Rechtsglossar · Versicherungsrecht

Versicherungsberater

Ein Versicherungsberater unterstützt Auftraggeber in Versicherungsangelegenheiten, ohne wirtschaftliche Vorteile vom Versicherer zu erhalten oder von ihm abhängig zu sein. Der gewerbliche Beruf benötigt grundsätzlich eine eigene Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 GewO. Er ist rechtlich von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern zu unterscheiden; die bloße Werbung mit unabhängiger Beratung ersetzt diesen Berufsstatus nicht.

Welche Aufgaben der Beruf umfasst

Die Tätigkeit kann die Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen betreffen. Auch rechtliche Beratung bei Versicherungsansprüchen und außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherer gehören zum gesetzlichen Aufgabenbild. § 59 Absatz 4 VVG beschreibt diesen Beraterstatus. Die Unterstützung endet deshalb nicht notwendig mit dem Abschluss einer Police. Welcher konkrete Auftrag übernommen wurde, bleibt dennoch entscheidend: Eine begrenzte Tarifprüfung bedeutet nicht automatisch eine vollständige Überwachung sämtlicher Versicherungsangelegenheiten des Kunden.

Erlaubnis und tatsächlicher Status

§ 34d GewO weist die Erlaubniserteilung grundsätzlich der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu. Zu den Anforderungen gehören unter anderem Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht und Sachkunde. Die Eintragung im Vermittlerregister ermöglicht eine Überprüfung der beruflichen Einordnung. Ein akademischer Titel oder eine ansprechend gestaltete Internetseite beweist die erforderliche Erlaubnis nicht. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit sind die gesetzlichen Sonderregeln gesondert zu beachten; die Berufsbezeichnung allein beantwortet diese Frage ebenfalls nicht.

Wer die Beratung vergütet

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung darf er grundsätzlich nicht annehmen. Bei mehreren gleichermaßen geeigneten Angeboten sieht das Gesetz einen Vorrang für Produkte ohne solche Zuwendungen vor. Werden bestimmte Bruttotarife vermittelt, muss die gesetzlich vorgesehene Auskehrung an den Versicherungsnehmer veranlasst werden. Eine vom Kunden bezahlte Rechnung allein garantiert allerdings noch nicht, dass sämtliche Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten werden.

Abgrenzung zu Makler und Vertreter

Der Versicherungsvertreter ist mit der Vermittlung durch einen Versicherer oder dessen Vertreter betraut. Ein Versicherungsmakler übernimmt die Vermittlung für den Auftraggeber ohne eine solche Beauftragung. Der Versicherungsberater bildet einen eigenen Beruf mit eigenem Vergütungsmodell. Nach § 34d Absatz 3 GewO dürfen die dort bezeichneten Vermittler- und Beratergewerbe nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Deshalb sollte eine Beratungsvereinbarung erkennen lassen, in welcher Eigenschaft die betreffende Person handelt und welche wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Beispiel einer Tarifüberprüfung

Eine privat krankenversicherte Person beauftragt einen Versicherungsberater, Wechselmöglichkeiten innerhalb ihres Vertrags zu prüfen. Eine geringere Monatsprämie ist dabei nicht das einzige Kriterium: Auch Leistungsunterschiede, Selbstbehalt und langfristige Folgen können relevant sein. Das vereinbarte Honorar und der genaue Prüfungsumfang sollten vorab nachvollziehbar feststehen. Eine reine Beitragsersparnis beweist noch keine bedarfsgerechte Empfehlung. Ebenso wenig macht ein Beratungsauftrag den Berater selbst zum Versicherer oder begründet automatisch einen Leistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen.

Rechtsprechung zur beruflichen Vergütungsbindung

Der BGH verwarf am 6. Juni 2019, I ZR 67/18, eine erfolgsabhängige Tarifwechselgestaltung einer Versicherungsberaterin unter den damals maßgeblichen Vergütungsregeln. Die Bezeichnung als Versicherungsmaklervertrag beseitigte ihre berufliche Bindung nicht. Das Urteil zeigt, warum Vertragsname und tatsächlicher Berufsstatus auseinanderzuhalten sind. Für eine heutige Honorarvereinbarung müssen zusätzlich die inzwischen geltenden Vergütungsvorschriften geprüft werden; aus dem älteren Urteil lässt sich ohne diesen Abgleich keine unveränderte allgemeine Gebührenregel ableiten.

Was vor einer Beauftragung geklärt werden sollte

Hilfreich sind Registerangaben, die schriftliche Aufgabenbeschreibung, eine verständliche Vergütungsvereinbarung und Angaben zu möglichen wirtschaftlichen Verbindungen. Bestehende Policen, Nachträge und bisherige Ablehnungen sollten vollständig vorliegen. Festzuhalten ist außerdem, ob nur ein Vergleich, eine konkrete Vertragsänderung oder eine Anspruchsdurchsetzung beauftragt wird. Eine außergerichtliche Beratungserlaubnis bedeutet keine uneingeschränkte gerichtliche Vertretungsbefugnis. Je klarer Auftrag und berufliche Rolle getrennt dokumentiert sind, desto besser lassen sich spätere Meinungsverschiedenheiten über Leistung und Honorar einordnen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen