Die Antwort auf die Klage
Mit der Klageerwiderung nimmt die beklagte Partei zu dem gegen sie erhobenen Anspruch Stellung. Regelmäßig wird beantragt, die Klage abzuweisen; der Antrag allein erklärt jedoch noch nicht, weshalb dies geschehen soll. Entscheidend sind die Einwendungen gegen Zulässigkeit oder Begründetheit und die dazugehörigen Tatsachen. § 277 ZPO regelt die Klageerwiderung und verlangt die erforderlichen Verteidigungsmittel. Eine sorgfältige Antwort arbeitet die streitigen Punkte der Klageschrift heraus und ordnet ihnen die eigene Darstellung sowie geeignete Beweismittel zu.
Verteidigungsanzeige ist ein eigener Schritt
Ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren an, verlangt § 276 ZPO grundsätzlich zunächst eine Anzeige, ob sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen will. Für eine Zustellung im Inland gilt hierfür eine zweiwöchige Notfrist. Daneben setzt das Gericht eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, die mindestens zwei weitere Wochen beträgt. Die Verteidigungsanzeige ersetzt also keine inhaltliche Erwiderung. Umgekehrt darf die Vorbereitung eines ausführlichen Schriftsatzes nicht dazu führen, dass die frühere Notfrist übersehen wird. Bei Auslandszustellungen gelten besondere Fristregeln.
Fristen und Vertretung beachten
Eine Notfrist kann nicht durch eine gewöhnliche Fristverlängerung verlängert werden. Bei der gerichtlichen Erwiderungsfrist kommt dagegen eine Verlängerung nach § 224 ZPO in Betracht, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Sie muss rechtzeitig beantragt werden; auf eine Bewilligung darf nicht ohne gerichtliche Entscheidung vertraut werden. Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten ist grundsätzlich § 78 ZPO zu beachten. Dort genügt ein selbst verfasster Brief der Partei regelmäßig nicht als wirksame anwaltliche Prozesshandlung. Für Rechtsanwälte gelten zudem die elektronischen Einreichungspflichten.
Tatsachen konkret und wahrheitsgemäß beantworten
Nach § 138 ZPO müssen sich die Parteien vollständig und wahrheitsgemäß zum Tatsachenvortrag erklären. Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen können als zugestanden gelten, soweit eine Bestreitensabsicht nicht aus den übrigen Erklärungen hervorgeht. Die notwendige Ausführlichkeit hängt vom gegnerischen Vortrag und den eigenen Erkenntnismöglichkeiten ab. Eine pauschale Zurückweisung sämtlicher Behauptungen kann unzureichend sein. Sinnvoll ist die Trennung zwischen unstreitigen Umständen, ausdrücklich bestrittenen Angaben und eigener abweichender Darstellung. Rechtliche Bewertungen müssen dabei von tatsächlichen Vorgängen unterschieden werden; bloße Empörung ersetzt keine sachliche Erwiderung.
Grenzen des Bestreitens mit Nichtwissen
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Absatz 4 ZPO grundsätzlich nur bei Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmungen betreffen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 256/14 – zudem Informationspflichten bei eingeschalteten Untervermittlern hervorgehoben. Wer arbeitsteilig handelt, kann sich seinen Erklärungspflichten nicht einfach durch Unkenntnis entziehen. Zumutbare Nachfragen bei verantwortlichen Personen können erforderlich sein. Bleiben danach Erkenntnislücken, müssen diese und die Ergebnisse der Erkundigungen nachvollziehbar in den Prozess eingeführt werden.
Beweismittel und Einreden zuordnen
Zu bestrittenen, für die eigene Verteidigung erheblichen Tatsachen sollten passende Beweismittel angegeben werden. Dazu können Urkunden, Zeugen oder ein Sachverständigengutachten gehören. Wer beispielsweise Erfüllung behauptet, muss Zahlung und Zuordnung nachvollziehbar darlegen. Einreden wie Verjährung sind ausdrücklich zu prüfen und gegebenenfalls zu erheben. Eine Aufrechnung oder Widerklage kann zusätzliche Anforderungen und Kostenfolgen auslösen. Die bloße Beifügung zahlreicher Anlagen genügt nicht, wenn unklar bleibt, welche konkrete Tatsache damit belegt werden soll. Widersprüche zu früheren eigenen Erklärungen sollten aufgeklärt werden.
Folgen verspäteter oder fehlender Reaktion
Fehlt im schriftlichen Vorverfahren die rechtzeitige Verteidigungsanzeige, kann unter den Voraussetzungen des § 331 Absatz 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergehen. Verspätete Verteidigungsmittel können nach § 296 ZPO zurückgewiesen werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen; nicht jede Verspätung führt automatisch dazu. Deshalb sollten Klageschrift, gerichtliche Verfügung und Zustellungsnachweis sofort zusammen geprüft werden. Eine frühzeitige geordnete Zuarbeit mit Verträgen, Schriftwechsel und Namen möglicher Zeugen erleichtert die Verteidigung. Auch aussichtsreiche Einwendungen müssen fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form in das Verfahren gelangen.