Berufliche Reha abgebrochen: Warum beim Krankengeld das frühere Brutto nicht mehr zählte
Archivdatum: 15. Februar 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Wer während einer beruflichen Rehabilitation krank wird, rechnet möglicherweise mit dem Krankengeld, das er früher schon erhalten hat. Dieser Rückgriff kann scheitern. Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 18. September 2025 (B 3 KR 7/24 R), dass nach dem Bezug von Übergangsgeld die zuletzt maßgebliche wirtschaftliche Grundlage zählt. Im entschiedenen Fall war dies das niedrigere Nettoarbeitsentgelt, auf dessen Grundlage das Übergangsgeld berechnet worden war.
Die Teilhabemaßnahme endete wegen Arbeitsunfähigkeit
Der Kläger nahm an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Seit November 2015 erhielt er dafür Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Bei dessen Berechnung war nicht das höhere Brutto-Regelentgelt entscheidend gewesen, sondern das niedrigere Nettoarbeitsentgelt. Die berufliche Maßnahme musste wegen seiner Arbeitsunfähigkeit vorzeitig beendet werden.
Ab dem 31. August 2016 zahlte die Krankenkasse Krankengeld. Sie knüpfte dabei an die konkrete Grundlage des zuvor bezogenen Übergangsgelds an. Der Kläger verlangte eine Berechnung nach dem höheren Brutto-Regelentgelt. Sein Krankengeld müsse der früheren Leistung vor Beginn der Teilhabemaßnahme entsprechen. Damit blieb er in allen drei gerichtlichen Instanzen erfolglos.
Im Revisionsverfahren ging es noch um den Zeitraum vom 31. August 2016 bis zum 31. Juli 2017. Ab August 2017 war eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt worden. Die Krankenkasse hatte zwischenzeitlich Anpassungen berücksichtigt; streitig blieb aber, welche Ausgangsgröße für die Berechnung gelten musste.
Mit der Reha hatte sich die Versicherungsgrundlage verändert
Für das Verständnis ist entscheidend, dass der Kläger in dieser Situation nicht mehr als gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer versichert war. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besitzen einen eigenen gesetzlichen Versicherungsstatus. Der Anspruch auf Krankengeld und seine Berechnung müssen deshalb an dieser Situation ansetzen.
§ 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V knüpft für Versicherte, die keine Arbeitnehmer sind, grundsätzlich an den kalendertäglichen Betrag an, der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Für Teilnehmende mit Übergangsgeld enthält § 235 Absatz 1 SGB V ergänzende Regeln. Diese Verknüpfung lässt sich jedoch nicht losgelöst vom Zweck des Krankengelds lesen.
Ersetzt wird die zuletzt weggefallene Lebensgrundlage
Das BSG stellte auf die Entgeltersatzfunktion ab. Krankengeld soll die zuletzt bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse absichern. Unmittelbar vor dem neuen Krankengeld hatte der Kläger Übergangsgeld bezogen, das anhand des niedrigeren Nettoarbeitsentgelts berechnet worden war. Deshalb durfte die Krankenkasse diese tatsächliche Berechnungsgrundlage auch für das anschließende Krankengeld heranziehen.
Der Begriff Regelentgelt führte also nicht zwingend zurück zum früheren Bruttoverdienst. Die gesetzliche Anknüpfung an die Beitragsbemessung enthält nach dem Gericht eine widerlegbare Vermutung. In der besonderen Übergangsgeldkonstellation musste sie unter Berücksichtigung der zuletzt tatsächlich gesicherten Einkommensgrundlage angewendet werden.
Auch wenn während des Übergangsgeldbezugs Beiträge anhand einer höheren Bruttogröße bemessen wurden, folgte daraus kein entsprechend höherer Krankengeldanspruch. Diese Beiträge trägt der Rehabilitationsträger. Sie finanzieren zudem die Absicherung im Krankheitsfall insgesamt und dienen nicht allein der Bemessung einer späteren Geldleistung.
Eine Rückkehr zum früheren Krankengeld ist nicht garantiert
Der Kläger konnte sich auch nicht auf eine allgemeine Garantie berufen, nach dem Abbruch wieder dieselbe Bemessungsgrundlage wie vor der Maßnahme zu erhalten. Eine entsprechende gesetzliche Kontinuitätsregel für gerade diesen Übergang sah das BSG nicht. Die damals maßgebliche Vorschrift des SGB IX zur Kontinuität der Berechnungsgrundlage erfasste diese Fallgestaltung nicht und durfte nicht einfach erweitert werden.
Das Gericht bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung. Ein krankheitsbedingter Abbruch einer beruflichen Teilhabemaßnahme kann finanziell nachteilig sein, wenn zwischenzeitlich eine andere Versicherungs- und Berechnungsgrundlage maßgeblich geworden ist. Das Urteil besagt aber nicht, dass jedes Krankengeld nach jeder Rehabilitation in gleicher Weise zu kürzen wäre.
Insbesondere geht es nicht um die einfache Rechnung „70 Prozent des ausgezahlten Übergangsgelds“. Zu prüfen sind die gesetzliche Berechnungsgrundlage, der Versicherungsstatus, die konkrete Übergangsgeldberechnung und gegebenenfalls Anpassungen. Wer nur die letzten Überweisungen miteinander vergleicht, kann den rechtlichen Unterschied leicht übersehen.
Für die Prüfung beide Berechnungsbögen beschaffen
Betroffene sollten den Übergangsgeldbescheid einschließlich Berechnungsbogen und den anschließenden Krankengeldbescheid nebeneinanderlegen. Wichtig sind der Zeitpunkt des Statuswechsels, die zugrunde gelegten Brutto- und Nettowerte sowie berücksichtigte Anpassungen. Eine nachvollziehbare Berechnung lässt sich gezielt auf falsche Ausgangsdaten prüfen, auch wenn die grundsätzliche Anknüpfung rechtmäßig ist.
Auch das private Krankentagegeld ist von diesem gesetzlichen Krankengeldanspruch zu unterscheiden. Bei der Kürzung einer privaten Krankentagegeldversicherung stehen die vereinbarten Bedingungen und deren wirksame Änderung im Mittelpunkt; die hier behandelte sozialrechtliche Bemessung beantwortet diese Vertragsfrage nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und ihre Berechnung. Im hier entschiedenen Streit ging es um Leistungen der Krankenkasse nach Übergangsgeldbezug. Das amtliche BSG-Urteil vom 18. September 2025 – B 3 KR 7/24 R wies die Revision zurück; der verlangte höhere Betrag wurde nicht zugesprochen.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.