, damit sie in den Erstattungsbetrag einzubeziehen ist. Anderenfalls könnten Fluggesellschaften die Rückzahlung regelmäßig mit dem Hinweis ablehnen, ihnen sei der Aufschlag nicht mitgeteilt worden. Reisende müssten dann zusätzlich beim Vermittler vorgehen, was die Erstattung verzögern und weitere Kosten auslösen könnte.

Der EuGH hielt dies mit dem angestrebten hohen Fluggastschutz und einer vereinfachten Erstattung für unvereinbar. Auch die bloße Bezeichnung des Betrags als Vermittlungsgebühr statt Vermittlungsprovision änderte im entschiedenen Fall nichts: Gemeint war jeweils die beim Kunden erhobene Differenz zwischen seinem Gesamtpreis und dem an KLM weitergeleiteten Anteil.

Das Urteil ist dennoch keine pauschale Erstattungszusage für jede Zusatzleistung eines Reiseportals. Es betrifft den beschriebenen Ticketverkauf über einen von der Airline akzeptierten Vermittler und die damit untrennbar verbundene Provision. Ob ein gesondertes Produkt oder eine zusätzliche freiwillige Leistung ebenso behandelt werden kann, wurde hier nicht entschieden.

Buchungsbeleg und Abrechnung gehören zusammen

Reisende sollten die ursprüngliche Rechnung, Zahlungsnachweise, die Annullierungsmitteilung und die spätere Erstattungsabrechnung aufbewahren. Hilfreich ist eine Aufschlüsselung, welcher Betrag auf den Ticketverkauf entfiel und weshalb eine Differenz einbehalten wurde. Auch die Rolle des Portals beim Verkauf lässt sich anhand der Buchungsunterlagen prüfen.

Um einen anderen Anspruch geht es beim Ausgleich wegen einer durch die Warteentscheidung der Airline verursachten Flugverspätung. Der dort behandelte pauschalierte Ausgleich und die hier verlangte Rückzahlung des Erwerbspreises dürfen in der Forderungsaufstellung nicht verwechselt werden.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Der Anspruch aus diesem Urteil betrifft die Erstattung des Erwerbspreises. Weitere Forderungen wegen einer Reisestörung haben eigene Voraussetzungen. Bei einer als Gesamtpaket gebuchten Kreuzfahrt richten sich Ansprüche beispielsweise nach anderen Regeln; das erläutert unser Beitrag zum Abbruch der Reise mit der Mein Schiff 3. Dessen Regeln über Veranstalterhaftung und verlorene Urlaubszeit lassen sich nicht auf die hier behandelte Flugticketprovision übertragen.

Wer nach einer Flugannullierung nur einen Teil seines gezahlten Preises zurückerhält, sollte daher die Differenz konkret benennen. Die Auskunft, die Airline habe die genaue Vermittlungsprovision nicht gekannt, erledigt den Anspruch nach dieser Entscheidung nicht.

Quellen: EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 – C-45/24, Verein für Konsumenteninformation; Amtliche Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15. Januar 2026.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.