Warum ein Dritter informiert wird
In einem Rechtsstreit kann sich ergeben, dass bei einem ungünstigen Ausgang ein anderer Beteiligter für den Schaden einzustehen hat. Beispielsweise kann ein Unternehmer, der wegen eines Mangels verklagt wird, Rückgriffsansprüche gegen einen Lieferanten erwägen. Die Streitverkündung ermöglicht eine förmliche Einbeziehung dieses möglichen Folgekonflikts. Sie macht den Dritten jedoch nicht automatisch zum Beklagten und führt auch nicht unmittelbar zu seiner Verurteilung. Der ursprüngliche Prozess bleibt ein Rechtsstreit zwischen seinen Hauptparteien. Der Dritte erhält die Möglichkeit, auf den Verlauf durch einen Beitritt Einfluss zu nehmen.
Zulässigkeit nach § 72 ZPO
§ 72 Absatz 1 ZPO erfasst insbesondere Fälle, in denen eine Partei für den Fall ihres Unterliegens einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu haben glaubt. Erfasst ist auch die Besorgnis eines Anspruchs des Dritten. Erforderlich ist ein rechtlich nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Ausgang des laufenden Verfahrens. Eine beliebige Benachrichtigung unbeteiligter Personen erfüllt diesen Zweck nicht. Die Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich. Mit zunehmendem Verfahrensfortschritt können allerdings die Einflussmöglichkeiten des Dritten und damit die praktische Wirkung eingeschränkt sein.
Schriftsatz und Zustellung
Nach § 73 ZPO muss ein Schriftsatz eingereicht werden, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits beschreibt. Der mögliche Folgeanspruch sollte so erläutert sein, dass der Empfänger die Bedeutung für seine eigene Rechtsstellung beurteilen kann. Der Schriftsatz wird dem Dritten zugestellt und dem Gegner in Abschrift mitgeteilt. Wirksam wird die Streitverkündung erst mit der Zustellung. Eine bloße E-Mail oder ein außergerichtliches Informationsschreiben ersetzt dieses förmliche Verfahren nicht. Anschrift, Bezeichnung des Empfängers und vollständige Angaben sind deshalb sorgfältig zu prüfen.
Beitritt und Interventionswirkung
Der Empfänger kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten und eine Hauptpartei unterstützen. Nach § 74 ZPO können bestimmte Wirkungen aber auch eintreten, wenn er nicht beitritt. Im späteren Verhältnis zwischen Streitverkünder und Empfänger kann die Interventionswirkung nach § 68 ZPO erheblich werden: Die Richtigkeit des Vorprozesses lässt sich dann nicht uneingeschränkt erneut bestreiten. Gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich, etwa bei eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten. Diese Wirkung ist von der Rechtskraft gegenüber den ursprünglichen Parteien zu unterscheiden und muss anhand der konkreten Streitverkündung geprüft werden.
Grenze gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen
Der BGH entschied mit Beschluss vom 27. Juli 2006, VII ZB 16/06, dass einem gerichtlich bestellten Sachverständigen im laufenden Rechtsstreit nicht zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen wegen seiner Gutachterleistung der Streit verkündet werden kann. Heute bestimmt § 72 Absatz 2 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht und ein von ihm ernannter Sachverständiger keine Dritten im Sinne der Vorschrift sind. Einwendungen gegen ein Gutachten sind daher mit den hierfür vorgesehenen prozessualen Mitteln zu verfolgen. Eine Streitverkündung ersetzt weder Ergänzungsfragen noch einen zulässigen Ablehnungsantrag.
Verjährungshemmung gesondert prüfen
Die Zustellung einer Streitverkündung kann nach § 204 Absatz 1 Nummer 6 BGB eine Hemmung der Verjährung bewirken. Entscheidend sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen und die hinreichende Bezeichnung des betroffenen Anspruchs. Nicht jeder denkbare Rückgriffsanspruch wird durch ein allgemein gehaltenes Schreiben automatisch erfasst. Auch Zustellungszeitpunkt und ein möglicher Bezug zu § 167 ZPO können wichtig sein. Deshalb sollte die Streitverkündung frühzeitig vorbereitet werden. Wer erst kurz vor Fristablauf handelt, riskiert vermeidbare Unsicherheiten über Reichweite und rechtzeitigen Eintritt der Hemmungswirkung.
Praktische Entscheidung für Sender und Empfänger
Der Streitverkünder sollte den möglichen Rückgriff, dessen tatsächliche Grundlage und die Verbindung zum Hauptprozess dokumentieren. Der Empfänger sollte Klageschrift, bisherigen Vortrag, Gutachten und Verfahrensstand prüfen lassen. Ein Beitritt kann helfen, nachteilige Feststellungen zu verhindern, verursacht aber eigene Kosten und verlangt eine abgestimmte Prozessführung. Untätigkeit ist ebenfalls eine Entscheidung mit möglichen Folgen. Wichtig ist deshalb eine frühzeitige Bewertung, ob die Streitverkündung zulässig ist, welche Wirkungen drohen und welche Unterstützung im laufenden Verfahren zur Wahrung der eigenen Interessen sinnvoll sein kann.