Flug zu spät, weil die Airline auf andere wartete: 400 Euro bleiben möglich

Archivdatum: 20. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ihr eigener Flug sollte in Düsseldorf starten. Das Problem begann jedoch an der Sicherheitskontrolle eines anderen Flughafens: In Köln/Bonn wartete die Fluggesellschaft auf verspätet abgefertigte Passagiere eines früheren Fluges. Am Ende erreichten zwei Reisende Varna mit 3 Stunden und 22 Minuten Verspätung. Sie verlangten jeweils 400 Euro Ausgleich. Das Gericht der Europäischen Union, kurz EuG, entschied am 4. März 2026 im Verfahren T-656/24, dass die eigenständige Warteentscheidung der Airline für die Haftung entscheidend sein kann. Über die Zahlung im konkreten Fall muss das deutsche Gericht befinden.

Drei Flüge hingen an derselben ursprünglichen Planung

European Air Charter wollte am 23. Juli 2022 zunächst von Köln/Bonn nach Varna fliegen, anschließend von Varna nach Düsseldorf und danach wieder nach Varna. Für diesen dritten Flug hatten die beiden Kläger gebucht. Vorgesehen waren ein Start um 15 Uhr und die Ankunft um 17:50 Uhr.

Nach der Darstellung des Ausgangsverfahrens verspäteten sich wegen einer Überlastung des Kontrollpersonals sämtliche Passagiere des ersten Fluges beim Boarding. Die Airline entschied, auf sie zu warten. Dieser Vorflug startete mehr als fünf Stunden verspätet.

Zugleich organisierte das Unternehmen die weiteren Flüge um und setzte ein Ersatzflugzeug ein. Doch auch dieses erreichte Düsseldorf erst um 17:33 Uhr. Der Flug der Kläger startete um 18:39 Uhr und kam um 21:12 Uhr in Varna an. Das Amtsgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab. Im Berufungsverfahren legte das Landgericht Düsseldorf die unionsrechtliche Frage vor.

Eine außergewöhnliche Störung kann auch spätere Flüge betreffen

Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden können Fluggäste grundsätzlich einen Ausgleich nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beanspruchen. Für die hier betroffene Strecke standen jeweils 400 Euro im Raum. Eine Befreiung nach Artikel 5 Absatz 3 kommt in Betracht, wenn die Airline nachweist, dass außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursachten und sich deren Folgen auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen.

Ein solches Ereignis muss nicht auf dem eigenen Flug auftreten. Auch eine Störung eines vorherigen Fluges mit dem vorgesehenen Flugzeug kann rechtlich Bedeutung haben. Dafür braucht es allerdings einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der späteren Verspätung.

Das Landgericht ging hier davon aus, dass die flughafenweite Störung der Sicherheitskontrolle ein außergewöhnlicher Umstand war. Das EuG beantwortete auf dieser Grundlage die Frage nach dem Zusammenhang. Es erklärte damit nicht jede Warteschlange an einer Sicherheitskontrolle automatisch zum außergewöhnlichen Umstand.

Die Warteentscheidung kann den Zusammenhang unterbrechen

Die entscheidende Überlegung lautet: Dass die Störung am Anfang einer Ereigniskette steht, genügt noch nicht. Sie muss die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges bleiben. Eine dazwischentretende eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft kann diesen Zusammenhang unterbrechen.

Im Ausgangsfall wäre der erste Flug für einen rechtzeitigen Start bereit gewesen. Die Airline beschloss jedoch, auf die noch an der Kontrolle aufgehaltenen Reisenden zu warten. War gerade diese Entscheidung die entscheidende Ursache der späteren Verspätung, kann sich das Unternehmen gegenüber den betroffenen Passagieren nicht mehr allein auf die ursprüngliche Flughafenstörung berufen.

Eine weitere Voraussetzung bleibt wichtig: Die Entscheidung darf für die Airline nicht zwingend gewesen sein, etwa aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Ob die Warteentscheidung den späteren Zeitverlust maßgeblich verursachte und ob ein solcher Zwang bestand, muss das Landgericht prüfen. Das europäische Urteil ersetzt diese Tatsachenprüfung nicht.

Gute Absichten schaffen keinen zusätzlichen Befreiungsgrund

Auf verspätet kontrollierte Passagiere zu warten, kann aus deren Sicht sinnvoll sein. Daraus folgt nach dem EuG aber kein zusätzlicher gesetzlicher Grund, den später betroffenen Reisenden den Ausgleich zu verweigern. Die Airline kann eine Befreiung nicht allein damit begründen, sie habe die Interessen verschiedener Passagiergruppen miteinander abgewogen.

Das Urteil verlangt deshalb nicht, grundsätzlich ohne wartende Passagiere abzufliegen. Es klärt die möglichen finanziellen Folgen einer Entscheidung innerhalb der Flugplanung. Eine betriebliche Entscheidung und ihre Auswirkungen auf Ausgleichsansprüche sind gesondert zu betrachten.

Die ebenfalls gestellte Frage, ab welchem Anteil noch fehlender Passagiere die Verzögerung einer eigenen Entscheidung der Airline zuzurechnen wäre, beantwortete das Gericht nicht. Eine feste Prozentgrenze lässt sich aus dem Urteil daher nicht ableiten.

Was Reisende bei einer Ablehnung nachfragen können

Betroffene sollten Buchung, geplante und tatsächliche Ankunftszeit sowie die Begründung der Fluggesellschaft sichern. Beruft diese sich auf einen Vorflug, ist eine nachvollziehbare Darstellung hilfreich: Welche Rotation war vorgesehen, wo trat die Störung auf, welche Umplanung erfolgte und wodurch entstand der konkrete Zeitverlust?

Pauschale Hinweise auf einen anderen Flughafen beantworten diese Fragen nicht. Umgekehrt garantiert jede Änderung der Flugplanung noch keine Ausgleichszahlung. Entscheidend bleiben Ursache, Handlungsspielräume und zumutbare Maßnahmen.

Der Ausgleich für eine erhebliche Verspätung ist von der Rückzahlung des Flugpreises bei einer Annullierung zu unterscheiden. Wann eine solche Erstattung auch die Vermittlungsprovision eines Buchungsportals umfasst, erläutert die Entscheidung zu KLM und Opodo. Beide Fälle betreffen Fluggastrechte, aber unterschiedliche Ansprüche und Voraussetzungen.

Quellen: EuG, Urteil vom 4. März 2026 – T-656/24, European Air Charter; Amtliche Pressemitteilung Nr. 26/26 vom 4. März 2026.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.