Rechtsglossar · Zivilprozessrecht

Stufenklage

Die Stufenklage verbindet einen zunächst unbezifferten Leistungsanspruch mit den zu seiner Konkretisierung benötigten Ansprüchen auf Auskunft und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung.

Wenn die Höhe des Anspruchs noch unbekannt ist

Wer einen Zahlungsanspruch einklagen möchte, muss den verlangten Betrag grundsätzlich bestimmen. Manchmal kennt jedoch nur die Gegenseite die dafür erforderlichen Informationen. Die Stufenklage nach § 254 ZPO ermöglicht dann, zunächst Auskunft oder Rechnungslegung und zugleich die sich daraus ergebende Leistung zu verlangen. Typische Anwendungsfelder sind Pflichtteilsansprüche, Provisionsabrechnungen oder andere Rechtsverhältnisse mit besonderen Auskunftspflichten. Das Verfahren verbindet die vorbereitenden Hilfsansprüche mit dem eigentlichen Leistungsbegehren, ohne die spätere Zahlung von Anfang an vollständig beziffern zu müssen.

Die einzelnen Stufen

In der ersten Stufe wird regelmäßig die erforderliche Auskunft oder Rechnungslegung verlangt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann sich eine Stufe zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit anschließen. Auf der Leistungsstufe wird der Anspruch anhand der erhaltenen Informationen konkretisiert. Nicht jede Stufenklage muss schematisch drei Stufen enthalten. Insbesondere entsteht ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nicht allein durch die Wahl dieser Verfahrensform. Welche Hilfsansprüche bestehen und wie sie formuliert werden müssen, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht.

Auskunftsanspruch gesondert begründen

§ 254 ZPO ist eine Verfahrensvorschrift und schafft nicht selbst den Anspruch auf Auskunft. Dieser muss sich aus einer besonderen gesetzlichen Regelung oder unter entsprechenden Voraussetzungen aus Treu und Glauben ergeben. Beispielsweise enthält § 2314 BGB besondere Auskunftsrechte im Pflichtteilsrecht. Bei Handelsvertreterprovisionen sind unter anderem die Vorschriften des § 87c HGB zu prüfen. Eine Partei darf deshalb nicht jede unklare Forderung mit einer allgemeinen Auskunftsklage verbinden. Erforderlich sind eine tragfähige Anspruchsgrundlage und ein hinreichend bestimmter Umfang der verlangten Informationen.

Auskunft muss der Konkretisierung dienen

Die verlangte Auskunft muss dazu beitragen, den anschließend verfolgten Leistungsanspruch zu bestimmen. Eine reine Ermittlung, ob überhaupt irgendein Anspruch besteht, passt nicht ohne Weiteres zur Stufenklage. Dabei muss die Auskunft nicht zwingend jede für die Berechnung benötigte Information liefern. Es kann genügen, dass sie einen erforderlichen Teil der Bezifferungsgrundlage erschließt. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen Hilfs- und Leistungsanspruch. In der Klageschrift sollte deshalb erläutert werden, weshalb gerade die verlangten Angaben für die spätere Konkretisierung benötigt werden.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG erläuterte im Urteil vom 26. April 2023, 10 AZR 137/22, dass eine Stufenklage nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Auskunft nur einen Teil der benötigten Informationen liefern kann. Unzulässig ist diese Gestaltung vielmehr, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung des nachfolgenden Leistungsbegehrens dient. Die Entscheidung betraf einen arbeitsrechtlichen Streit, wendete aber die allgemeine Verfahrensregel des § 254 ZPO an. Sie verdeutlicht, dass die konkrete Funktion des Auskunftsantrags wichtiger ist als ein schematischer Aufbau.

Rechtshängigkeit und weiterer Verfahrensablauf

Mit einer ordnungsgemäß erhobenen Stufenklage wird grundsätzlich auch der zunächst unbezifferte Leistungsanspruch rechtshängig. Das kann für die Verjährungshemmung Bedeutung haben; Umfang und Wirksamkeit müssen jedoch anhand des konkret bezeichneten Anspruchs geprüft werden. Über die einzelnen Stufen wird regelmäßig nacheinander verhandelt und entschieden. Nach erteilter Auskunft muss die Partei die erhaltenen Daten auswerten und ihren Leistungsantrag entsprechend konkretisieren. Unvollständige Auskünfte, ein fehlender Leistungsanspruch oder ein anderweitiges Ende des Verfahrens können weitere Anträge und eigenständige Kostenfragen erforderlich machen.

Sorgfältige Vorbereitung der Anträge

Für die Vorbereitung sollten das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, der vermutete Leistungsanspruch und die fehlenden Berechnungsinformationen genau beschrieben werden. Zeiträume, betroffene Geschäfte und verlangte Unterlagen müssen nachvollziehbar eingegrenzt sein. Die Anträge dürfen keine unklaren Alternativen zwischen Auskunft, Entschädigung und Leistung enthalten. Nach Eingang der Auskunft ist zu prüfen, ob sie den geschuldeten Umfang erfüllt und welche weiteren Schritte erforderlich sind. Eine passende Stufenklage erleichtert die Durchsetzung unbekannter Anspruchshöhen, ersetzt aber weder eine materielle Anspruchsgrundlage noch die spätere konkrete Berechnung.

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