Rechtsglossar · Zivilprozessrecht

Darlegungslast

Die Darlegungslast bestimmt, welche Partei die Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die für sie günstige Rechtsfolge ergeben soll.

Tatsachen als Grundlage der Entscheidung

Im Zivilprozess müssen die Parteien dem Gericht grundsätzlich die Tatsachen vortragen, auf die sie ihre Anträge stützen. Die Darlegungslast verteilt diese Aufgabe. Wer beispielsweise einen Kaufpreis verlangt, muss die maßgeblichen Umstände des Vertragsschlusses und der geltend gemachten Zahlungspflicht schildern. Eine reine Rechtsbehauptung wie „Mir steht Geld zu“ genügt nicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Einzelheiten des Lebenssachverhalts ohne erkennbaren Bezug zum Anspruch erzählt werden. Entscheidend ist ein geordneter Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen der beanspruchten Rechtsfolge.

Schlüssigkeit und erforderliche Einzelheiten

Ein Vortrag ist schlüssig, wenn die behaupteten Tatsachen, als richtig unterstellt, die begehrte Rechtsfolge tragen. Welche Einzelheiten erforderlich sind, hängt vom Anspruch und vom Vortrag der Gegenseite ab. Bestreitet diese einen konkret geschilderten Vorgang, kann eine nähere Erläuterung notwendig werden. Dabei dürfen die Anforderungen nicht so weit gesteigert werden, dass bereits vor der Beweisaufnahme praktisch ein vollständiger Beweis verlangt wird. Die Partei muss das rechtlich Erhebliche nachvollziehbar beschreiben, nicht schon im Schriftsatz jede mögliche Nachfrage eines Zeugen oder Sachverständigen beantworten.

Wahrheitspflicht und Erklärungslast der Gegenseite

§ 138 ZPO verpflichtet die Parteien zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen über tatsächliche Umstände. Sie müssen sich außerdem zu den Behauptungen des Gegners erklären. Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als zugestanden gelten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur in dem durch § 138 Absatz 4 ZPO vorgegebenen Rahmen zulässig. Deshalb sollten eigene Wahrnehmungen, gesicherte Informationen und bloße Vermutungen sauber getrennt werden. Pauschales Bestreiten kann ebenso unzureichend sein wie eine lange Darstellung, die den entscheidenden Punkt offenlässt.

Darlegungslast ist nicht Beweislast

Die Darlegungslast betrifft zunächst den erforderlichen Tatsachenvortrag. Die Beweislast wird relevant, wenn eine erhebliche bestrittene Tatsache nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann. Ein fehlender Vortrag wird nicht automatisch durch das Beifügen umfangreicher Anlagen ersetzt. Ebenso kann die Benennung eines Zeugen eine nicht erkennbare Tatsachenbehauptung nicht beliebig ergänzen. Umgekehrt ist über unstreitige erhebliche Tatsachen grundsätzlich kein Beweis zu erheben. Für die Prozessvorbereitung empfiehlt sich deshalb, Anspruchsvoraussetzungen, konkrete Behauptungen, gegnerisches Bestreiten und vorhandene Beweismittel jeweils miteinander zu verbinden.

Sekundäre Darlegungslast bei Informationsgefällen

Liegt das maßgebliche Geschehen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der darlegungspflichtigen Partei und kennt die Gegenseite die wesentlichen Umstände, kann diese eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; eine allgemeine Pflicht, dem Gegner erst die Grundlagen seiner Klage zu beschaffen, entsteht nicht. Die sekundäre Darlegungslast führt auch nicht automatisch zu einer Umkehr der Beweislast. Sie verlangt im geeigneten Fall eine nähere Erklärung zu Vorgängen aus der eigenen Sphäre. Was zumutbar ist, hängt von den konkreten Erkenntnismöglichkeiten ab.

Rechtsprechung zu den Grenzen der Anforderungen

Im Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 278/18, beanstandete der BGH überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Patientin im Arzthaftungsprozess. Von medizinischen Laien kann keine genaue Kenntnis der fachlichen Abläufe erwartet werden. Auch ein bereits vorhandenes ungünstiges Schlichtungsgutachten erhöht diese Darlegungslast nicht einfach. Die Aussage betrifft die Besonderheiten des Arzthaftungsrechts. Sie verdeutlicht zugleich, warum Informationszugang und Fachwissen bei der Beurteilung des erforderlichen Vortrags berücksichtigt werden müssen, statt die Beweisaufnahme durch überzogene Anforderungen vorwegzunehmen.

Gerichtliche Hinweise und praktische Vorbereitung

Nach § 139 ZPO muss das Gericht den Sach- und Streitstand erörtern und auf erkennbare Unklarheiten oder unzureichenden Vortrag hinwirken. Solche Hinweise ersetzen jedoch nicht die Verantwortung der Parteien für ihren Tatsachenvortrag. Sie sollten innerhalb gesetzter Fristen konkret beantwortet werden. Hilfreich sind eine Chronologie, die Zuordnung von Dokumenten zu einzelnen Vorgängen und eine klare Kennzeichnung streitiger Punkte. Wer eine wesentliche Tatsache erst spät ergänzt, muss zusätzlich die Regeln über verspätetes Vorbringen beachten. Sorgfältige Vorbereitung verringert daher sowohl inhaltliche als auch prozessuale Risiken.

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