Prozessführungsbefugnis

Rechtsglossar · Zivilprozessrecht

Prozessführungsbefugnis

Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, über ein behauptetes Recht im eigenen Namen einen Prozess zu führen. Sie gehört zu den Voraussetzungen einer zulässigen Klage.

Wer darf den Anspruch vor Gericht verfolgen?

Im Zivilprozess führt grundsätzlich derjenige den Rechtsstreit, der ein eigenes Recht geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis beantwortet dabei die verfahrensrechtliche Frage, ob eine Person über den betreffenden Anspruch im eigenen Namen prozessieren darf. Sie ist von der inhaltlichen Prüfung des Anspruchs zu unterscheiden. Eine zulässige Klage kann unbegründet sein, weil der behauptete Anspruch tatsächlich nicht besteht. Umgekehrt kann ein bestehender Anspruch nicht ohne Weiteres durch jede beliebige Person eingeklagt werden. Die richtige Zuordnung muss daher schon bei der Klagevorbereitung geklärt werden.

Abgrenzung zur materiellen Berechtigung

Die sogenannte Aktivlegitimation betrifft die Frage, ob der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Sie gehört grundsätzlich zur Begründetheit. Behauptet der Kläger einen eigenen Anspruch, ist die Prozessführungsbefugnis regelmäßig gegeben, auch wenn sich die behauptete Berechtigung später nicht beweisen lässt. Anders liegt es, wenn er ausdrücklich ein fremdes Recht verfolgt. Dann benötigt er eine besondere Grundlage für die Prozessführung. Auch Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit bleiben eigenständige Anforderungen: Sie betreffen das Prozessrechtssubjekt und dessen Fähigkeit zu wirksamem prozessualem Handeln.

Gesetzliche Befugnisse für fremde Rechte

In bestimmten Situationen weist das Gesetz die Prozessführung einer anderen Person als dem materiell Berechtigten zu. Beispielsweise geht mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Daraus ergeben sich besondere Zuständigkeiten für die Prozessführung. Für Rechte, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen, enthält § 2212 BGB eine besondere Regelung. Solche Befugnisse sind jeweils nach ihrem gesetzlichen Umfang zu prüfen; eine Funktion im Umfeld des Berechtigten genügt nicht allein.

Gewillkürte Prozessstandschaft als Ausnahme

Auch eine Ermächtigung des Rechtsinhabers kann unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Prozessführung im eigenen Namen ermöglichen. Für diese gewillkürte Prozessstandschaft ist insbesondere ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessführenden erforderlich. Die Gegenseite darf durch die gewählte Gestaltung nicht unbillig benachteiligt werden. Bloße Hilfsbereitschaft oder organisatorische Bequemlichkeit reichen nicht automatisch aus. Die Ermächtigung und die tatsächlichen Umstände des Eigeninteresses müssen deshalb nachvollziehbar dargelegt werden. Ob der Antrag auf Leistung an den Rechtsinhaber oder an den Kläger zu richten ist, hängt von den konkreten Befugnissen ab.

Bedeutung einer Abtretung

Nach § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übergehen. Erfolgt die Abtretung bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit, kann der frühere Gläubiger nicht allein wegen seiner bisherigen Inhaberschaft weiterhin ein eigenes Recht einklagen. Erfolgt sie erst während des rechtshängigen Prozesses, enthält § 265 ZPO dagegen besondere Regeln zum Fortgang des Verfahrens. Der Zeitpunkt ist deshalb entscheidend. Auch die Formulierung des Klageantrags muss zur aktuellen Berechtigungslage passen. Eine Abtretungsurkunde sollte dem Prozessbevollmächtigten stets vollständig und unverzüglich vorgelegt werden.

BGH zur fehlenden Prozessführungsbefugnis

Im Urteil vom 24. August 2016, VIII ZR 182/15, wies der BGH eine Klage als unzulässig ab, nachdem die Forderung vor Zustellung der Klage unentgeltlich abgetreten worden war. § 265 ZPO half deshalb nicht weiter. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft trug die Klage nicht, weil das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse fehlte. Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen der Behauptung eines Anspruchs und der Befugnis, gerade diesen Anspruch als Kläger weiterzuverfolgen. Eine bloße Erleichterung der Abwicklung genügte dafür nicht.

Unterlagen und mögliche Korrekturen

Zu prüfen sind Verträge, Abtretungen, Ermächtigungen und gegebenenfalls Nachweise über die Stellung als Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker. Wichtig ist eine genaue zeitliche Übersicht, insbesondere zu Klageeinreichung, Zustellung und Forderungsübergang. Werden Mängel erkannt, muss geprüft werden, ob eine wirksame Ermächtigung, eine Anpassung des Antrags oder ein Parteiwechsel möglich und sinnvoll ist. Dabei können Kosten, Verjährung und die Interessen der Gegenseite eine Rolle spielen. Ein vorschneller Wechsel des Klägers ist deshalb ebenso problematisch wie das unveränderte Fortführen einer erkennbar unzulässigen Klage.

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