Eigene Wahrnehmung des Gerichts
Beim Augenschein verschafft sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von einem Gegenstand oder Zustand. Das kann eine Beschädigung, eine räumliche Situation oder der Inhalt einer Videoaufnahme sein. Trotz der Bezeichnung ist das Beweismittel nicht allein auf das Sehen beschränkt; auch andere sinnliche Wahrnehmungen können relevant werden. Entscheidend ist, dass eine konkrete, für den Rechtsstreit erhebliche Tatsache festgestellt werden soll. Der bloße Wunsch, das Gericht möge sich allgemein ein Bild von der Situation machen, beschreibt das Beweisthema noch nicht ausreichend.
Beweisangebot nach § 371 ZPO
§ 371 Absatz 1 ZPO verlangt die Bezeichnung des Augenscheinsgegenstands und der zu beweisenden Tatsachen. Bei einem Baumangel sollte beispielsweise erkennbar sein, welche Stelle besichtigt werden soll und welcher Zustand damit nachgewiesen werden soll. Ist eine Datei Gegenstand des Beweises, wird sie vorgelegt oder übermittelt. Eine verständliche Erläuterung erleichtert die Zuordnung. Befindet sich der Gegenstand nicht beim Beweisführer, sieht § 371 Absatz 2 ZPO zusätzliche Möglichkeiten vor, etwa einen Antrag auf Fristsetzung zur Beschaffung oder eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO.
Ortstermin und fachliche Begutachtung
Ein Ortstermin kann sinnvoll sein, wenn sich räumliche Verhältnisse anhand von Plänen und Beschreibungen nicht hinreichend klären lassen. Die eigene Wahrnehmung des Gerichts ersetzt aber nicht jede fachliche Bewertung. Ob ein sichtbarer Riss auf einen bestimmten Konstruktionsfehler zurückgeht, kann zusätzlich Sachverständigenwissen erfordern. Augenschein und Sachverständigenbeweis können deshalb zusammenwirken. Dabei sollte klar unterschieden werden zwischen dem beobachteten Zustand und der daraus gezogenen technischen Schlussfolgerung. Zugang, Beleuchtung, Veränderungen seit dem streitigen Ereignis und die genaue Lage des Untersuchungsorts können das Ergebnis beeinflussen.
Fotos, Videos und elektronische Dateien
Fotos und Videos können einen früheren Zustand dokumentieren oder einen Ablauf sichtbar machen. Ihr Beweiswert hängt jedoch unter anderem von Perspektive, Vollständigkeit, Aufnahmezeitpunkt und möglichen Bearbeitungen ab. Ein kurzer Ausschnitt kann wichtige Umstände ausblenden. Originaldateien und vorhandene Metadaten sollten deshalb erhalten bleiben. Bei elektronischen Dokumenten sind außerdem die besonderen Vorschriften etwa über qualifizierte elektronische Signaturen zu beachten. Nicht jede Datei ist beweisrechtlich gleich zu behandeln. Der Umstand, dass etwas auf einem Bildschirm gezeigt werden kann, beantwortet noch nicht sämtliche Fragen seiner Beweiskraft.
BGH zur Verwertung von Dashcam-Aufnahmen
Im Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17, befasste sich der BGH mit Dashcam-Aufnahmen in einem Unfallhaftpflichtprozess. Er unterschied zwischen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Aufnahme und ihrer Verwertung als Beweismittel. Im entschiedenen Fall waren die Aufzeichnungen trotz des festgestellten Datenschutzverstoßes verwertbar. Die Entscheidung ist keine allgemeine Erlaubnis für anlasslose Daueraufnahmen. Sie zeigt vielmehr, dass Beweiserhebung und Beweisverwertung unterschiedliche Prüfungsfragen sind. Für heutige Aufnahmen sind zusätzlich die aktuell geltenden Datenschutzvorschriften und die konkreten Umstände zu berücksichtigen.
Veränderung oder Vereitelung der Besichtigung
Wird ein Gegenstand repariert, entsorgt oder verändert, kann eine spätere Besichtigung ihren Aussagewert verlieren. Deshalb ist frühzeitig zu prüfen, ob eine Beweissicherung erforderlich ist. Ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann hierfür unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, erlaubt § 371 Absatz 3 ZPO beweisrechtliche Konsequenzen zugunsten des Gegners. Das bedeutet nicht, dass jede Veränderung automatisch zum Prozessverlust führt. Anlass, Zumutbarkeit und Bedeutung für die Beweisführung müssen berücksichtigt werden.
Praktische Sicherung und Vorbereitung
Beweisgegenstände sollten möglichst unverändert und ihre Herkunft nachvollziehbar erhalten werden. Bei Fotos helfen Übersichtsaufnahmen und ergänzende Detailbilder; bei Dateien ist eine vollständige Sicherung sinnvoll. Wer Aufnahmen oder Besichtigungen plant, sollte bestehende Rechte Dritter beachten und keine eigenmächtigen Zugriffe vornehmen. Im Schriftsatz ist genau zu erläutern, welcher Eindruck welche Behauptung stützen soll. Nach einem Ortstermin sollte geprüft werden, ob die wesentlichen Feststellungen nachvollziehbar dokumentiert sind. So kann der Augenschein gezielt zur Aufklärung beitragen, statt lediglich einen unsystematischen Eindruck zu vermitteln.