Rechtsglossar · Zivilrecht

Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand unbeabsichtigt eine andere Erklärung abgibt, als er abgeben wollte. Typische Beispiele sind ein Verschreiben, Versprechen oder Vertippen. § 119 Absatz 1 BGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung. Ein später als ungünstig empfundener Vertrag genügt dafür jedoch nicht: Entscheidend ist der Fehler bei der Erklärung selbst.

Wie unterscheidet sich der Erklärungsirrtum vom Inhaltsirrtum?

Beim Erklärungsirrtum stimmt das äußere Erklärungszeichen nicht mit dem Gewollten überein. Beim Inhaltsirrtum wird dagegen bewusst das verwendete Zeichen gewählt, seine Bedeutung aber falsch verstanden. Beide Fälle können unter § 119 Absatz 1 BGB fallen. Davon abzugrenzen sind bloße Irrtümer über Beweggründe, etwa eine enttäuschte Gewinnerwartung. Nicht jede wirtschaftliche Fehleinschätzung eröffnet eine Anfechtung. Bei fehlerhaften Preisangaben muss deshalb nachvollziehbar festgestellt werden, an welcher Stelle der Fehler entstanden ist und welche Erklärung tatsächlich gewollt war.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Irrtum muss für die Erklärung ursächlich gewesen sein. Es muss anzunehmen sein, dass sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben worden wäre. Wer bewusst einen bestimmten Preis festlegt und erst später dessen Unwirtschaftlichkeit erkennt, kann sich nicht allein deshalb auf einen Tippfehler berufen. Ein tatsächlicher Eingabefehler muss im Streitfall konkret beschrieben und bewiesen werden. Interne Kalkulationen, ursprüngliche Datensätze und technische Übertragungsprotokolle können dabei helfen, einen behaupteten Irrtum von einer nachträglichen Neubewertung zu unterscheiden.

Rechtsprechung: Fehler beim automatischen Datentransfer

Der BGH erkannte im Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 – einen beachtlichen Erklärungsirrtum bei einer softwarebedingten Verfälschung eines zuvor richtig festgelegten Preises an. Der Fehler wirkte in der automatisierten Vertragsannahme fort. Davon unterschied das Gericht einen bereits bei der Willensbildung entstandenen Kalkulationsfehler. Die Entscheidung gestattet keine pauschale Lösung von Onlineverträgen durch den bloßen Hinweis auf einen Systemfehler.

Wie muss die Anfechtung erklärt werden?

Nach § 143 BGB erfolgt die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner, bei einem Vertrag regelmäßig gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort Anfechtung ist nicht zwingend, eine bloße unverbindliche Nachfrage genügt aber nicht. Inhalt und Zugang sollten dokumentiert werden. Wer nur um eine einvernehmliche Änderung bittet, erklärt damit nicht automatisch eine Anfechtung. Eine klare rechtliche Einordnung verhindert Missverständnisse über die gewünschte Wirkung.

Welche Frist gilt?

Nach § 121 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Es gibt dafür keine allgemeine feste Zweiwochenfrist. Die notwendige Prüfung und Einholung von Rat kann berücksichtigt werden, erlaubt aber kein beliebiges Abwarten. Gegenüber einem Abwesenden genügt für die Rechtzeitigkeit grundsätzlich die unverzügliche Absendung. Daneben enthält das Gesetz eine absolute Ausschlussgrenze. Fristbeginn, Kenntnisstand und bisherige Reaktionen sollten deshalb frühzeitig anhand der tatsächlichen Vorgänge festgestellt werden.

Welche Folgen hat eine wirksame Anfechtung?

Das angefochtene Rechtsgeschäft wird nach § 142 Absatz 1 BGB grundsätzlich als von Anfang an nichtig behandelt. Bereits erbrachte Leistungen können zurückzugewähren sein. Außerdem kann § 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens begründen. Dieser ist durch das Interesse an der Gültigkeit begrenzt und entfällt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine erfolgreiche Anfechtung bedeutet daher nicht notwendig, dass für den Erklärenden keinerlei weitere Kosten oder Abwicklungspflichten entstehen. Rückgabe, Rückzahlung und ein möglicher Vertrauensschaden sind dabei voneinander zu unterscheiden. Auch die Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts kann rechtliche Bedeutung haben und sollte vor weiteren Erklärungen geprüft werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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