Wozu ein P-Konto dient
Eine Kontopfändung kann dazu führen, dass Geld für Miete, Lebensmittel und andere laufende Ausgaben zunächst blockiert wird. Das Pfändungsschutzkonto stellt sicher, dass gesetzlich geschützte Guthabenbeträge weiter verfügbar bleiben. Der Schutz knüpft grundsätzlich an das Kontoguthaben an und ist innerhalb des Grundfreibetrags nicht auf bestimmte Zahlungseingänge beschränkt. Das P-Konto beseitigt jedoch weder die zugrunde liegende Schuld noch den Pfändungsbeschluss. Beträge, die den verfügbaren Schutz übersteigen und nicht anderweitig freigestellt werden, können weiterhin dem Gläubiger zufließen.
Umwandlung und gesetzliche Grenzen
Nach § 850k ZPO kann eine natürliche Person verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Jede Person darf nur ein solches Konto unterhalten. Ein Gemeinschaftskonto lässt sich deshalb nicht einfach als gemeinsames P-Konto fortführen; erforderlich ist eine passende Lösung über Einzelkonten unter Beachtung der besonderen Schutzvorschriften. Die Umwandlung sollte möglichst vor einer drohenden Kontopfändung erfolgen. Auch nach einer Pfändung bestehen gesetzliche Umwandlungsrechte und Schutzfristen. Entscheidend sind die konkreten Zustellungs- und Umwandlungsdaten, die schriftlich festgehalten werden sollten.
Grundfreibetrag und höhere Beträge
Der monatliche Grundschutz richtet sich nach § 899 ZPO. Er orientiert sich am gesetzlichen Grundbetrag für Arbeitseinkommen und wird auf den nächsten vollen Zehnerbetrag aufgerundet. Unter den Voraussetzungen des § 902 ZPO kommen Erhöhungen hinzu, etwa wegen tatsächlich erfüllter gesetzlicher Unterhaltspflichten oder bestimmter Sozialleistungen und Kindergeldzahlungen. Diese zusätzlichen Beträge sind nicht in jedem Fall allein aus dem Kontoeingang erkennbar. Kontoinhaber sollten deshalb prüfen, welche Zahlungen eingehen und welche berücksichtigungsfähigen Personen zum geschützten Haushalt gehören.
Nachweis durch eine Bescheinigung
Für Erhöhungsbeträge sieht § 903 ZPO insbesondere Bescheinigungen der Familienkasse, von Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern oder geeigneten Personen und Stellen vor. Die Bescheinigung wird dem Kreditinstitut vorgelegt, damit es den erhöhten Schutz berücksichtigen kann. Nicht jede private Aufstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sind benötigte Nachweise nicht erhältlich oder besteht ein besonderer Schutzbedarf, kommen gerichtliche Festsetzungen in Betracht. Nach Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse sollte geprüft werden, ob die bisherigen Nachweise noch passen. Falsche Angaben können den Schutz gefährden und weitere rechtliche Folgen auslösen.
Schwankender Lohn und Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof erlaubte im Beschluss vom 10. November 2011, Aktenzeichen VII ZB 64/10, unter der damaligen Rechtslage eine Kontofreigabe durch Bezugnahme auf das tatsächlich unpfändbare Arbeitseinkommen. Hintergrund war das Problem wechselnder Beträge bei bereits beim Arbeitgeber gepfändetem Lohn. Die Entscheidung erklärt, warum ein starrer Grundbetrag nicht jede Fallgestaltung ausreichend abbildet. Heute ist eine abweichende gerichtliche Festsetzung insbesondere nach § 906 ZPO zu prüfen. Die frühere Vorschrift des § 850k Absatz 4 ZPO darf dabei nicht als unverändert geltende Grundlage behandelt werden.
Ansparen und besondere Zahlungseingänge
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann nach § 899 Absatz 2 ZPO in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Daraus entsteht kein zeitlich unbegrenzter Schutz angesparter Beträge. Bei Nachzahlungen, einmaligen Leistungen oder Zahlungen für andere Personen greifen teilweise besondere Regelungen. Deshalb reicht es nicht, nur den gesamten Kontostand mit einem monatlichen Freibetrag zu vergleichen. Herkunft, Buchungszeitpunkt und bisherige Verfügungen können entscheidend sein. Kontoauszüge und Leistungsbescheide ermöglichen es, den Schutz für einzelne Eingänge nachvollziehbar zu berechnen und Fehler konkret zu benennen.
Bei blockiertem Guthaben handeln
Wer trotz P-Konto nicht über benötigtes Geld verfügen kann, sollte zunächst die Berechnung der Bank und die vorhandenen Bescheinigungen prüfen. Ergibt sich daraus keine Lösung, muss der erforderliche gerichtliche Antrag anhand der Zahlungseingänge vorbereitet werden. Bei Vollstreckung durch öffentliche Stellen können besondere Zuständigkeitsregeln gelten. Eine pauschale Bitte um Freigabe ersetzt die Darlegung des Schutzgrundes nicht. Je früher Kontoinhaber Pfändungsbeschluss, Kontoauszüge und Nachweise zusammenstellen, desto besser lässt sich verhindern, dass geschützte Beträge vor Klärung an den Gläubiger ausgekehrt werden.