Crash der Mein Schiff 3 in Bremerhaven

Welche Ansprüche Passagiere nach dem Reiseabbruch haben können

Veröffentlicht am 30. Oktober 2026 · Quellen geprüft am 31. Oktober 2026

Die Kanaren-Kreuzfahrt der „Mein Schiff 3“ endete nach der Kollision vom 25. Oktober 2026 in Bremerhaven bereits im Abfahrtshafen. Für die betroffenen Gäste hat TUI Cruises die vollständige Erstattung des Reisepreises zugesagt. Das ergibt sich aus der am 30. Oktober 2026 veröffentlichten Unternehmensauskunft gegenüber touristik aktuell. Darüber hinaus können Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen. Ob sie durchsetzbar sind, hängt insbesondere von den Unfallumständen und dem gebuchten Leistungsumfang ab.

Was zum Unfall der Mein Schiff 3 feststeht

Am 25. Oktober 2026 kollidierte die „Mein Schiff 3“ beim Auslaufen in Bremerhaven mit zwei an der Stromkaje festgemachten Containerschiffen. Nach der Mitteilung der Polizei Bremen vom 26. Oktober 2026 wurde das Kreuzfahrtschiff bei stürmischem Wetter von einer Böe erfasst. Personen wurden nicht verletzt. Beschädigt wurden unter anderem Rettungsboote, die zugehörigen Kräne und die Außenhaut. Das Schiff kehrte zum Kreuzfahrtterminal zurück; die Reise wurde abgebrochen.

TUI Cruises bestätigte am 29. Oktober 2026 um 18 Uhr, dass Werftreparaturen erforderlich sind und die Kanarenreise abgesagt wurde. Nach dieser Mitteilung soll das Schiff voraussichtlich am 1. November an die Pier der Lloyd Werft Bremerhaven wechseln. Ob und in welchem Umfang Folgereisen betroffen sind, blieb darin offen. Die Polizeimitteilung nennt laufende Ermittlungen zum Unfallhergang. Eine abschließende Feststellung zur Verantwortlichkeit lässt sich den ausgewerteten offiziellen Angaben nicht entnehmen.

Reisepreiserstattung und Minderung nach dem Reiseabbruch

Bei einer als Gesamtpaket gebuchten Kreuzfahrt gelten regelmäßig die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag. Der Reiseveranstalter schuldet die vereinbarten Leistungen. Werden diese nicht erbracht, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor (§ 651a, § 651i BGB). Anspruchsgegner ist der in den Buchungsunterlagen bezeichnete Veranstalter.

Kann ein erheblicher Teil der Reise nicht stattfinden und stehen keine angemessenen Ersatzleistungen zur Verfügung, greifen § 651k Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651l Abs. 2 BGB. Für nicht mehr zu erbringende Leistungen entfällt der Preisanspruch; bereits gezahlte Beträge sind insoweit zu erstatten. Das gilt unter diesen Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche Kündigung des Reisenden. Für bereits erbrachte, aber mangelhafte Leistungen kommt eine zusätzliche Minderung nach § 651m BGB in Betracht.

Die Minderung setzt grundsätzlich kein Verschulden des Veranstalters voraus. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22, Rn. 30 bestätigt. Auch eine nachträglich unmöglich gewordene Reiseleistung kann einen Minderungsanspruch begründen. Außergewöhnliche Wetterbedingungen führen deshalb nicht automatisch dazu, dass Reisende ausgefallene Leistungen bezahlen müssen.

Für die konkret betroffene Kanarenreise liegt nach der genannten Unternehmensauskunft eine Zusage zur vollständigen Erstattung vor. Ob der Betrag im einzelnen Buchungsfall bereits ausgezahlt wurde, geht aus dieser Mitteilung nicht hervor. Betroffene sollten deshalb Zusage und tatsächlichen Zahlungseingang abgleichen. Eine bereits erhaltene vollständige Rückzahlung lässt sich nicht durch eine Minderung desselben Reisepreises verdoppeln. Gesonderte Schadensersatzansprüche können daneben bestehen; deren zusätzliche Geltendmachung sieht § 651n Abs. 1 BGB ausdrücklich vor.

