Eine vorherige Funktionsbeeinträchtigung feststellen
Für die Vorinvalidität ist zunächst zu klären, welche dauerhafte Einschränkung schon vor dem Unfall bestand. Dazu genügt nicht in jedem Fall der Hinweis auf einen älteren Befund oder eine allgemeine Altersveränderung. Die vorherige Funktion und die nun geltend gemachte zusätzliche Beeinträchtigung müssen nachvollziehbar verglichen werden. Dabei ist der versicherungsvertragliche Maßstab anzuwenden. Ein vorhandener sozialrechtlicher Bescheid kann Informationen enthalten, bestimmt den privaten Invaliditätsgrad aber nicht automatisch in derselben Höhe.
Abgrenzung zur bloßen Vorerkrankung
Eine Erkrankung kann bestehen, ohne bereits eine dauerhafte Funktionsminderung im Sinne der Bedingungen verursacht zu haben. Umgekehrt kann nach einer früheren Verletzung eine bleibende Einschränkung vorhanden sein, obwohl keine akute Erkrankung mehr behandelt wird. Für die Berechnung ist diese Unterscheidung wichtig. Die Begriffe Vorschaden, Krankheit und Vorinvalidität dürfen deshalb nicht beliebig ausgetauscht werden. Entscheidend ist, welche konkrete Vertragsregel angewendet wird und welche Tatsachen deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllen.
Welche Bedeutung die Gliedertaxe hat
Bei einem betroffenen Körperteil kann die vereinbarte Gliedertaxe den Bewertungsrahmen vorgeben. Eine ärztlich beschriebene teilweise Funktionsminderung muss dann in den einschlägigen Vertragswert übersetzt werden. Der Ausgangswert und die bereits zuvor bestehende Einschränkung müssen auf vergleichbarer Grundlage stehen. Werden unterschiedliche Tabellen oder Bewertungszeitpunkte verwendet, kann ein scheinbar einfacher Abzug falsch sein. Auch die bloße Angabe eines Prozentsatzes ohne Erklärung des zugrunde gelegten Körperteilwerts macht die Abrechnung noch nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung zur Reihenfolge der Berechnung
Der Bundesgerichtshof entschied am 15. Dezember 2010, IV ZR 24/10, zu einer progressiven Invaliditätsstaffel mit den dort vereinbarten Bedingungen. Grundlage der Progression war der zuvor um die Vorinvalidität verminderte Invaliditätsgrad. Zuerst die volle Progressionsleistung zu berechnen und erst danach irgendeinen Voranteil abzuziehen, kann daher ein anderes und unzutreffendes Ergebnis erzeugen. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Rechenreihenfolge. Sie ersetzt nicht die Prüfung einer abweichenden besonderen Tarifvereinbarung.
Beispiel einer schon vorher eingeschränkten Handfunktion
Vor dem neuen Unfall war die Hand durch eine frühere Verletzung dauerhaft eingeschränkt. Nach dem weiteren Ereignis besteht eine stärkere Gebrauchsminderung. Nun müssen der frühere Zustand und die zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung nach derselben Vertragsgrundlage bewertet werden. Es wäre ebenso falsch, die gesamte aktuelle Einschränkung dem neuen Unfall zuzurechnen, wie jede bestehende Beschwerde pauschal auszuschließen. Die Regulierung sollte erkennen lassen, welche Funktion vorher bestand und welcher zusätzliche Verlust durch den neuen Unfall hinzugekommen ist.
Mitwirkungsabzug nicht unbesehen zusätzlich ansetzen
Eine vertraglich relevante Vorinvalidität und die Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens betreffen unterschiedliche Fragen. Ob beide Regeln nebeneinander einschlägig sind, muss konkret begründet werden. Derselbe Umstand darf nicht ohne rechtliche Grundlage doppelt mindernd verwertet werden. § 182 VVG betrifft den Nachweis mitwirkender Ursachen, nicht jede denkbare Rechenposition der Invaliditätsbemessung. Eine verständliche Leistungsentscheidung benennt deshalb für jeden Abzug die jeweilige Bedingung und die dazu festgestellte tatsächliche Grundlage.
Welche Unterlagen für eine Prüfung benötigt werden
Wichtig sind frühere Behandlungsunterlagen, vorhandene Funktionsbefunde, das neue Gutachten und die vollständige Tarifberechnung. Soweit alte Werte übernommen werden, sollten ihre Herkunft und ihr Bezug zur heutigen Gliedertaxe erklärt sein. Eine frühere Versicherungszahlung allein beweist nicht zwingend denselben fortbestehenden Zustand. Ebenso muss eine behauptete Besserung oder Verschlechterung medizinisch nachvollziehbar sein. Die verlässliche Prüfung trennt den damaligen Zustand, den neuen Unfallbeitrag und die anschließende Anwendung von Summe und Progression.