Nach einer Behandlung bestehen Zweifel an der Diagnose, der Aufklärung oder dem Behandlungsablauf? Wir prüfen medizinrechtliche Anliegen und mögliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld anhand des konkreten Falls.
Ein ungünstiges Behandlungsergebnis allein begründet noch keinen Anspruch. Für die Prüfung sind der zum Behandlungszeitpunkt maßgebliche fachliche Standard, ein möglicher Fehler, ein eingetretener Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden wesentlich. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 630a BGB; für die Beweislast enthält § 630h BGB besondere Regeln.
Ein Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsakte ist in § 630g BGB geregelt. Welche Unterlagen und gegebenenfalls welche sachverständigen Feststellungen für Ihren Fall fehlen, klären wir im Rahmen der Prüfung.
Auch Ärzte und andere Beteiligte können sich mit Vertrags- oder Vergütungsfragen an uns wenden. Bei der ersten Kontaktaufnahme klären wir die beteiligten Personen und Einrichtungen sowie die fachliche Zuständigkeit. Dr. Oliver Ulrich gehört zu unseren Ansprechpartnern für das Arzthaftungsrecht.
Verantwortlich für den Inhalt: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs, Kanzlei STEINWACHS. Kanzleistandort Hamburg; weitere Büros als Zweigstellen.