Zerrissen, aber im Bankschließfach aufgehoben: Warum dieses Testament nicht mehr galt
Archivdatum: 19. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Das Testament lag sicher im Bankschließfach. Nur war es längs durchgerissen. Für den darin Begünstigten blieb die Aufbewahrung ein starkes Argument: Warum sollte jemand einen ungültigen letzten Willen weiter verwahren? Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main genügte das nicht. Mit Beschluss vom 29. April 2025 – 21 W 26/25, bekannt gemacht am 13. Mai 2025, bestätigte es die gesetzliche Erbfolge. Die Zerstörung des Testaments und die Frage, wer sie vorgenommen hatte, wogen schwerer als sein späterer Lagerort.
Das zerrissene Papier tauchte erst nach dem Erbschein auf
Der Verstorbene war zuletzt verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht stellte ihn aus; er wies die Ehefrau und die Mutter des Verstorbenen als Erben aus.
Nach Erteilung des Erbscheins öffneten die Ehefrau und ein Vertreter der Mutter das Schließfach. Darin lag ein handschriftliches Testament zugunsten einer anderen Person. Das Dokument war in der Mitte längs durchgerissen. Der Bedachte beantragte daraufhin die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins. Er meinte, durch das aufgefundene Testament sei die ausgewiesene gesetzliche Erbfolge widerlegt.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Auch die Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Der Erbschein war wegen dieses Fundes nicht unrichtig geworden: Das frühere Testament war wirksam widerrufen worden.
Ein letzter Wille kann durch eine Handlung aufgehoben werden
Für einen Widerruf braucht es nicht immer ein neues Testament. § 2255 BGB erlaubt auch die Vernichtung oder bestimmte Veränderungen der Testamentsurkunde, wenn der Erblasser sie mit Aufhebungsabsicht vornimmt.
Die Vorschrift enthält außerdem eine Vermutung: Hat der Erblasser die Urkunde in dieser Weise vernichtet oder verändert, wird seine Absicht zur Aufhebung vermutet. Das ist im späteren Streit bedeutsam, weil der Verstorbene selbst nicht mehr erklären kann, weshalb er das Papier beschädigt hat.
Der bloße Zustand eines Schriftstücks beantwortet aber noch nicht alle Fragen. Zunächst muss insbesondere geklärt werden, ob die Handlung tatsächlich dem Erblasser zuzurechnen ist. Ein durch einen Dritten zerstörtes oder zufällig beschädigtes Dokument belegt für sich genommen keinen Widerruf durch seinen Verfasser.
Warum das Gericht hier vom Erblasser als Handelndem ausging
Das OLG betrachtete die Beschaffenheit des Papiers und die Zugangsmöglichkeiten. Die Trennung verlief mittig, aber nicht völlig gerade; die Ränder waren nicht glatt. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass äußere Einflüsse das Schriftstück auf andere Weise in zwei Teile gebracht hatten.
Vor allem hatte nach den Feststellungen nur der Erblasser Zugang zum Schließfach. Auch die Angaben der bei der Öffnung anwesenden Personen ergaben keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Papier versehentlich beim Öffnen oder Schließen durch jemand anderen zerrissen worden war. Unter diesen Umständen durfte das Gericht die Zerstörung dem Erblasser zuordnen.
Die Aufbewahrung widerlegte die Widerrufsabsicht nicht
Damit griff die gesetzliche Vermutung des § 2255 BGB. Für ihre Widerlegung brauchte es tragfähige Umstände. Dass der Erblasser die Papierstücke weiterhin im Schließfach aufbewahrt hatte, reichte dem OLG nicht. Der Grund für die Aufbewahrung blieb unklar, beseitigte die Widerrufswirkung aber nicht.
Im Verfahren waren 31 Öffnungen des Schließfachs dokumentiert. Das sprach zusätzlich dagegen, dass es allein für die Aufbewahrung dieses einen Schriftstücks angemietet worden war. Der Fundort konnte deshalb nicht als eindeutige Botschaft verstanden werden, der darin niedergelegte letzte Wille solle weiterhin gelten.
Bei einem Fund kommt es auf den Zustand und die Fundumstände an
Ein beschädigtes Testament sollte unverändert gesichert werden. Fotos des Fundzustands, Angaben zu den anwesenden Personen und Unterlagen über Zugangsberechtigungen können später entscheidend sein. Wer sofort klebt, beschriftet oder Teile aussortiert, erschwert die Rekonstruktion. Ob ein Widerruf vorliegt, lässt sich zuverlässig erst aus Urkunde und Umständen gemeinsam beurteilen.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Die bloße Unauffindbarkeit eines Originals ist von einer nachgewiesenen Vernichtung zu unterscheiden. Das zeigt der Münchner Fall eines nur noch in Kopie vorliegenden Reisetestaments. Wer den eigenen letzten Willen ändern möchte, sollte die neue Regelung eindeutig festhalten und widersprüchliche Unterlagen vermeiden. Im Frankfurter Fall war die Entscheidung nach der amtlichen Mitteilung nicht anfechtbar; das zerrissene Papier verschaffte dem darin Bedachten keine Erbenstellung.
Quellen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25: vollständiger Beschluss in einer nichtamtlichen Wiedergabe bei nu:legal; ergänzend die amtliche Mitteilung Nr. 26/2025 vom 13.05.2025.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.