Ein fremdes Recht im eigenen Namen verfolgen
Bei einer Prozessstandschaft fallen die Person des Prozessführenden und die Person des materiellen Rechtsinhabers auseinander. Der Prozessstandschafter tritt selbst als Partei auf, obwohl er nicht das eigene Recht einklagt. Das unterscheidet die Gestaltung von der gewöhnlichen Prozessvertretung: Ein Rechtsanwalt handelt als Bevollmächtigter im Namen seines Mandanten und wird dadurch nicht selbst Kläger. Die Unterscheidung wirkt sich unter anderem auf Parteibezeichnung, Antragstellung und Kostenrisiko aus. Eine entsprechende Vereinbarung sollte deshalb genau erkennen lassen, welche Form der Rechtsverfolgung gewollt ist.
Gesetzliche Prozessstandschaft
Eine Prozessstandschaft kann unmittelbar aus dem Gesetz folgen. Ein wichtiges Beispiel enthält § 265 ZPO: Wird die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert oder die Forderung abgetreten, bleibt der bisherige Prozess grundsätzlich bestehen. Der Rechtsnachfolger übernimmt die Hauptparteistellung nicht ohne Weiteres. Dadurch soll ein laufender Rechtsstreit nicht allein wegen einer Veränderung der materiellen Berechtigung neu begonnen werden müssen. Die Vorschrift enthält jedoch eigene Voraussetzungen und Grenzen. Insbesondere sind die Wirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger und die erforderliche Anpassung des Klageantrags zu prüfen.
Gewillkürte Prozessstandschaft
Fehlt eine gesetzliche Grundlage, kann eine vom Rechtsinhaber erteilte Ermächtigung eine Prozessstandschaft ermöglichen. Dafür genügt nicht jede allgemeine Vollmacht zur Unterstützung oder Korrespondenz. Erkennbar sein muss die Befugnis, das fremde Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Außerdem bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters. Die Gestaltung darf die Gegenseite nicht unbillig benachteiligen. Diese Voraussetzungen verhindern, dass Ansprüche beliebig von Personen eingeklagt werden, die mit der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nichts zu tun haben.
Eigeninteresse und Grenzen der Gestaltung
Ein schutzwürdiges Eigeninteresse kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Maßgeblich ist, wie sich die Entscheidung konkret auf die Stellung des Prozessführenden auswirkt. Die bloße Bereitschaft, einem Angehörigen oder Geschäftspartner den Prozess abzunehmen, genügt nicht automatisch. Ebenso wenig darf die Konstruktion dazu dienen, zwingende Anforderungen an Vertretung oder Rechtsdienstleistungen zu umgehen. Wird Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben, sind zusätzlich die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten. Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft beantwortet deshalb nicht abschließend alle Fragen zur erlaubten Tätigkeit des Handelnden.
Rechtsprechung zum bloßen Abwicklungsinteresse
Der BGH verneinte im Urteil vom 24. August 2016, VIII ZR 182/15, ein ausreichendes Eigeninteresse eines früheren Gläubigers, der eine Forderung unentgeltlich übertragen hatte. Der Wunsch, den Prozess technisch einfacher fortzuführen, trug eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht. Die Ermächtigung allein genügte damit nicht für eine zulässige Klage. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Neben der Zustimmung des Rechtsinhabers müssen eigenständige, schutzwürdige Gründe für die Klage gerade durch den Prozessstandschafter bestehen. Diese Gründe sollten konkret beschrieben und nicht nur pauschal behauptet werden.
Abgrenzung zur Abtretung und zum Zahlungsantrag
Bei einer Abtretung nach § 398 BGB geht die Forderung auf einen neuen Gläubiger über. Dieser macht danach grundsätzlich ein eigenes Recht geltend. Bei der bloßen Prozessstandschaft bleibt die Forderung dagegen beim bisherigen Rechtsinhaber. Daraus folgt auch, dass die Befugnis zur Prozessführung nicht zwingend die Befugnis umfasst, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Häufig muss der Antrag auf Leistung an den Rechtsinhaber gerichtet werden. Eine zusätzliche Einziehungsermächtigung kann die Lage verändern. Antrag, materieller Anspruch und Umfang der Ermächtigung müssen daher aufeinander abgestimmt sein.
Praktische Absicherung vor Klageerhebung
Vor der Klage sollten Ermächtigung, Rechtsinhaberschaft und Eigeninteresse dokumentiert werden. Zu klären sind ferner die Kostentragung im Innenverhältnis, Informationspflichten und mögliche Folgen eines Widerrufs. Nach außen bleibt der Prozessstandschafter als Partei grundsätzlich dem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Bei einer Abtretung während eines bereits laufenden Verfahrens sollten Zeitpunkt und Inhalt sofort mitgeteilt werden, damit die passende prozessuale Gestaltung gewählt werden kann. Eine sorgfältige Prüfung verhindert, dass die gerichtliche Durchsetzung eines an sich bestehenden Rechts an der gewählten Form der Prozessführung scheitert.