Gepfändet wird der Anspruch gegen die Bank
Eine Kontopfändung betrifft rechtlich die im Beschluss bezeichneten Forderungen des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut. Grundlage sind insbesondere §§ 829, 835 ZPO. Die Bank ist Drittschuldnerin und muss den wirksamen Pfändungsbeschluss beachten. Der Schuldner verliert dadurch nicht automatisch seine Kontoinhaberschaft, kann aber über erfasste Guthaben nicht mehr frei verfügen. Welche Ansprüche genau betroffen sind, ergibt sich aus dem Beschluss. Die Pfändung eines Kontos ist außerdem von einer bereits beim Arbeitgeber vorgenommenen Lohnpfändung zu unterscheiden; beide können gleichzeitig auftreten.
Zustellung und praktische Folgen
Die Pfändung wird grundsätzlich mit Zustellung an das Kreditinstitut wirksam. Für den betroffenen Kontoinhaber können anschließend Überweisungen, Lastschriften und Bargeldverfügungen eingeschränkt sein. Ein bloßer Hinweis an die Bank, die Forderung sei unberechtigt, beseitigt den gerichtlichen Beschluss regelmäßig nicht. Zugleich dürfen gesetzlich geschützte Beträge nicht wie unbeschränkt pfändbares Guthaben behandelt werden. Nach Kenntnis der Maßnahme sollten deshalb Beschluss, Kontostand, Zahlungseingänge und bestehender Kontoschutz geprüft werden. Besonders dringlich ist die Sicherung laufender notwendiger Ausgaben innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten.
Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto
§ 850k ZPO regelt das Verlangen einer natürlichen Person, ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen. Dieser Schutz muss grundsätzlich aktiv eingerichtet werden; ein gewöhnliches Girokonto bietet nicht automatisch denselben Freibetragsschutz. § 899 ZPO enthält eine besondere Regel für eine rechtzeitige Umwandlung nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Die dafür maßgeblichen Zeitpunkte sollten nicht ungeprüft verstrichen gelassen werden. Ein P-Konto darf nur im gesetzlichen Rahmen geführt werden. Insbesondere ist der Schutz nicht durch beliebig viele parallel eingerichtete Pfändungsschutzkonten vervielfachbar.
Grundbetrag und Erhöhungen
§ 899 ZPO schützt auf dem Pfändungsschutzkonto einen gesetzlichen monatlichen Grundbetrag. Dessen Höhe knüpft an den jeweils geltenden Freibetrag des § 850c ZPO an. Unter den Voraussetzungen der §§ 902, 903 ZPO können weitere Beträge geschützt und durch geeignete Bescheinigungen nachgewiesen werden. Dabei können etwa gesetzliche Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen eine Rolle spielen. Nicht jede Zahlung oberhalb des Grundbetrags ist deshalb automatisch endgültig verloren. Entscheidend ist, welche Schutzvorschrift für den konkreten Zahlungseingang einschlägig ist und welcher Nachweis benötigt wird.
Lohnschutz und Kontoschutz abstimmen
Wurde bereits beim Arbeitgeber nur der pfändbare Teil des Lohns einbehalten, kann der verbleibende Betrag dennoch auf ein zusätzlich gepfändetes Konto gelangen. Dann müssen Lohn- und Kontoschutz aufeinander abgestimmt werden. § 906 ZPO ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die gerichtliche Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags. Die bloße Herkunft des Geldes aus Arbeitslohn beantwortet nicht sämtliche Kontofragen. Abrechnungen, Arbeitgeberzahlungen und Kontoauszüge sollten daher zusammen ausgewertet werden. Gerade bei schwankendem Einkommen kann ein individueller Antrag erforderlich sein, um den gesetzlich vorgesehenen Schutz praktisch umzusetzen.
Rechtsprechung zu schwankenden Lohneingängen
Der BGH ließ im Beschluss vom 10. November 2011, VII ZB 64/10, unter der damaligen Rechtslage eine Freibetragsfestsetzung durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen zu. Anlass waren wechselnde monatliche Beträge nach einer Lohnpfändung. Die Entscheidung verdeutlicht das Problem einer doppelten Belastung unpfändbaren Einkommens. Sie erging zum früheren § 850k ZPO. Für heutige Anträge müssen die inzwischen neu geordneten Vorschriften, insbesondere § 906 ZPO, eigenständig geprüft werden; alte Paragraphenangaben dürfen nicht unverändert übernommen werden.
Unterlagen und Rechtsschutz
Benötigt werden insbesondere der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aktuelle Kontoauszüge, Einkommensnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über Erhöhungsbeträge. Bei besonderen Zahlungseingängen können zusätzliche Nachweise erforderlich sein. Fehler des Vollstreckungsverfahrens, Einwendungen gegen den Anspruch und Fragen der Bankabrechnung sind rechtlich zu unterscheiden. Eine Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger beendet die Kontopfändung nicht ohne Weiteres; ihre Auswirkungen sollten ausdrücklich geklärt werden. Wer frühzeitig handelt, kann die richtigen Schutzmaßnahmen besser aufeinander abstimmen. Eine pauschale Aussage, das gesamte Konto müsse sofort freigegeben werden, ersetzt diese Prüfung nicht.