Welche Bedeutung der Sturm für Schadensersatz hat

Zusätzlicher Schadensersatz richtet sich insbesondere nach § 651n BGB. Er kann ausgeschlossen sein, wenn der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Der Hinweis auf eine Sturmböe genügt für diese rechtliche Bewertung allein nicht.

Nach der gesetzlichen Definition müssen die Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, die sich auf sie beruft. Außerdem dürften sich ihre Folgen auch durch sämtliche zumutbaren Vorkehrungen nicht haben vermeiden lassen (§ 651h Abs. 3 Satz 2 BGB). Für die Prüfung wären deshalb unter anderem die konkrete Wetterlage, verfügbare Warnungen, die Möglichkeit einer späteren Abfahrt und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen relevant.

Ob diese Voraussetzungen beim Unfall der „Mein Schiff 3“ vorlagen, ist anhand der bislang veröffentlichten Informationen nicht abschließend zu beurteilen. Ebenso wenig lässt sich aus der Kollision allein eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kapitäns ableiten. Ein möglicher Ausschluss des Schadensersatzes lässt die zuvor erläuterten Rechte wegen ausgefallener oder mangelhafter Reiseleistungen grundsätzlich unberührt.

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Wird eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, eröffnet § 651n Abs. 2 BGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Gemeint ist der verlorene Nutzen des gebuchten Urlaubs. Eine körperliche Verletzung ist dafür nicht erforderlich. Die gesetzlichen Ausschlussgründe, insbesondere unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, müssen allerdings auch bei diesem Anspruch geprüft werden.

Bei einer Kreuzfahrt, die bereits im Abfahrtshafen endet, spricht der nahezu vollständige Ausfall des vereinbarten Reiseprogramms für eine erhebliche Beeinträchtigung. Daraus folgt noch kein bestimmter Entschädigungsbetrag. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag, der tatsächliche Reiseverlauf und die Voraussetzungen der Haftung.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zu einer vereitelten Kreuzfahrt herausgearbeitet, dass vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Entschädigungshöhe zählen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17, Rn. 13–20, zum früheren § 651f Abs. 2 BGB). Eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des gesamten Reisepreises ist kein Automatismus.

Auch die Beeinträchtigung einer Kreuzfahrt ist insgesamt zu würdigen. Einzelne Häfen, Landgänge und besondere Reiseziele können für ihren Wert unterschiedlich wichtig sein. Eine starre Minderungsquote entscheidet nicht allein darüber, ob ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11, Rn. 18–20 und 32–37, ebenfalls zum früheren Reiserecht). Pauschale Prozentversprechen werden dem Einzelfall deshalb nicht gerecht.

Heimreise und zusätzliche Kosten

Bei einem Reiseabbruch muss der Veranstalter unter den Voraussetzungen des § 651l Abs. 3 BGB die notwendigen Maßnahmen treffen und für die vom Vertrag umfasste Rückbeförderung sorgen. Deren Mehrkosten trägt er. Bei einer Kreuzfahrt ab und bis Bremerhaven ist jedoch gesondert zu prüfen, ob auch die Fahrt zwischen Wohnort und Hafen zum gebuchten Paket gehört. Eine selbst organisierte Heimreise wird nicht allein durch den Kreuzfahrtabbruch zur vertraglichen Leistung des Veranstalters.

Für selbst bezahlte Bahn- oder Taxifahrten, notwendige Übernachtungen und andere zusätzliche Ausgaben kommen je nach Sachverhalt insbesondere eine konkrete Kostenübernahmezusage, Aufwendungsersatz nach § 651k BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB in Betracht. Belege und die Abstimmung mit dem Veranstalter sind dafür wesentlich. Wer eine Ersatzreise selbst bucht, sollte nicht voraussetzen, sämtliche Mehrkosten zusätzlich zu einer Entschädigung wegen vereitelten Urlaubs ersetzt zu erhalten. Diese Ansprüche sind aufeinander abzustimmen; darauf weist auch die Entscheidung X ZR 94/17 hin.

