Rechtsglossar · Zivilprozessrecht

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ermöglicht bedürftigen Personen unter gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor Gericht. Sie kann Gerichtskosten und die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts abdecken.

Voraussetzungen für staatliche Unterstützung

Nach § 114 ZPO setzt Prozesskostenhilfe voraus, dass eine Partei die Prozesskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Finanzielle Bedürftigkeit allein genügt daher ebenso wenig wie ein aussichtsreicher Anspruch bei ausreichenden eigenen Mitteln. Die Prüfung betrifft das konkrete Verfahren; eine Bewilligung ist keine allgemeine Zusage für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechtsstreitigkeiten.

Einkommen und Vermögen offenlegen

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen beurteilen sich insbesondere nach § 115 ZPO. Einnahmen, gesetzlich anerkannte Abzüge, Unterhaltslasten und verwertbares Vermögen sind nachvollziehbar darzustellen. Geschütztes Vermögen muss nicht ohne Weiteres eingesetzt werden. Je nach Ergebnis kommt eine Bewilligung ohne Zahlungen oder mit Raten in Betracht. Ein geringes monatliches Einkommen schließt deshalb weitere Nachfragen zu Ersparnissen oder anderen Vermögenswerten nicht aus. Vollständige Belege zu den tatsächlich abgefragten Umständen ermöglichen dem Gericht eine belastbare Entscheidung und helfen, vermeidbare Verzögerungen im Antragsverfahren zu verhindern.

Antrag und Unterlagen

Der Antrag wird bei dem zuständigen Prozessgericht gestellt. Nach § 117 ZPO sind das Streitverhältnis und die Beweismittel anzugeben; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist mit den erforderlichen Nachweisen vorzulegen. Für diese Erklärung bestehen amtliche Formulare. Eine bloße Bitte um Kostenübernahme ohne nachvollziehbaren Sachvortrag reicht nicht. Bei einer geplanten Klage kann ein ausgearbeiteter Entwurf die Prüfung erleichtern. Besonders wichtig ist die rechtzeitige Abstimmung, wenn neben dem Kostenhilfeantrag noch Klage-, Ausschluss- oder Rechtsmittelfristen zu beachten sind.

Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgarantie

Das Gericht prüft, ob das verfolgte Ziel nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den angebotenen Beweisen eine hinreichende Erfolgschance hat. Damit ist kein sicherer Prozesserfolg gemeint. Umgekehrt wird eine offensichtlich unbegründete oder unzulässige Klage nicht allein wegen fehlender finanzieller Mittel gefördert. Mutwilligkeit liegt nach § 114 Absatz 2 ZPO vor, wenn eine verständige, selbst zahlende Partei bei entsprechenden Erfolgsaussichten von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde. Maßgeblich ist eine sachbezogene Betrachtung, keine moralische Bewertung der betroffenen Person.

Verfassungsrechtliche Grenzen der Vorprüfung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07, die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit hervorgehoben. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht einfach abschließend in das Kostenhilfeverfahren verlagert werden. Auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nur begrenzt zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, darf ihr ungünstiger Ausgang nicht ohne tragfähige Anhaltspunkte unterstellt werden. Die Entscheidung schützt den Zugang zum Hauptverfahren, ohne auf die gesetzlich erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten zu verzichten.

Anwalt und Kosten der Gegenseite

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 121 ZPO und ist von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu unterscheiden. Ihre Voraussetzungen hängen unter anderem vom Anwaltszwang und der konkreten Vertretungssituation ab. Ein wesentliches Kostenrisiko bleibt bestehen: Nach § 123 ZPO berührt die Bewilligung grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Gegner erstattungsfähige Kosten zu ersetzen. Wer unterliegt, kann daher trotz Prozesskostenhilfe gegnerische Anwaltskosten tragen müssen. Der Umfang der Bewilligung und mögliche Kostenfolgen eines Vergleichs sollten vor einer verbindlichen Entscheidung geklärt werden.

Änderungen nach der Bewilligung

Eine Bewilligung kann später überprüft werden. § 120a ZPO regelt insbesondere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Mitteilungspflichten. Nach einer wesentlichen finanziellen Verbesserung können Zahlungen neu festgesetzt werden; auch ein Wohnungswechsel muss unter den gesetzlichen Voraussetzungen mitgeteilt werden. Unrichtige Angaben oder Pflichtverletzungen können Folgen nach § 124 ZPO haben. Die Unterlagen zur Bewilligung sollten deshalb aufbewahrt und gerichtliche Nachfragen fristgerecht beantwortet werden. Für ein Rechtsmittelverfahren ist zudem gesondert zu prüfen, ob eine neue Bewilligung und Beiordnung erforderlich sind.

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