Dokumente als Beweismittel
Verträge, Quittungen, Bescheinigungen und andere Schriftstücke können im Zivilprozess wichtige Beweismittel sein. Beim Urkundenbeweis kommt es darauf an, welche konkrete Tatsache das Dokument belegen soll und welche gesetzliche Beweiskraft ihm zukommt. Ein unterschriebener Vertrag kann etwa die Abgabe bestimmter Erklärungen dokumentieren. Er beantwortet aber nicht ohne Weiteres jede Frage zur späteren Erfüllung. Auch eine schriftliche Darstellung eines Geschehens ist nicht allein deshalb inhaltlich richtig, weil sie auf Papier steht oder mit einer Unterschrift versehen wurde.
Öffentliche Urkunden
Für öffentliche Urkunden enthalten §§ 415 bis 418 ZPO besondere Regeln. § 415 ZPO betrifft insbesondere Urkunden über Erklärungen, die eine öffentliche Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen hat. Die Beweiskraft bezieht sich auf den beurkundeten Vorgang. Für andere amtliche Feststellungen gelten ergänzende Vorschriften, etwa § 418 ZPO. Entscheidend bleiben Zuständigkeit, Form und Gegenstand der Beurkundung. Eine amtliche Herkunft rechtfertigt keine unbegrenzte Beweiskraft für jede im Dokument enthaltene Aussage.
Privaturkunden und ihre Beweiskraft
Nach § 416 ZPO erbringen vom Aussteller unterschriebene oder mit notariell beglaubigtem Handzeichen versehene Privaturkunden vollen Beweis dafür, dass die enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden. Das ist von der inhaltlichen Wahrheit zu unterscheiden. Eine unterschriebene Erklärung, ein bestimmter Betrag sei gezahlt worden, dokumentiert zunächst die Erklärung des Ausstellers. Welche weiteren Schlüsse daraus für die tatsächliche Zahlung folgen, muss im jeweiligen Zusammenhang beurteilt werden. Außerdem ist zu klären, ob die Urkunde echt ist und ob sie vollständig vorliegt.
Echtheit, Original und elektronische Unterlagen
Wird die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, greifen insbesondere §§ 439 und 440 ZPO. Die Unterschrift und mögliche Veränderungen des Dokuments können dann zum Gegenstand weiterer Aufklärung werden. Originale sollten daher unverändert aufbewahrt werden. Eine Kopie kann je nach Situation Erkenntniswert besitzen, steht dem Original aber nicht in jeder beweisrechtlichen Hinsicht gleich. Bei elektronischen Dokumenten sind die besonderen Vorschriften, insbesondere § 371a ZPO, zu beachten. Eine gewöhnliche E-Mail erhält nicht schon durch ihren Ausdruck die gesetzliche Beweiskraft einer unterschriebenen Privaturkunde.
Wie Urkunden in das Verfahren gelangen
Nach § 420 ZPO erfolgt der Beweisantritt grundsätzlich durch Vorlage der Urkunde. Der Schriftsatz sollte zugleich erläutern, welche Behauptung damit belegt werden soll. Befindet sich das Dokument bei der Gegenseite oder einem Dritten, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorlageanträge oder gerichtliche Anordnungen in Betracht kommen. §§ 421 ff. und § 142 ZPO enthalten hierfür unterschiedliche Regelungen. Ein allgemeiner Anspruch auf Durchsuchung fremder Unterlagen ergibt sich daraus nicht. Die begehrte Urkunde und ihre Bedeutung für den Streit müssen hinreichend erkennbar sein.
BGH zu schriftlichen Schlichtungsgutachten
Im Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 278/18, erklärte der BGH, dass das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle im Arzthaftungsprozess als Urkunde gewürdigt werden kann. Es ersetzt auf der Beweisebene jedoch nicht den erforderlichen Sachverständigenbeweis. Ein fachlich formuliertes Schriftstück erhält also nicht allein durch seine Vorlage dieselbe Stellung wie ein gerichtlich eingeholtes Gutachten. Die Entscheidung zeigt eine wichtige Grenze: Die Verwertbarkeit eines Dokuments und die Frage, ob damit das notwendige Beweisverfahren erledigt ist, müssen getrennt geprüft werden.
Praktischer Umgang mit beweiserheblichen Dokumenten
Unterlagen sollten vollständig, chronologisch und möglichst mit nachvollziehbarer Herkunft gesichert werden. Bei mehrseitigen Verträgen gehören Anlagen und Nachträge dazu. Markierungen oder Bearbeitungen sollten nur auf Arbeitskopien erfolgen. Für jede Urkunde ist festzuhalten, welche Aussage sie tatsächlich belegt und welche Fragen offenbleiben. Widersprüche zwischen Schriftstücken, Zeugenaussagen und dem übrigen Vortrag müssen aufgearbeitet werden. So lässt sich vermeiden, dass ein Dokument überschätzt wird oder ein an sich hilfreiches Beweismittel wegen fehlender Seiten, unklarer Herkunft oder eines ungeeigneten Beweisthemas an Wert verliert.