Potenzmittel nach Online-Fragebogen: Der BGH fragt den EuGH nach den Grenzen der Werbung
Archivdatum: 26. April 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Ein Fragebogen am Bildschirm, eine ärztliche Prüfung in Irland und anschließend das Rezept an eine Versandapotheke: So bot eine deutsche Internetplattform die Behandlung bestimmter Beschwerden an. Ein persönliches Gespräch, Telefonat oder eine Videokonferenz mit dem Arzt fand nicht statt. Ob die Plattform dafür in Deutschland werben darf, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Mit Beschluss vom 26. März 2026, I ZR 118/24, setzte er das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Dienstleistungsfreiheit vor.
Das Angebot verband Diagnose, Rezept und Medikamentenversand
Die Plattform vermittelte ärztliche Konsultationen unter anderem bei Erektionsstörungen, Haarausfall, vorzeitigem Samenerguss und Akne. Bei der im Verfahren näher betrachteten Behandlung von Erektionsstörungen machten Nutzer in einem textbasierten Fragebogen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, Beschwerden, Unverträglichkeiten und bereits eingenommenen Medikamenten.
Die Partnerärzte waren nach dem Brexit in Irland ansässig und dort registriert. Bestätigten sie die Behandlung, stellten sie ein Privatrezept aus und leiteten es an eine kooperierende Versandapotheke weiter. Die deutsche Website stellte die diskrete und bequeme Abwicklung einschließlich des Medikamentenversands heraus.
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen diese Werbung. Das Landgericht München I wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München untersagte die beanstandete Gestaltung. Die Plattform legte Revision ein. Vor dem BGH ging es damit um die Zulässigkeit der Werbung für dieses konkrete Modell, nicht um eine Schadensersatzklage eines behandelten Patienten.
Für Fernbehandlung und Werbung gelten unterschiedliche Maßstäbe
Der rechtliche Ausgangspunkt ist § 9 Heilmittelwerbegesetz. Die Vorschrift verbietet grundsätzlich Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten ohne eigene Wahrnehmung am Patienten. Sie enthält jedoch eine Ausnahme: Werbung für Behandlungen über Kommunikationsmedien ist zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich ist.
Daher ist weder jede Videosprechstunde unzulässig noch jedes digitale Behandlungsangebot automatisch werbefähig. Zu prüfen sind das Krankheitsbild, die beworbene Art der Diagnostik und der fachliche Standard. Dass eine bestimmte Behandlung berufsrechtlich in einem Einzelfall zulässig sein kann, beantwortet noch nicht die Frage nach einer an viele unbekannte Patienten gerichteten Werbung.
Die Plattform vermittelte nicht nur neutral eine technische Kontaktmöglichkeit. Nach der vom BGH bestätigten Einordnung warb sie für das gesamte Angebot aus Diagnose, Verschreibung und Medikamentenbezug. Damit musste sie sich auch die Regeln über Werbung für Fernbehandlungen entgegenhalten lassen.
Warum ein reiner Fragebogen hier rechtlich problematisch war
Nach den Feststellungen der Vorinstanz entsprach die beworbene Behandlung von Erektionsstörungen ohne persönlichen Kontakt nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards. Das Krankheitsbild kann psychische Ursachen haben und begleitende therapeutische Maßnahmen erfordern. Die Fachinformationen der betreffenden Medikamente sahen außerdem neben der Krankengeschichte eine körperliche Untersuchung vor.
Der BGH hielt diese Beurteilung im Vorlagebeschluss für zutreffend. Ein persönliches Gespräch soll danach dazu beitragen, geeignete Behandlungsmaßnahmen zu wählen und Fehlgebrauch von Arzneimitteln zu verhindern. Die Entscheidung erklärt allerdings nicht, jede Diagnose der beteiligten Ärzte sei medizinisch falsch gewesen. Sie beurteilt die allgemein beworbene Vorgehensweise und deren Vereinbarkeit mit den rechtlichen Werbestandards.
Für Patienten ist deshalb eine konkrete Frage hilfreich: Welche Untersuchung oder Rückfrage findet tatsächlich statt? Die Aussage, ein Arzt prüfe den Fragebogen, beschreibt eine Leistung, sagt aber noch nichts darüber, ob dieses Vorgehen für die eigene Beschwerde ausreicht.
Irischer Arztsitz und deutscher Werbemarkt treffen aufeinander
Die Plattform wandte ein, für die in Irland tätigen Ärzte müsse das dort geltende Recht beziehungsweise der dort anerkannte Standard maßgeblich sein. Bei grenzüberschreitender Telemedizin spielt der Niederlassungsstaat des Behandlers tatsächlich eine wichtige Rolle. Das bedeutet aber nach Auffassung des BGH nicht zwingend, dass Werbung in Deutschland ausschließlich an diesem Maßstab gemessen werden darf.
Ein deutsches Werbeverbot kann die nach Artikel 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit der irischen Ärzte beschränken. Gesundheitsschutz kann solche Beschränkungen rechtfertigen. Sie müssen dafür geeignet und erforderlich sein. Der BGH hält den Eingriff in dieser Konstellation für gerechtfertigt, legt die unionsrechtliche Frage aber dem EuGH zur Klärung vor.
Die Antwort kann entscheiden, ob deutsche fachliche Standards auch dann den Maßstab für die Werbung bilden dürfen, wenn Ärzte ihre Leistungen aus einem anderen Mitgliedstaat anbieten. Der Beschluss ist daher keine endgültige Freigabe und auch kein abschließendes BGH-Verbot des Angebots.
Worauf Nutzer und Anbieter jetzt achten sollten
Für Anbieter lohnt die Trennung der jeweils betroffenen Werberegel. Der Fall zu PAYBACK-Punkten beim Hörgerätekauf betrifft Werbegaben nach § 7 HWG; das hier ausgesetzte Verfahren behandelt Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG.
Wer eine Online-Behandlung erwägt, sollte erkennen können, wer behandelt, wo der Arzt ansässig ist, wie Rückfragen möglich sind und welche Leistungen tatsächlich geschuldet werden. Dazu gehören auch die Kosten von Beratung, Rezept und Medikamenten.
Anbieter sollten ihre Werbeaussagen getrennt von der bloßen Zulässigkeit einer einzelnen Fernbehandlung prüfen. Aussagen über Sicherheit und Eignung müssen zum tatsächlich angebotenen Ablauf passen. Der hier berichtete Verfahrensstand ist das ausgesetzte Revisionsverfahren mit EuGH-Vorlage. Aus einer offenen europäischen Rechtsfrage lässt sich keine bestehende allgemeine Erlaubnis ableiten.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Beschluss vom 26. März 2026 – I ZR 118/24, EuGH-Vorlage „Online-Diagnose“
- § 9 HWG – Werbung für Fernbehandlungen
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.