Beginn durch Zustellung der Klage
Nach § 261 Absatz 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache durch Erhebung der Klage begründet. § 253 Absatz 1 ZPO bestimmt, dass die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift erfolgt. Der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht genügt dafür grundsätzlich noch nicht. Dieser frühere Zeitpunkt wird als Anhängigkeit bezeichnet. Für die rechtlichen Folgen kommt es daher häufig auf den nachweisbaren Zustellungstag an. Auch die Übermittlung einer außergerichtlichen Kopie an die Gegenseite ersetzt nicht ohne Weiteres die ordnungsgemäße gerichtliche Zustellung.
Einbeziehung weiterer Ansprüche
Nicht jeder später erwähnte Anspruch ist automatisch bereits vom ursprünglichen Verfahren erfasst. Nach § 261 Absatz 2 ZPO kann die Rechtshängigkeit eines erst im Prozess erhobenen Anspruchs dadurch eintreten, dass er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Deshalb müssen Erweiterungen des Klagebegehrens klar erkennbar sein. Eine bloße Ankündigung möglicher weiterer Forderungen schafft regelmäßig keine verlässliche Grundlage für die Annahme ihrer Rechtshängigkeit. Entscheidend bleiben der konkrete Antrag und der zugehörige Sachverhalt.
Keine zweite Klage über denselben Streit
Während der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nach § 261 Absatz 3 Nummer 1 ZPO von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass derselbe Streit parallel durch unterschiedliche Verfahren entschieden wird. Maßgeblich sind die Parteien und der Streitgegenstand, nicht allein eine ähnliche rechtliche Fragestellung. Ob zwei Klagen denselben Gegenstand betreffen, muss anhand der jeweiligen Anträge und Lebenssachverhalte geprüft werden. Eine weitere Klage mit bloß anderer rechtlicher Begründung beseitigt die Sperre nicht automatisch und kann zusätzliche Kosten verursachen.
Die Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen
§ 261 Absatz 3 Nummer 2 ZPO schützt die Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit. Ändern sich später die für sie maßgebenden Umstände, wird das Gericht dadurch grundsätzlich nicht unzuständig. Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Wechsel des zuständigen Gerichts. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass die Zuständigkeit ursprünglich bestand; sie heilt nicht beliebig anfängliche Zuständigkeitsmängel. Besondere gesetzliche Regeln sind gesondert zu beachten. Für die Prozessplanung müssen daher ursprüngliche Zuständigkeit und spätere Veränderungen auseinandergehalten werden.
Materielle Folgen und Prozesszinsen
An die Rechtshängigkeit können außerdem materiellrechtliche Wirkungen anknüpfen. Nach § 291 BGB ist eine fällige Geldschuld grundsätzlich auch ohne Verzug ab Rechtshängigkeit zu verzinsen; wird sie erst später fällig, beginnt diese Verpflichtung entsprechend später. Höhe und Berechnung richten sich nach den gesetzlichen Verweisungen und dem konkreten Anspruch. Weitere Vorschriften können eine verschärfte Haftung vorsehen. Diese Folgen sind von der Verjährungshemmung nach § 204 BGB zu unterscheiden. Für jede Wirkung ist gesondert zu prüfen, welcher Zeitpunkt und welche zusätzlichen Voraussetzungen gelten.
Rechtsprechung zur begrenzten Rückwirkung
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12 – klargestellt, dass § 167 ZPO nicht sämtliche Folgen einer Klagezustellung auf deren Einreichung zurückverlegt. Die Rückwirkung betrifft insbesondere die dort genannten Frist- und Verjährungswirkungen. Andere rechtsbegründende oder rechtsverstärkende Folgen der Rechtshängigkeit werden dadurch nicht allgemein vorgezogen. Der Fall betraf einen Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Für die Praxis folgt daraus, dass eine rechtzeitige Einreichung und eine spätere Zustellung nicht bei jeder Rechtsfolge als gleichwertig behandelt werden dürfen.
Zustellung und Verfahrensende dokumentieren
Für eine belastbare Prüfung sollten Klageschrift, Erweiterungsschriftsätze und Zustellungsnachweise zusammen vorliegen. Auch eine spätere Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache beziehungsweise Forderung ist nach § 265 ZPO gesondert zu beurteilen; sie beendet den Prozess nicht ohne Weiteres. Die Rechtshängigkeit endet grundsätzlich mit dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, etwa durch rechtskräftige Entscheidung oder wirksame Klagerücknahme. Welche Wirkungen danach fortbestehen, richtet sich nach eigenen Vorschriften. Gerade bei mehreren Verfahren oder wechselnden Anspruchsinhabern verhindert eine genaue zeitliche Zuordnung erhebliche Fehlentscheidungen.