Punkte sammeln beim Hörgerätekauf: Warum der BGH schon bei mehr als einem Euro die Grenze zieht

Archivdatum: 24. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Hörgerät kauft man, um im Alltag wieder besser zu verstehen. Eine große Menge Bonuspunkte kann die Wahl des Geschäfts dennoch beeinflussen. Genau darin sah der Bundesgerichtshof ein rechtliches Problem: Eine Hörgerätehändlerin durfte nicht mit PAYBACK-Punkten werben, deren Gesamtwert für den Kauf eines Produkts mehr als einen Euro ausmachte. Das Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR 43/24, betrifft einen Unterschied, der für Kunden kaum sichtbar ist: Ein sofortiger Preisnachlass und eine später einlösbare Prämie werden rechtlich unterschiedlich behandelt.

Ein Punkt pro Euro Umsatz

Die Händlerin verkaufte Hörgeräte verschiedener Hersteller und weiteres Zubehör. Auf ihrer Internetseite warb sie damit, dass Kunden bei jedem Einkauf PAYBACK-Punkte erhielten. Für einen Euro Umsatz gab es einen Punkt im Wert von einem Cent. Die Punkte konnten später unter anderem in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Flugmeilen umgewandelt werden.

Die Wettbewerbszentrale hielt dies für einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht zog eine Grenze bei fünf Euro Gesamtwert. Der BGH ging weiter und untersagte die beanstandete Werbung bereits bei einem Wert von mehr als einem Euro je Produktkauf.

Warum auch eine allgemeine Punktewerbung erfasst wird

§ 7 Heilmittelwerbegesetz beschränkt Werbegaben im Zusammenhang mit Heilmitteln. Dazu zählen auch Medizinprodukte wie die hier betroffenen Hörgeräte. Hinter der Regelung steht das Ziel, gesundheitliche Kaufentscheidungen vor sachfremden Anreizen zu schützen.

Die Händlerin konnte sich nicht damit entlasten, dass sie das Bonusprogramm für ihr gesamtes Sortiment bewarb. Auch eine solche Werbung kann sich auf den Absatz konkreter Produkte beziehen. Hier erhielten Kunden den Vorteil gerade durch einen Einkauf. Da die Aktion Hörgeräte einschloss, war sie insoweit produktbezogene Heilmittelwerbung.

Das ist für Unternehmen mit gemischtem Sortiment bedeutsam. Ein einheitliches Kundenprogramm unterliegt nicht automatisch überall denselben Regeln. Dass ein Bonus bei gewöhnlichen Alltagswaren möglich ist, beantwortet nicht die Frage, ob er auch beim Verkauf eines Medizinprodukts zulässig bleibt.

Der Geldwert machte die Punkte nicht zum Barrabatt

Das Gesetz kennt Ausnahmen für bestimmte Geldbeträge oder berechenbare Geldvorteile. Der BGH stellte jedoch klar, dass die betreffende Ausnahme unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen betrifft. Die beworbenen Punkte ließen sich erst bei späteren Vorgängen in Vorteile umsetzen.

Der Unterschied liegt im Kaufanreiz. Bei einem direkten Rabatt wird das gewünschte Hörgerät selbst günstiger. Eine Prämie verspricht dagegen zusätzliche Vorteile bei anderen Waren oder Dienstleistungen. Dieser spätere Vorteil kann eine Entscheidung beeinflussen, obwohl er mit der Eignung und dem Preis des benötigten Hilfsmittels nichts zu tun hat.

Aus dem Urteil folgt deshalb kein allgemeines Verbot jedes Preisnachlasses auf Hörgeräte. Ebenso wenig folgt daraus, dass die bloße Umrechnung einer Prämie in Cent jede Zugabe zu einem erlaubten Geldrabatt macht. Entscheidend sind Ausgestaltung und Einlösung des konkreten Angebots.

Gezählt wird der gesamte Bonus für das Produkt

Zulässig können geringwertige Kleinigkeiten sein. Für die hier betroffene Werbung an das allgemeine Publikum setzte der BGH die Grenze bei einem Euro an. Er stellte auf die Summe der Punkte ab, die für den Kauf des jeweiligen Medizinprodukts gewährt werden. Der Hinweis, jeder einzelne Punkt sei nur einen Cent wert, half der Händlerin daher nicht.

Die Grenze lässt sich nicht ohne Prüfung auf alle Arten von Zuwendungen, Fachkreiswerbung oder Arzneimittel übertragen. Dort können weitere Voraussetzungen oder strengere Preisvorschriften gelten. Auch zur Gesundheit passende Werbeaussagen unterliegen eigenen Grenzen; ein Beispiel erläutert unser Beitrag zur Werbung mit angeblich nicht müde machenden Allergietabletten.

Was der Fall für den nächsten Kauf bedeutet

Aktualisierung vom 31.10.2026: Für die Werbung im Gesundheitsbereich gibt es neben Werbegaben weitere eigenständige Grenzen. Der Beitrag zur Werbung für Online-Diagnosen per Fragebogen behandelt eine andere HWG-Vorschrift und eine noch offene europäische Rechtsfrage.

Kunden sollten Hörgeräteangebote anhand der tatsächlichen Eigenanteile, enthaltenen Leistungen und individuellen Versorgung vergleichen. Ein hoher Punktestand sagt weder etwas über den Nutzen des Geräts noch über die Qualität der Anpassung aus. Empfehlenswert ist ein schriftliches Angebot, in dem Modell, Preis und zusätzliche Leistungen erkennbar getrennt sind.

Das Urteil war ein Verfahren über Unterlassung von Werbung, keine Entscheidung über eine Rückzahlung an einzelne Käufer. Wer bereits Punkte erhalten hat, kann daraus nicht automatisch einen zusätzlichen Geldanspruch herleiten. Für Händler besteht die konkrete Aufgabe darin, Bonusbedingungen vor der nächsten Aktion auf den jeweiligen Produktbereich abzustimmen. Die rechtliche Prüfung beginnt dabei beim gesamten versprochenen Vorteil, nicht beim kleinen Wert eines einzelnen Punkts.

Quellen und rechtliche Grundlage

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.