Rechtsglossar · Vertragsrecht

Abtretung

Durch eine Abtretung überträgt ein Gläubiger seine Forderung auf einen anderen. Der bisherige Gläubiger wird häufig Zedent, der neue Gläubiger Zessionar genannt. Grundlage ist § 398 BGB. Die Forderung besteht grundsätzlich mit verändertem Gläubiger fort. Der Schuldner muss einem solchen Wechsel regelmäßig nicht zustimmen, genießt aber gesetzlichen Schutz gegen bestimmte Nachteile.

Wie kommt die Übertragung zustande?

Erforderlich ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger über den Forderungsübergang. Die abzutretende Forderung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Rechtsgrund, Schuldner und Umfang sollten eindeutig erkennbar werden. Auch künftige Forderungen können unter entsprechenden Voraussetzungen erfasst werden, wenn ihre spätere Zuordnung möglich ist. Die Abtretung ist häufig formfrei; besondere Rechte oder gesetzliche Vorgaben können jedoch andere Anforderungen stellen. Eine schriftliche Dokumentation ist schon aus Beweisgründen sinnvoll. Eine bloße Vollmacht zum Einziehen der Forderung überträgt deren Inhaberschaft dagegen nicht automatisch.

Welche Forderungen dürfen nicht abgetreten werden?

§ 399 BGB schließt eine Abtretung insbesondere aus, wenn sich der Leistungsinhalt dadurch verändern würde oder ein wirksames Abtretungsverbot entgegensteht. § 400 BGB begrenzt die Übertragung unpfändbarer Forderungen. Bei vertraglichen Abtretungsverboten sind außerdem mögliche Sondervorschriften und die Wirksamkeit von Standardklauseln zu prüfen. Eine Klausel ist deshalb weder stets durchsetzbar noch stets bedeutungslos. Besonders bei Arbeitsentgelt, persönlichen Ansprüchen und Sicherungsabtretungen verdient der zulässige Umfang Aufmerksamkeit. Übertragen werden kann grundsätzlich nur, was rechtlich besteht oder wirksam als künftige Forderung erfasst wurde.

Welche Einwendungen bleiben dem Schuldner?

Der Gläubigerwechsel soll die rechtliche Position des Schuldners grundsätzlich nicht verschlechtern. Nach § 404 BGB kann er dem neuen Gläubiger insbesondere Einwendungen entgegenhalten, die bereits gegenüber dem bisherigen Gläubiger begründet waren. Dazu können etwa fehlender Vertragsschluss oder eine schon erfolgte Erfüllung gehören. Für Aufrechnung und Zahlungen an den bisherigen Gläubiger bestehen zusätzliche Regeln. Der neue Gläubiger erhält daher nicht allein durch die Abtretung einen einredefreien Anspruch. Wer eine Forderung erwirbt, sollte Bestand, bisherige Kommunikation und mögliche Gegenrechte prüfen, bevor er deren wirtschaftlichen Wert kalkuliert.

An wen darf nach der Abtretung gezahlt werden?

Kennt der Schuldner die Abtretung nicht, kann eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 407 BGB weiterhin befreiend wirken. Nach Kenntnis ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Bei widersprüchlichen Zahlungsaufforderungen sollten Legitimation, Abtretungsanzeige und geeignete Nachweise geklärt werden. Eine Nachricht mit neuer Kontoverbindung ist nicht stets eine verlässliche Abtretungsmitteilung. Zugleich darf ein berechtigter Gläubigerwechsel nicht einfach ignoriert werden. Forderungsnummer, Betrag, Zahlungszweck und Zeitpunkt der Kenntnis sollten dokumentiert sein, damit keine vermeidbare Doppelzahlungsgefahr entsteht.

Rechtsprechung: Die Forderung muss bestimmbar sein

Im Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10 – hielt der BGH eine Abtretung mehrerer Unfallansprüche bis zur Höhe der Gutachterkosten für nicht hinreichend bestimmbar. Es fehlte die klare Zuordnung, welche selbständigen Forderungen in welchem Umfang übertragen wurden. Eine bloße betragsmäßige Obergrenze genügte dafür nicht. Die Entscheidung zeigt, weshalb Formulare den Gegenstand präzise beschreiben müssen. Wer gerade den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten übertragen will, sollte ihn eindeutig benennen und nicht unklar auf sämtliche Unfallansprüche verweisen.

Was sollte vor Unterzeichnung geprüft werden?

Wichtig sind Forderungsgrund, Umfang, mögliche Nebenrechte und die Frage, ob die Übertragung endgültig oder lediglich zur Sicherheit erfolgt. Bei einer Sicherungsabtretung sollte geregelt sein, wann eine Rückübertragung oder Freigabe verlangt werden kann. Der bisherige Gläubiger muss außerdem prüfen, ob die Forderung schon anderweitig übertragen wurde. Schuldnerunterlagen und Belege sollten dem Erwerber geordnet zugänglich gemacht werden. Eine rechtssichere Gestaltung trennt Forderungsübergang, Einziehungsbefugnis und wirtschaftliche Abrechnung, damit alle Beteiligten wissen, wer welche Rechte geltend machen und Zahlungen entgegennehmen darf.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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