Verbindung von Tatsachen und Beweismitteln
Ein Beweisangebot muss erkennen lassen, welche konkrete Behauptung durch welches Beweismittel bewiesen werden soll. Bei einer streitigen Übergabe kann beispielsweise ein anwesender Zeuge benannt werden; für den Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung kommt die Vertragsurkunde in Betracht. Ein allgemeiner Hinweis auf „alle zulässigen Beweismittel“ hilft dagegen regelmäßig nicht weiter. Das Gericht muss das Beweisthema dem angebotenen Mittel zuordnen können. Die Beweisführung setzt grundsätzlich einen erheblichen Tatsachenvortrag voraus und dient nicht dazu, einen noch völlig unbestimmten Anspruch erst zu ermitteln.
Welche Beweismittel zur Verfügung stehen
Die ZPO kennt insbesondere Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Sachverständigenbeweis, Augenschein und Parteivernehmung. Welches Mittel geeignet ist, hängt vom Beweisthema ab. Ein Zeuge berichtet über Wahrnehmungen; ein Sachverständiger beurteilt Fragen, für die besondere Fachkunde erforderlich ist. Eine Urkunde kann die Abgabe einer Erklärung nachweisen, ohne damit automatisch die Wahrheit aller darin beschriebenen Vorgänge zu beweisen. Die eigene Partei ist außerdem nicht ohne Weiteres als Zeuge in ihrem eigenen Verfahren zu vernehmen. Eine sorgfältige Auswahl verhindert ungeeignete oder missverständliche Angebote.
Zeugenbeweis konkret anbieten
Nach § 373 ZPO sind der Zeuge und die Tatsachen zu bezeichnen, über die er vernommen werden soll. Praktisch sollten Name und erreichbare Anschrift mitgeteilt werden, soweit sie bekannt sind. Wichtig ist die Zuordnung: Hat die Person das Gespräch selbst gehört, die Sache gesehen oder nur später davon erfahren? Die Partei muss den Inhalt der künftigen Aussage nicht bereits vollständig vorwegnehmen. Sie sollte jedoch klarstellen, welchen entscheidungserheblichen Vorgang die Person aus eigener Wahrnehmung oder als Zeuge vom Hörensagen bestätigen können soll.
Urkunden und Sachverständigengutachten
Beim Urkundenbeweis ist nach § 420 ZPO grundsätzlich die Urkunde vorzulegen. Befindet sie sich bei der Gegenseite oder einem Dritten, sind die besonderen Vorlagevorschriften zu prüfen. Für den Sachverständigenbeweis verlangt § 403 ZPO die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. Die Partei muss nicht schon selbst ein fertiges gerichtliches Gutachten liefern. Ein privat eingeholtes Gutachten kann den Vortrag erläutern, ist aber vom gerichtlich angeordneten Sachverständigenbeweis zu unterscheiden. Bei technischen Streitfragen sollte das Beweisthema präzise formuliert werden, ohne dem Sachverständigen die rechtliche Entscheidung zu übertragen.
Rechtsprechung gegen überhöhte Anforderungen
Das BAG stellte im Beschluss vom 6. April 2022, 5 AZN 700/21, klar, dass für einen Zeugenbeweis Zeuge und Beweistatsachen zu benennen sind. Eine Partei muss nicht zusätzlich stets darlegen, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit ihrer Behauptung besitzt, insbesondere wenn ihr nähere Umstände nicht bekannt sein können. Werden überhöhte Anforderungen gestellt und deshalb angebotene Beweise nicht erhoben, kann das den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Die Entscheidung betrifft die Anwendung der zivilprozessualen Beweisregeln im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Rechtzeitigkeit und mögliche Ablehnung
Beweisangebote sollten frühzeitig und innerhalb gerichtlicher Fristen vorgebracht werden. Nach §§ 282 und 296 ZPO kann verspätetes Vorbringen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Nicht jeder verspätete Schriftsatz ist allerdings automatisch unbeachtlich. Außerdem braucht das Gericht keinen Beweis über eine Tatsache zu erheben, die für die Entscheidung unerheblich oder unstreitig ist. Unzulässig ist dagegen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, bei der das angebotene Beweismittel ohne ausreichende rechtliche Grundlage bereits als unglaubhaft behandelt wird. Die genaue Begründung einer Ablehnung sollte deshalb geprüft werden.
Beweismittel geordnet vorbereiten
Hilfreich ist eine Übersicht, die jede streitige Tatsache mit dem passenden Beweismittel verbindet. Originalunterlagen sollten unverändert aufbewahrt, Dateien vollständig gesichert und mögliche Zeugen frühzeitig identifiziert werden. Inhaltliche Vorgaben an Zeugen sind zu vermeiden; gefragt sind ihre tatsächlichen Erinnerungen. Ergeht ein gerichtlicher Hinweis zu einem unklaren Angebot, sollte die Ergänzung gezielt auf das beanstandete Beweisthema eingehen. Ein gut vorbereitetes Beweisangebot erleichtert dem Gericht die Beweisaufnahme und macht zugleich sichtbar, wo die eigene Darstellung noch auf ungesicherten Annahmen beruht.