Welche Wege sieht das Gesetz vor?
Nach § 414 BGB kann der neue Schuldner die Übernahme unmittelbar mit dem Gläubiger vereinbaren. Nach § 415 BGB können auch bisheriger Schuldner und Übernehmer eine Vereinbarung treffen; ihre Wirksamkeit gegenüber dem Gläubiger hängt dann grundsätzlich von dessen Genehmigung ab. Der genaue Erklärungsinhalt muss erkennen lassen, dass der bisherige Schuldner aus der Verpflichtung entlassen werden soll. Schweigen des Gläubigers genügt nicht ohne Weiteres als Zustimmung. Besondere gesetzliche Konstellationen können abweichen. Für typische Kredit- oder Mietverbindlichkeiten sollte die Entlassung deshalb ausdrücklich und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wie unterscheidet sich das vom Schuldbeitritt?
Beim Schuldbeitritt kommt grundsätzlich ein weiterer Verpflichteter hinzu, während der bisherige Schuldner gebunden bleibt. Bei der befreienden Schuldübernahme soll gerade ein Austausch erfolgen. Davon zu unterscheiden ist eine reine Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis: Ein Dritter verspricht dem Schuldner, die Verpflichtung wirtschaftlich zu übernehmen, ohne dass der Gläubiger seinen bisherigen Anspruch verliert. Diese Unterschiede werden in Alltagsabsprachen häufig übersehen. Formulierungen wie übernimmt die Raten oder kümmert sich um die Schulden lassen die Außenhaftung nicht sicher erkennen. Maßgeblich ist die rechtliche Auslegung der gesamten Vereinbarung.
Was gilt, wenn der Gläubiger nicht zustimmt?
Eine Vereinbarung allein zwischen Schuldner und Übernehmer führt bei erforderlicher, aber fehlender Genehmigung grundsätzlich nicht zur Entlassung des bisherigen Schuldners. Dieser kann weiterhin in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis können gleichwohl Verpflichtungen zur Zahlung oder Freistellung bestehen. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt auch von der Zahlungsfähigkeit des Übernehmers ab. Eine Trennungsvereinbarung zwischen Ehegatten entlässt deshalb beispielsweise nicht automatisch einen gemeinsam verpflichteten Kreditnehmer gegenüber der Bank. Wer eine solche Haftung beenden will, benötigt eine entsprechende Regelung mit dem Gläubiger und sollte deren Wirksamkeit abwarten.
Was geschieht mit Bürgschaften und anderen Sicherheiten?
§ 418 BGB enthält besondere Regeln zum Erlöschen bestimmter Sicherheiten bei einem Schuldnerwechsel. Der Sicherungsgeber soll grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung das Risiko eines anderen Schuldners tragen müssen. Bürgschaften, Pfandrechte und grundpfandrechtliche Sicherungen sind deshalb gesondert zu prüfen. Nicht jede Sicherheit folgt identischen Regeln; insbesondere ihr rechtlicher Typ und die Sicherungsvereinbarung sind wichtig. Gläubiger sollten vor einer Entlassung klären, welcher Schutz erhalten bleibt. Schuldner und Übernehmer sollten umgekehrt nicht davon ausgehen, dass sämtliche bestehenden Sicherheiten unabhängig von jeder Mitwirkung unverändert fortgelten.
Rechtsprechung: Zustimmung des Sicherungsgebers
Der BGH entschied im Urteil vom 8. Mai 2015 – V ZR 56/14 –, dass die nach § 418 BGB erforderliche Zustimmung des Eigentümers eines haftenden Gegenstands grundsätzlich auch formlos und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden kann. Im Streitfall kam es auf Erklärungen einer Person mit mehreren Vertretungsrollen an. Die Entscheidung betrifft die Sicherheitenebene. Sie ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche Vereinbarung über den Schuldnerwechsel. Für die Praxis ist eine ausdrückliche Dokumentation dennoch deutlich klarer als ein späterer Streit über stillschweigende Zustimmung.
Welche Punkte gehören in eine belastbare Vereinbarung?
Die betroffene Schuld sollte mit Rechtsgrund, Betrag, Zinsen und Fälligkeiten eindeutig bezeichnet werden. Festzulegen sind Wirksamkeitszeitpunkt, Zustimmung des Gläubigers und die ausdrückliche Entlassung des bisherigen Schuldners. Hinzu kommen Sicherheiten, mögliche Rückstände, Kosten und interne Ausgleichspflichten. Bei laufenden Verträgen ist zu klären, ob lediglich eine einzelne Schuld oder die gesamte Vertragsposition übertragen werden soll. Vor der Umsetzung sollten alle Beteiligten dieselbe Fassung erhalten. Erst eine klare Abstimmung von Außenverhältnis und Innenverhältnis verhindert, dass jemand wirtschaftlich abgegeben hat, rechtlich aber weiterhin vollständig haftet.