Verfassungsrechtliche Grundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG hergeleitet. Es schützt grundlegende Voraussetzungen persönlicher Entfaltung und Selbstbestimmung, die nicht vollständig durch speziellere Freiheitsrechte erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Achtung der Person und der Schutz bestimmter persönlicher Lebensbereiche. Der Schutz ist nicht auf einen abschließenden Katalog technischer oder gesellschaftlicher Erscheinungen begrenzt. Seine konkrete Reichweite muss jedoch anhand des betroffenen Lebensbereichs und der jeweiligen Beeinträchtigung bestimmt werden.
Geschützte Bereiche
Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören unterschiedliche Ausprägungen, etwa der Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Ehre sowie der Selbstbestimmung über persönliche Informationen. Auch Bild, Wort und die Darstellung der eigenen Person können betroffen sein. Nicht jede unerwünschte Erwähnung und nicht jede unangenehme Kritik ist bereits rechtswidrig. Bedeutung haben insbesondere Inhalt, Kontext, Verbreitungsumfang und der betroffene persönliche Bereich. Besonders sensible Lebenssachverhalte genießen stärkeren Schutz als gewöhnliche Vorgänge des öffentlichen Auftretens. Die Einordnung muss daher konkret erfolgen und darf nicht allein vom subjektiven Empfinden abhängen.
Informationelle Selbstbestimmung
Ein wichtiger Teilbereich ist die informationelle Selbstbestimmung. Sie schützt grundsätzlich die Befugnis, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen. Daraus folgt allerdings kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an jeder Information über die eigene Person. Rechtmäßige Datenverarbeitung kann auf gesetzlichen Grundlagen oder anderen einschlägigen Erlaubnissen beruhen. Für die Prüfung sind Zweck, Umfang und Kontext der Verarbeitung wesentlich. Datenschutzrechtliche Vorschriften ergänzen den verfassungsrechtlichen Rahmen. Welche Ansprüche gegenüber einer Behörde, einem Unternehmen oder einer anderen Person bestehen, richtet sich nach den jeweils anwendbaren Regeln.
Abwägung mit Kommunikationsfreiheiten
Bei Veröffentlichungen kollidiert der Persönlichkeitsschutz häufig mit Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder Informationsinteressen. Dann müssen die betroffenen Positionen sachgerecht miteinander in Ausgleich gebracht werden. Wichtig ist unter anderem die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen sowie die Frage, ob behauptete Tatsachen zutreffen. Auch Anlass, öffentliches Interesse und Eingriffsintensität zählen. Wahre Angaben dürfen nicht in jeder denkbaren Situation unbegrenzt verbreitet werden; umgekehrt begründet eine negative Bewertung nicht automatisch einen Anspruch auf Löschung. Der konkrete Zusammenhang entscheidet über die rechtlichen Grenzen.
Das Volkszählungsurteil
Im Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 und weitere Verfahren, entwickelte das BVerfG die informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anlass war das Volkszählungsgesetz 1983. Das Gericht verlangte für Einschränkungen insbesondere eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage, hinreichende Klarheit und verhältnismäßige Regelungen. Zudem betonte es organisatorische und verfahrensrechtliche Sicherungen. Die Entscheidung verbot nicht jede staatliche Datenerhebung. Sie legte vielmehr grundlegende Anforderungen dafür fest, unter welchen Bedingungen personenbezogene Informationen erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.
Mögliche Ansprüche
Bei einer rechtswidrigen Verletzung können je nach Fall Unterlassung, Beseitigung, Berichtigung oder Schadensersatz in Betracht kommen. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt besondere Voraussetzungen voraus und folgt nicht automatisch aus jeder Beeinträchtigung. Gegen staatliche Maßnahmen sind die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfe zu prüfen. Bei privaten Veröffentlichungen spielen insbesondere zivilrechtliche Ansprüche eine Rolle. Datenschutzrecht kann zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Die Anspruchsgrundlage, der richtige Anspruchsgegner und das angestrebte Ergebnis müssen daher auseinandergehalten werden. Eine pauschale Forderung nach vollständiger Entfernung sämtlicher Informationen ist nicht stets durchsetzbar.
Beweise und rechtzeitiges Vorgehen
Bei einer beanstandeten Veröffentlichung sollten Inhalt, Datum, Fundstelle und erreichbarer Verbreitungsumfang dokumentiert werden. Screenshots sind hilfreich, sollten aber den tatsächlichen Kontext und die konkrete Adresse erkennen lassen. Bei Datenverarbeitung sind Mitteilungen, Auskünfte und der bekannte Verarbeitungszweck wichtig. Anschließend ist zu prüfen, ob eine außergerichtliche Aufforderung oder gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich ist. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann ein vorläufiges Verfahren in Betracht kommen. Unüberlegte eigene Veröffentlichungen können den Konflikt verschärfen; rechtlich entscheidend bleibt eine nachvollziehbare Darstellung der konkreten Verletzung.