Störung der Geschäftsgrundlage

Rechtsglossar · Vertragsrecht

Störung der Geschäftsgrundlage

Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann vorliegen, wenn sich grundlegende Umstände eines Vertrags schwerwiegend verändern und einer Partei das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wird. § 313 BGB ermöglicht dann unter engen Voraussetzungen eine Anpassung. Nicht jede Kostensteigerung, enttäuschte Erwartung oder wirtschaftliche Schwierigkeit genügt. Ausgangspunkt bleiben die vereinbarte Leistung und die gesetzliche oder vertragliche Risikoverteilung.

Welche Umstände zur Geschäftsgrundlage gehören

Gemeint sind Umstände, die zwar nicht selbst als Leistungspflicht vereinbart wurden, auf denen der Vertrag aber erkennbar aufbaut. § 313 BGB verlangt grundsätzlich, dass sie sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Vorhersehen der Veränderung nicht oder anders geschlossen hätten. Auch wesentliche gemeinsame Fehlvorstellungen können nach Absatz 2 relevant sein. Bloß einseitige, für die Gegenseite nicht erkennbare Erwartungen reichen hingegen nicht ohne Weiteres aus. Deshalb muss konkret benannt werden, welche Grundlage betroffen ist und warum sie für den Abschluss entscheidend war.

Die Risikoverteilung hat besonderes Gewicht

Wer ein bestimmtes Risiko vertraglich übernommen hat, kann dessen Verwirklichung nicht ohne Weiteres über § 313 BGB auf die andere Seite verlagern. Zu untersuchen sind etwa Preisabreden, Anpassungsklauseln, Vertragsdauer und der erkennbare Zweck. Auch gesetzliche Sonderregeln können vorrangig sein. Bei einem dauerhaft angelegten Geschäft sind gewöhnliche Marktschwankungen anders zu beurteilen als außergewöhnliche Ereignisse außerhalb der vorgesehenen Risikoverteilung. Eine erhebliche Belastung ist daher nur ein Teil der Prüfung. Hinzukommen muss, dass das unveränderte Festhalten nach umfassender Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist.

Rechtsprechung: Pandemiebedingte Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, dass bei einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung zur Pandemiebekämpfung grundsätzlich eine Anpassung der Gewerberaummiete nach § 313 BGB in Betracht kommt. Eine pauschale Halbierung der Miete lehnte er als Bewertungsansatz ab. Erforderlich war eine Prüfung der konkreten Nachteile und Vorteile, einschließlich staatlicher Ausgleichsleistungen. Die Entscheidung begründet keinen automatischen Anspruch bei jedem Umsatzrückgang. Sie zeigt vielmehr, dass außergewöhnlicher Anlass, tatsächliche Folgen und individuelle Zumutbarkeit gemeinsam untersucht werden müssen.

Anpassung geht einer Vertragslösung grundsätzlich vor

Vorrangiges Ziel des § 313 BGB ist eine angemessene Vertragsanpassung. Je nach Fall können beispielsweise Leistung, Vergütung oder andere Vertragsbedingungen betroffen sein. Eine bestimmte Änderung folgt nicht automatisch aus dem Gesetz; sie muss die betroffenen Interessen und Risiken sachgerecht berücksichtigen. Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar ist, kommt nach Absatz 3 ein Rücktritt in Betracht. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an dessen Stelle die Kündigung. Die Vorschrift ist deshalb kein allgemeines Instrument, um einen wirtschaftlich unerwünschten Vertrag sofort zu verlassen.

Die tatsächliche Belastung nachvollziehbar belegen

Wer sich auf eine Störung beruft, sollte Ausgangslage, Veränderung und konkrete Auswirkungen auseinanderhalten. Hilfreich können Vertragsunterlagen, Kalkulationsgrundlagen, behördliche Anordnungen und belastbare wirtschaftliche Daten sein. Auch Entlastungen, vermiedene Aufwendungen oder Ausgleichsleistungen können bedeutsam werden. Allgemeine Hinweise auf eine Krise reichen nicht, wenn offenbleibt, wie gerade dieser Vertrag betroffen ist. Die Dokumentation sollte außerdem erkennen lassen, welche Abhilfemöglichkeiten bestanden und warum eine bestimmte Anpassung sachgerecht sein soll. Dabei kommt es auf den relevanten Zeitraum und die konkrete vertragliche Leistung an.

Wie die weitere Abwicklung gestaltet werden kann

Eine begründete Anpassungsforderung sollte die betroffene Vertragsgrundlage und einen nachvollziehbaren Lösungsvorschlag enthalten. Sinnvoll ist eine Dokumentation der Gespräche und gegebenenfalls einer vorläufigen Vereinbarung über Zahlungen oder Leistungen. Die Berufung auf § 313 BGB rechtfertigt nicht schon für sich jede eigenmächtige Kürzung. Andernfalls können zusätzliche Zahlungs- oder Verzugsstreitigkeiten entstehen. Vor einer Vertragslösung sollten deshalb der Anpassungsanspruch und die Folgen alternativer Schritte gemeinsam geprüft werden. Für eine dauerhafte Einigung empfiehlt sich eine klare Regelung darüber, welche Zeiträume und Ansprüche die Vereinbarung abschließend erfasst.

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