Krankentagegeld von 204,52 auf 175 Euro gekürzt: Der Versicherer durfte seine Klausel nicht einfach reparieren
Archivdatum: 18. Oktober 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Die Versicherung zahlte zunächst 204,52 Euro Krankentagegeld. Dann senkte sie den Tagessatz auf 175 Euro: Das Einkommen ihres Kunden sei inzwischen niedriger. Für 320 Krankheitstage fehlten dadurch 9.446,40 Euro. Der Versicherte setzte sich schließlich durch. Mit Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 32/24, stellte der Bundesgerichtshof die für ihn günstige Entscheidung des Landgerichts wieder her. Im Mittelpunkt stand eine nachträglich verschickte Vertragsänderung.
Auf eine unwirksame Klausel folgte eine neue Fassung
Der Kläger unterhielt seit Februar 2017 eine Krankentagegeldversicherung aus mehreren Tarifbausteinen. Ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ergab sich daraus insgesamt der vereinbarte Tagessatz von 204,52 Euro. Bei einem anderen Unternehmen bestand zusätzlich eine weitere Krankentagegeldversicherung.
Die Bedingungen enthielten eine Regelung, die dem Versicherer bei gesunkenem Nettoeinkommen eine Herabsetzung erlauben sollte. Eine entsprechende Klausel der Musterbedingungen hatte der BGH bereits 2016 wegen mangelnder Transparenz für unwirksam erklärt. Im Juni 2018 schickte das Unternehmen seinem Kunden daraufhin geänderte Bedingungen. Sie regelten Einkommen, Vergleichszeitraum und Kürzung genauer.
Mit Schreiben vom März 2020 berief sich der Versicherer auf diese neue Fassung und reduzierte Leistung sowie Beitrag ab Mai 2020. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Kunde bereits wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld. Er verlangte die Differenz bis zum 17. März 2021 und die Feststellung, dass der ursprüngliche Tagessatz weitergelte.
Ein besser formulierter Text wird nicht automatisch Vertragsinhalt
Die entscheidende Frage war nicht allein, ob die neue Formulierung verständlicher war. Zunächst brauchte der Versicherer überhaupt ein Recht, sie ohne Zustimmung des Kunden in den laufenden Vertrag einzufügen. Dafür berief er sich auf § 164 VVG, der über § 203 Absatz 4 VVG auch für entsprechende Krankenversicherungsbedingungen gilt.
Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, eine höchstrichterlich für unwirksam erklärte Bedingung zu ersetzen. Eine bloße Lücke genügt dafür aber nicht. Nach dem BGH muss die Ersetzung zur Vertragsfortführung notwendig sein. Dafür müssen mindestens die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vorliegen: Es darf keine passende gesetzliche Ersatzregel geben, und das Festhalten am verbleibenden Vertrag muss für den Versicherer unzumutbar sein.
Diese strenge Schwelle schützt die Verbindlichkeit des Vertrags. Andernfalls könnte ein Unternehmen die Folgen einer unwirksamen Klausel weitgehend dadurch beseitigen, dass es seinen Kunden nachträglich einen verbesserten Text zusendet. Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil berechtigt zu einer solchen einseitigen Änderung.
Warum ein höheres Tagegeld als das aktuelle Einkommen hinnehmbar war
Die hier vereinbarte Krankentagegeldversicherung war eine Summenversicherung. Sie verspricht beim versicherten Ereignis einen festgelegten Betrag. Dieser muss nicht in jeder Phase exakt dem tatsächlich entgangenen Einkommen entsprechen. Daraus können Abweichungen in beide Richtungen entstehen.
Der BGH hielt dem Versicherer auch den umgekehrten Fall vor Augen: Steigt das Einkommen, wächst die vereinbarte Versicherungsleistung nicht automatisch mit. Der Kunde muss dann grundsätzlich mit der niedrigeren Absicherung leben, solange keine entsprechende Änderung vereinbart wird. Der Versicherer kann nicht ohne Weiteres nur die für ihn ungünstige Entwicklung nachträglich korrigieren.
Das Risiko unberechtigter Leistungsforderungen rechtfertigte ebenfalls keine andere Beurteilung. Die weiterhin bestehenden Nachweis- und Untersuchungsobliegenheiten helfen, tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Auch mögliche Prämienanpassungen nach anderen Vorschriften bleiben an ihre eigenen Voraussetzungen gebunden. Eine Herabsetzung des vereinbarten Tagegelds lässt sich damit nicht ersetzen.
Auch die allgemeine Einkommensgrenze rettete die Kürzung nicht
In den Bedingungen stand außerdem, dass Krankentagegeld zusammen mit anderen entsprechenden Leistungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfe. Daraus leitete der BGH keine automatische Kürzung jedes einzelnen Leistungsanspruchs ab.
Der Zusammenhang war entscheidend: Gerade die daneben vorgesehene besondere Herabsetzungsregel erklärte, wie der Versicherer auf ein gesunkenes Einkommen reagieren sollte. Sie sah eine Wirkung für die Zukunft vor. Wäre die Leistung ohnehin stets automatisch auf das tatsächliche Einkommen begrenzt, hätte es dieses Verfahren nicht gebraucht.
Das Gericht durfte die unwirksame Regelung auch nicht einfach durch eine eigene Kürzungsbefugnis ersetzen. Es fehlte weiterhin an der erforderlichen unzumutbaren Härte. Der BGH konnte selbst abschließend entscheiden; eine erneute Beweisaufnahme beim Oberlandesgericht war nicht nötig.
Welche Unterlagen bei ähnlichen Kürzungen entscheidend sind
Aktualisierung vom 31.10.2026: Eine andere Form einseitiger Leistungsänderung behandelt die Entscheidung zur Kürzung des Rentenfaktors bei einer Riester-Versicherung. Dort stand die Ausgewogenheit einer bestehenden Änderungsklausel im Mittelpunkt; hier fehlte bereits das Recht, eine unwirksame Klausel einseitig zu ersetzen.
Betroffene sollten Versicherungsschein, ursprüngliche Bedingungen, sämtliche Änderungsmitteilungen und das konkrete Kürzungsschreiben gemeinsam prüfen lassen. Dazu gehören die Abrechnungen für die betroffenen Krankheitstage und die dazugehörigen Beitragsänderungen. Nur so lässt sich erkennen, auf welche Fassung sich das Unternehmen tatsächlich stützt.
Das Urteil schafft kein allgemeines Verbot jeder Einkommensanpassung in jeder Krankentagegeldversicherung. Es betrifft die einseitige Ersetzung der hier unwirksamen Klausel und ihre Folgen für diesen Vertrag. Neu vereinbarte Bedingungen, einvernehmliche Änderungen oder andere Tarifgestaltungen müssen gesondert geprüft werden. Welche Rolle Wortlaut und Vertragszusammenhang spielen, behandelt auch unser Beitrag zur Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Pflicht, einen versicherten Krankheitsfall ordnungsgemäß nachzuweisen, bleibt trotz erfolgreicher Beanstandung einer Kürzung bestehen.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24
- § 164 VVG – Bedingungsanpassung
- § 203 VVG – Prämien- und Bedingungsanpassung
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.