Eidesstattliche Versicherung

Rechtsglossar · Zwangsvollstreckung

Eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine besonders bekräftigte Tatsachenerklärung, die in gesetzlich vorgesehenen Verfahren als Glaubhaftmachungsmittel oder zur Bestätigung einer Auskunft eingesetzt wird.

Verschiedene rechtliche Anwendungsbereiche

Der Ausdruck eidesstattliche Versicherung bezeichnet nicht nur ein einziges Verfahren. Nach § 294 ZPO kann eine solche Erklärung zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen dienen. Daneben sehen bestimmte Auskunftsansprüche die Versicherung der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft vor. Im Vollstreckungsrecht ist sie Bestandteil der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Die frühere umgangssprachliche Gleichsetzung mit dem Offenbarungseid verdeckt diese Unterschiede. Bevor eine Erklärung abgegeben oder verlangt wird, müssen deshalb ihr gesetzlicher Zweck, die zuständige Stelle und der konkrete Umfang der Angaben geklärt werden.

Glaubhaftmachung durch eigene Tatsachenangaben

Im einstweiligen Rechtsschutz kann eine eidesstattliche Versicherung die Darstellung des Antragstellers oder einer anderen Person stützen. Sie soll überprüfbare Tatsachen beschreiben und erkennen lassen, worauf das Wissen beruht. Wer einen Vorgang selbst beobachtet hat, sollte Zeitpunkt, Ort und Ablauf möglichst genau angeben. Informationen aus Gesprächen mit Dritten müssen als solche kenntlich bleiben. Wertungen oder juristische Schlussfolgerungen werden nicht allein durch die Erklärung bewiesen. Das Gericht beurteilt weiterhin frei, ob der gesamte Vortrag den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht.

Form und notwendige Sorgfalt

Die Erklärung muss der Person eindeutig zugeordnet werden können und die versicherten Angaben hinreichend bestimmen. Welche Form im konkreten Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Eine notarielle Mitwirkung ist keineswegs in jedem Anwendungsfall notwendig. Entscheidend ist zugleich die sorgfältige inhaltliche Prüfung: Namen, Daten, Beträge und zeitliche Zusammenhänge sollten mit vorhandenen Unterlagen abgeglichen werden. Unklare Erinnerungen dürfen nicht als sichere Wahrnehmung erscheinen. Eine vorbereitete Erklärung sollte daher nicht ungeprüft unterschrieben werden, auch wenn sie von anderer Seite formuliert wurde.

Besonderheiten der Vermögensauskunft

Bei der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO muss der Schuldner die gesetzlich verlangten Vermögensangaben machen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit nach bestem Wissen und Gewissen versichern. Das dient dem Gläubiger zur Ermittlung möglicher Vollstreckungszugriffe. Die Abgabe ist nicht mit einer Zahlungsvereinbarung oder einem Schulderlass gleichzusetzen. Ebenso folgt aus jeder eidesstattlichen Versicherung in einem anderen Verfahren nicht automatisch ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Für eine solche Eintragung gelten eigenständige gesetzliche Voraussetzungen, die von der bloßen Bezeichnung der Erklärung zu unterscheiden sind.

Rechtsprechung zu unvollständigen Auskünften

Der Bundesgerichtshof entschied am 12. Juni 2014, Aktenzeichen I ZB 37/13, über eine eidesstattliche Versicherung zu einer familienrechtlichen Vermögensauskunft. Er betonte, dass erforderliche Kenntnisse und Unterlagen gegebenenfalls auch bei Dritten beschafft werden müssen. Bei Hinweisen auf mangelnde Sorgfalt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nachbesserung angeordnet werden. Der Fall betraf die Vollstreckung eines konkreten Auskunftstitels und ist nicht ohne Weiteres mit jeder Erklärung nach § 294 ZPO gleichzusetzen. Er verdeutlicht jedoch die Bedeutung ernsthafter Informationsbeschaffung.

Falsche Angaben können strafbar sein

§ 156 StGB erfasst falsche Versicherungen an Eides statt vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde. § 161 StGB regelt die fahrlässige Falschabgabe in den dort genannten Fällen. Nicht jede unzutreffende private Erklärung erfüllt diese Tatbestände; Zuständigkeit und weitere Voraussetzungen müssen vorliegen. Wer einen Fehler erkennt, sollte dennoch unverzüglich prüfen lassen, wie die Erklärung berichtigt werden kann. Eine spätere Korrektur beseitigt nicht automatisch sämtliche rechtlichen Folgen. Bewusstes Verschweigen erheblicher Umstände kann ebenso problematisch sein wie ausdrücklich falsche Angaben.

Vorbereitung und Umgang mit Zweifeln

Vor der Abgabe sollten die betroffenen Tatsachen, vorhandene Belege und mögliche Wissenslücken systematisch geprüft werden. Bei Auskünften über Vermögen können Kontoauszüge, Verträge und Informationen Dritter erforderlich sein. In einem Eilverfahren sollte jede versicherte Tatsache zum konkreten Antrag passen. Wer eine gegnerische Versicherung für falsch hält, sollte überprüfbare Widersprüche benennen und geeignete Gegenbelege sichern. Bloße Empörung ersetzt keine sachliche Auseinandersetzung. Für die rechtliche Bewertung sind die genaue Erklärung, ihr Verfahrenszweck und die Umstände ihrer Abgabe maßgeblich.

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