Invitatio ad offerendum

Rechtsglossar · Zivilrecht

Invitatio ad offerendum

Invitatio ad offerendum bezeichnet die Aufforderung, ein Vertragsangebot abzugeben. Die werbende oder präsentierende Person bindet sich damit grundsätzlich noch nicht selbst an einen Vertrag. Typische Anwendungsfälle sind Warenpräsentationen, Kataloge und viele Produktseiten im Internet. Ob tatsächlich nur eine Einladung vorliegt, entscheidet sich allerdings nach dem erkennbaren Inhalt und dem konkreten Ablauf des Geschäfts.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Bei einem verbindlichen Angebot kann eine passende Annahme unmittelbar zum Vertrag führen. Bei einer bloßen Einladung gibt dagegen regelmäßig erst der Interessent ein Angebot ab, das der Anbieter noch annehmen muss. So kann ein Verkäufer beispielsweise prüfen, ob Ware verfügbar ist und ob er den Vertrag zu den angebotenen Bedingungen schließen möchte. Die rechtliche Einordnung entscheidet damit darüber, ob bereits ein Anspruch auf Lieferung besteht oder ob sich die Parteien noch vor einem wirksamen Vertragsschluss befinden.

Welche Bedeutung haben Preisschilder und Werbung?

Ein ausgeschilderter Preis führt nicht in jeder Verkaufssituation bereits zu einem verbindlichen Vertragsangebot. Schaufensterauslagen und Werbeprospekte richten sich häufig an einen unbestimmten Personenkreis und sollen Bestellungen auslösen. Preisangaben unterliegen dennoch eigenen gesetzlichen Anforderungen. Die fehlende vertragliche Bindung erlaubt also keine beliebige irreführende Werbung. Für einen individuellen Erfüllungsanspruch muss aber zusätzlich ein Vertrag zustande gekommen sein. Gerade bei Preisfehlern ist deshalb zunächst die Vertragsstufe zu klären, bevor über Anfechtung oder Schadensersatz gesprochen wird.

Wie funktioniert die Abgrenzung im Onlineshop?

In vielen Onlineshops stellt der Kunde mit seiner Bestellung das Angebot. Wann der Händler annimmt, kann sich aus dem Bestellablauf und wirksam einbezogenen Bedingungen ergeben. Eine Bestätigung des Eingangs ist dabei von einer Annahme zu unterscheiden. § 312i BGB enthält für den elektronischen Geschäftsverkehr Informations- und Bestätigungspflichten, beantwortet aber nicht jede Auslegungsfrage zum Vertragsschluss. Formulierungen in einzelnen E-Mails, ein Versandhinweis und die tatsächliche Lieferung müssen deshalb zusammen betrachtet werden. Eine pauschale Einordnung aller Bestätigungsmails wäre unzutreffend.

Rechtsprechung: Produktseite und spätere Annahme trennen

Der BGH behandelte im Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 – die Präsentation eines Notebooks als Einladung zur Angebotsabgabe. Das Angebot lag in der Kundenbestellung; eine spätere automatische E-Mail wurde als Annahme ausgelegt. Der Fall verdeutlicht die unterschiedlichen Stufen eines Onlinekaufs. Ob ein anderer Bestellprozess ebenso einzuordnen ist, hängt von dessen konkreter Gestaltung ab.

Gibt es Ausnahmen bei automatisierten Angeboten?

Ja. Aus dem erkennbaren Ablauf kann sich ergeben, dass sich der Anbieter bereits verbindlich festlegen möchte. Automaten und bestimmte Internetauktionen sind deshalb gesondert zu beurteilen. Allein die technische Bereitstellung im Internet macht eine Erklärung weder verbindlich noch unverbindlich. Entscheidend sind Rechtsbindungswille, Bestimmbarkeit der Leistung und das Verständnis eines objektiven Empfängers. Auch ein ausdrücklich gesetzter Vorbehalt muss zu den übrigen Erklärungen passen. Widersprüchliche Formulierungen können zusätzliche Auslegungs- und Wirksamkeitsfragen aufwerfen.

Was sollten Käufer und Anbieter dokumentieren?

Käufer sollten die Produktdarstellung, den Bestellablauf und sämtliche Bestätigungen sichern. Anbieter sollten klar erklären, wann eine Bestellung verbindlich angenommen wird, und automatische Nachrichten darauf abstimmen. Bei einem Streit über einen vermeintlichen Schnäppchenpreis ist zuerst zu prüfen, ob bereits ein Vertrag besteht. Erst danach stellen sich Fragen nach einem Irrtum und dessen Folgen. Eine bloße Stornierungsnachricht erklärt nicht von selbst, weshalb eine bestehende Bindung entfallen soll. Umgekehrt begründet die abgeschickte Bestellung allein noch keinen sicheren Lieferanspruch. Bei bereits erfolgter Lieferung oder Zahlung sind zudem mögliche Rückabwicklungsansprüche gesondert zu prüfen. Die Einordnung einer ursprünglichen Werbung beantwortet nicht automatisch die Rechtsfolgen aller späteren Handlungen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

← Alle Begriffe im Zivilrecht