„Macht nicht müde“: Warum diese Werbung für Allergietabletten vor Gericht scheiterte

Wer Heuschnupfen hat und morgens ins Auto oder zur Arbeit muss, hört dieses Versprechen gern: Allergietabletten, die nicht müde machen. Ein Pharmaunternehmen warb genau damit. In der Fachinformation seines Mittels standen allerdings Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen. Das Landgericht Frankfurt untersagte die Werbung im Eilverfahren.

Ein Studienhinweis rettete das Versprechen nicht

Der Hersteller hatte seine Aussagen mit einem Hinweis versehen: In Studien seien Müdigkeit und Schläfrigkeit ähnlich häufig wie bei einer Vergleichsgruppe mit Placebo aufgetreten. Das Gericht hielt das für unzureichend. Eine vergleichbare Häufigkeit belege noch nicht positiv, dass das Arzneimittel diese Beschwerden nicht verursache.

Die Fachinformation führte Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung auf. Mit dieser Grundlage ließ sich die uneingeschränkte Werbeaussage nach Ansicht der Kammer nicht vereinbaren. Geklagt hatte ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie.

Warum ein kurzer Satz rechtlich so viel ausmacht

§ 3 Heilmittelwerbegesetz verbietet irreführende Werbung. Erfasst werden unter anderem Wirkungen, die ein Mittel nicht hat, und der falsche Eindruck, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch seien keine schädlichen Wirkungen zu erwarten.

Eine Aussage über ein statistisches Studienergebnis beantwortet eine andere Frage als ein Versprechen für das beworbene Produkt. „In dieser Untersuchung ähnlich häufig beobachtet“ lässt sich sprachlich nicht ohne Weiteres zu „passiert durch dieses Mittel nicht“ verkürzen. Gerade bei einer Entscheidung über Arzneimittel kann dieser Unterschied erheblich sein.

Ein Werbeverbot ist noch kein individuelles Schmerzensgeld

In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit der Werbung. Das Gericht sprach keinem Käufer Schadensersatz zu. Wer eine eigene Forderung prüfen lassen möchte, braucht zusätzlich einen konkreten Anspruch und die dafür erforderlichen Tatsachen. Eine beanstandete Anzeige allein beziffert keinen persönlichen Schaden.

Für eine rechtliche Prüfung sollten die vollständige Werbeseite, Datum, Fußnoten und verlinkte Erläuterungen gesichert werden. Ein isolierter Bildschirm-Ausschnitt kann den damaligen Gesamteindruck unvollständig wiedergeben. Auch die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Produktinformationen gehören dazu.

Die Entscheidung liefert zugleich keine medizinische Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Präparat. Sie zeigt, welche Genauigkeit ein Unternehmen bei einem kategorischen Werbeversprechen einhalten muss.

Quelle und zeitlicher Bezug: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. April 2026, 2-06 O 135/26; Pressemitteilung vom 8. Mai 2026. Nach damaligem Stand nicht rechtskräftig; Berufung möglich.