Rechtsglossar · Zwangsvollstreckung

Vermögensauskunft

Mit der Vermögensauskunft legt ein Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen und versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt.

Zweck der Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft soll einem Gläubiger ermöglichen, geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten zu erkennen. Sie ersetzt keine Zahlung und führt nicht von selbst zur Entschuldung. Der Schuldner muss seine Vermögensverhältnisse so offenlegen, dass beispielsweise Konten, Arbeitseinkommen, Forderungen und verwertbare Gegenstände erkennbar werden. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 802c ZPO. Anders als häufig angenommen, muss der Gläubiger nicht stets zuvor eine erfolglose Sachpfändung durchführen lassen. Bei vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen kann die Auskunft bereits als eigenständiger Schritt zur Sachaufklärung beantragt werden.

Welche Angaben erforderlich sind

Anzugeben sind die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände und die weiteren gesetzlich verlangten Informationen. Dazu zählen insbesondere Forderungen gegen Dritte, Bankverbindungen, Einkünfte und bestimmte frühere Vermögensübertragungen. Ansprüche müssen so bezeichnet werden, dass der Gläubiger sie zuordnen und gegebenenfalls verfolgen kann. Ob ein Gegenstand wahrscheinlich unpfändbar ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres sein Verschweigen. Bei Unsicherheiten sollte die Frage mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden. Schätzungen, Erinnerungslücken und fehlende Unterlagen sind offenzulegen; bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können strafrechtliche Folgen haben.

Ablauf beim Gerichtsvollzieher

Das Verfahren richtet sich nach § 802f ZPO. Der Gerichtsvollzieher fordert zur Zahlung auf und bestimmt unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Termin zur Abgabe der Auskunft. Aus den Angaben erstellt er ein Vermögensverzeichnis. Der Schuldner versichert an Eides statt, dass seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Vor dem Termin sollten Kontoauszüge, Lohnunterlagen, Versicherungsunterlagen und Informationen zu sonstigen Ansprüchen geordnet werden. Wer entschuldigt verhindert ist, sollte dies unverzüglich mitteilen und nachweisen; eigenmächtiges Fernbleiben birgt erhebliche Risiken.

Vertretung bei fehlender Prozessfähigkeit

Grundsätzlich ist die Auskunft persönlich abzugeben. Für nicht prozessfähige Schuldner bestehen jedoch besondere Vertretungsregeln. Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Oktober 2019, Aktenzeichen I ZB 60/18, dass eine Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 3 ZPO möglich ist. Anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer ist dieser aber nicht verpflichtet, die Auskunft für den Schuldner abzugeben. Die Entscheidung zeigt, dass Vollmacht, Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung sorgfältig getrennt geprüft werden müssen. Eine gewöhnliche Vollmacht erlaubt keinen beliebigen Austausch der auskunftspflichtigen Person.

Wann eine erneute Auskunft verlangt wird

Nach § 802d ZPO besteht grundsätzlich eine zweijährige Sperrfrist für eine weitere Vermögensauskunft. Eine frühere Wiederholung kommt in Betracht, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen. Ein bloßer Gläubigerwechsel genügt dafür nicht. Stattdessen kann dem weiteren Gläubiger das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zugeleitet werden. Davon zu unterscheiden ist die Ergänzung einer unvollständigen Auskunft. Die Sperrfrist gibt dem Schuldner kein Recht, ursprünglich geschuldete Angaben dauerhaft zurückzuhalten oder erkennbare Lücken bestehen zu lassen.

Folgen fehlender Mitwirkung

Erscheint der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe ergehen. Diese Haft dient der Mitwirkung und ist keine Strafe für die Zahlungsunfähigkeit. Daneben kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis folgen. Auch eine ordnungsgemäß abgegebene Auskunft verhindert eine Eintragung nicht zwingend, wenn weitere gesetzliche Eintragungsgründe bestehen. Vermögensverzeichnis und Schuldnerverzeichnis erfüllen unterschiedliche Aufgaben und dürfen hinsichtlich Zugriff, Inhalt und Löschung nicht miteinander verwechselt werden.

Rechtzeitig prüfen und reagieren

Nach Eingang einer Ladung sollten Schuldner zunächst Titel, Forderungsaufstellung, frühere Auskunftstermine und Zahlungsnachweise prüfen. Bestehen rechtliche Einwände gegen die konkrete Maßnahme, kommt insbesondere eine Vollstreckungserinnerung in Betracht; erforderlicher vorläufiger Schutz muss gesondert geprüft werden. Eine Ratenvereinbarung ist nur hilfreich, wenn sie wirksam zustande kommt und ihre Auswirkungen auf den Termin geklärt sind. Gläubiger sollten aus der Auskunft gezielte weitere Maßnahmen ableiten. Für beide Seiten gilt: Das Verfahren liefert Informationen, ersetzt aber weder eine Vollstreckungsmaßnahme noch eine tragfähige Regelung der offenen Forderung.

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