Bei separat gebuchten Flügen ist der Ausfall der Kreuzfahrt von einer Annullierung des Fluges zu unterscheiden. Unter welchen Voraussetzungen bei einer Flugannullierung auch die Vermittlungsprovision eines Buchungsportals erstattet wird, erläutert unser Beitrag zum EuGH-Verfahren über KLM und Opodo. Diese fluggastrechtliche Erstattung hat eigene Voraussetzungen und ersetzt keine Prüfung der Ansprüche aus dem Kreuzfahrtvertrag.

Was für später gebuchte Reisen gilt

Nach der zum Quellenstand 31. Oktober 2026 weiterhin veröffentlichten Betreiberinformation vom 29. Oktober blieb offen, ob Folgereisen beeinträchtigt werden. Aus dem Unfall ergibt sich deshalb kein allgemeines Recht, jede spätere Reise mit der „Mein Schiff 3“ kostenfrei zu stornieren. Ein Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn ist zwar möglich; der Veranstalter kann aber nach § 651h Abs. 1 bis 3 BGB grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.

Wird eine noch nicht begonnene Reise vom Veranstalter abgesagt, sind die konkrete Absage und ihre rechtliche Grundlage zu prüfen. Für eine infolge eines Rücktritts geschuldete Reisepreiserstattung gilt § 651h Abs. 5 BGB: Sie muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erfolgen. Diese Regel darf nicht pauschal auf jede bereits begonnene und später abgebrochene Reise übertragen werden.

Ansprüche sichern und Fristen beachten

Betroffene sollten die Unterlagen so zusammenstellen, dass sich der vereinbarte Leistungsumfang, der Reiseabbruch und die finanziellen Folgen nachvollziehen lassen. Dazu gehören insbesondere:

  • Buchungsbestätigung, Reisebeschreibung, Rechnung und Zahlungsnachweise;
  • Mitteilungen zum Unfall, zum Abbruch und zur Organisation der Heimreise;
  • Erstattungszusagen, Kulanzangebote und etwaige Abgeltungsvereinbarungen;
  • Belege über zusätzliche Ausgaben sowie eine kurze zeitliche Darstellung des Ablaufs.

Reisemängel sind grundsätzlich unverzüglich beim Veranstalter anzuzeigen (§ 651o BGB). Eine unterlassene Anzeige führt aber nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Ansprüche. Entscheidend ist, ob der Veranstalter wegen einer schuldhaft unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Gerade bei einem ihm bekannten Schiffsunfall muss dies konkret geprüft werden.

Die reiserechtlichen Mängelansprüche verjähren nach § 651j BGB in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Maßgeblich ist daher das vertragliche Reiseende, nicht ohne Weiteres der Unfalltag.

Bei Kulanzangeboten sollte außerdem geprüft werden, ob lediglich eine zusätzliche Vergünstigung gewährt oder zugleich eine abschließende Abgeltung weiterer Ansprüche vereinbart werden soll. Die bloße Annahme einer Reisepreiserstattung bedeutet für sich genommen keinen Verzicht auf andere Ansprüche. Entscheidend ist der Inhalt der jeweiligen Vereinbarung.

Ansprüche nach dem Kreuzfahrtabbruch prüfen lassen

Die STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei prüft für betroffene Reisende, welche Ansprüche nach dem Abbruch der Kreuzfahrt bestehen und ob Erstattungs- oder Kulanzangebote diese vollständig berücksichtigen. Grundlage sind die Buchungsunterlagen, die Mitteilungen des Veranstalters und die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten. Auf dieser Basis lassen sich berechtigte Forderungen konkret beziffern und gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend machen.