Erleichterter Nachweis in bestimmten Verfahren
Gerichte müssen häufig Tatsachen beurteilen, bevor sie eine Entscheidung treffen können. In gesetzlich vorgesehenen Situationen genügt dafür Glaubhaftmachung. Sie kommt beispielsweise im einstweiligen Rechtsschutz oder bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. § 294 ZPO regelt die zulässigen Mittel und die sofortige Verfügbarkeit der Beweisaufnahme. Die Vorschrift gilt jedoch nicht automatisch für jeden streitigen Sachverhalt. Ob Glaubhaftmachung ausreicht, ergibt sich aus den für die jeweilige Entscheidung geltenden Verfahrensregeln. Andernfalls bleibt es beim einschlägigen strengeren Beweismaß.
Überwiegende Wahrscheinlichkeit als Maßstab
Grundsätzlich muss mehr für die Richtigkeit einer Behauptung sprechen als dagegen. Eine bloße Möglichkeit genügt daher nicht. Zugleich ist keine schematische mathematische Prozentrechnung erforderlich. Das Gericht würdigt den gesamten verfügbaren Verfahrensstoff und betrachtet, ob die Darstellung insgesamt überzeugender erscheint als ihre Verneinung. Widersprüche, Erinnerungslücken oder entgegenstehende Dokumente können dabei erheblich sein. Der Begriff Glaubhaftmachung bedeutet deshalb weder ungeprüftes Vertrauen noch eine automatische Bevorzugung der zuerst vorgetragenen Geschichte. Auch eine ausführliche Erklärung bleibt auf ihre innere und äußere Plausibilität zu prüfen.
Welche Mittel verwendet werden können
Nach § 294 Absatz 1 ZPO können grundsätzlich alle Beweismittel genutzt werden; zusätzlich ist die Versicherung an Eides statt zugelassen. Praktisch wichtig sind Verträge, Briefe, Zahlungsbelege, Fotos oder nachvollziehbar gesicherte elektronische Nachrichten. Auch andere geeignete Beweismittel kommen nach den jeweiligen Verfahrensregeln in Betracht. Entscheidend ist, welche konkrete Tatsache das Mittel belegen soll. Ein umfangreicher Anlagenordner ersetzt keine verständliche Zuordnung. Unterlagen sollten daher geordnet, lesbar und mit Angaben zu Herkunft, Datum und Zusammenhang eingereicht werden.
Eidesstattliche Versicherungen sorgfältig formulieren
Eine eidesstattliche Versicherung kann eigene Wahrnehmungen nachvollziehbar schildern. Sie sollte deutlich machen, wer wann was beobachtet oder selbst getan hat. Tatsachen, Schlussfolgerungen und Informationen anderer Personen sind auseinanderzuhalten. Eine Versicherung ersetzt nicht automatisch fehlende Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Ihre Überzeugungskraft hängt unter anderem von Genauigkeit, Widerspruchsfreiheit und Übereinstimmung mit vorhandenen Unterlagen ab. Bewusst falsche und unter gesetzlichen Voraussetzungen auch fahrlässig falsche Versicherungen können strafbar sein. Deshalb ist die Erklärung vor ihrer Abgabe vollständig und sorgfältig zu prüfen.
Sofortige Verfügbarkeit der Beweisaufnahme
§ 294 Absatz 2 ZPO schließt eine Beweisaufnahme aus, die nicht sofort erfolgen kann. Damit passt die Glaubhaftmachung zu Verfahren, in denen kurzfristig entschieden werden muss. Eine angekündigte umfangreiche spätere Ermittlung genügt regelmäßig nicht als sofort nutzbares Glaubhaftmachungsmittel. Welche Unterlagen oder Personen rechtzeitig verfügbar sind, sollte schon bei Vorbereitung des Antrags geklärt werden. Zugleich bleiben besondere Verfahrensanforderungen und gerichtliche Hinweispflichten zu beachten. Die Beschleunigung des Verfahrens erlaubt keine beliebige Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof erläuterte im Beschluss vom 26. Januar 2022, Aktenzeichen XII ZB 227/21, die Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Postaufgabe im Wiedereinsetzungsverfahren. Er stellte auf überwiegende Wahrscheinlichkeit und eine geschlossene Darstellung des Ablaufs ab. Einer anwaltlichen Versicherung durfte das Gericht nicht ohne erforderlichen Hinweis den Glauben versagen; gegebenenfalls war Gelegenheit zu weiterem Zeugenbeweis zu geben. Die Entscheidung zeigt, dass erleichterte Tatsachenfeststellung dennoch eine vollständige, widerspruchsfreie Würdigung und die Beachtung der jeweiligen Verfahrensrechte verlangt.
Unterschied zum späteren Hauptsacheprozess
Eine im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemachte Tatsache kann im Hauptsacheverfahren erneut streitig werden. Dort kann der volle Beweis erforderlich sein. Antragsteller sollten deshalb frühzeitig überlegen, welche ursprünglichen Unterlagen und welche unmittelbaren Zeugen dauerhaft zur Verfügung stehen. Umgekehrt kann die Gegenseite konkrete Widersprüche und alternative Abläufe darlegen, statt lediglich pauschal alles zu bestreiten. Für die praktische Vorbereitung empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit zugeordneten Nachweisen. So wird erkennbar, welche Punkte gesichert sind und wo noch tatsächliche Unsicherheiten bestehen.