Versicherungssumme und Versicherungswert vergleichen
Die Versicherungssumme bezeichnet die vertraglich vereinbarte Größe für den Umfang der Deckung. Der Versicherungswert betrifft das versicherte Interesse nach der maßgeblichen Bewertungsgrundlage. Ein Vergleich muss deshalb dieselben Gegenstände, Risiken und Bewertungsmaßstäbe erfassen. Ein früherer Kaufpreis ist nicht automatisch der richtige Wert. Je nach Vertrag können andere Berechnungen gelten. Auch eine wirtschaftliche Veränderung während der Laufzeit kann Bedeutung haben. Ohne diese Zuordnung lässt sich aus zwei unterschiedlichen Zahlen nicht zuverlässig eine erhebliche Überversicherung ableiten.
Anspruch auf Herabsetzung
§ 74 Absatz 1 erlaubt beiden Vertragsparteien, die Beseitigung einer erheblichen Überversicherung durch sofortige Herabsetzung der Summe zu verlangen. Gleichzeitig ist die Prämie verhältnismäßig zu mindern. Das gesetzliche Instrument verbindet also die reduzierte Deckungsgröße mit einer entsprechenden Entlastung bei der Gegenleistung. Eine bloße einseitige Prämienminderung ohne richtige Vertragsprüfung ist damit nicht gleichzusetzen. Auch eine gewöhnliche fehlerhafte Wertschätzung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Dafür nennt Absatz 2 eine besondere zusätzliche Voraussetzung.
Absicht rechtswidriger Bereicherung
Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nach § 74 Absatz 2 nichtig. Diese Absicht darf nicht allein aus jeder objektiv zu hohen Summe gefolgert werden. Irrtum, veraltete Angaben und bewusst rechtswidrige Vorteilserlangung sind verschiedene Sachverhalte. Das Gesetz bestimmt außerdem eine besondere Prämienfolge bis zur Kenntnis des Versicherers von den maßgeblichen Umständen. Der Vorwurf einer gezielten Bereicherung verlangt daher eine eigenständige tatsächliche Prüfung.
Schadensversicherung und Summenversicherung
Die Überversicherungsregel ist auf die Schadensversicherung zugeschnitten. Bei einer Summenversicherung wird eine vereinbarte Leistung unter ihren eigenen Voraussetzungen geschuldet, ohne dass § 74 ungeprüft auf jeden Vergleich mit einer tatsächlichen Vermögenseinbuße übertragen werden darf. Auch innerhalb der Krankenversicherung verweist § 194 Absatz 1 nur auf § 74, soweit Schutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Der allgemeine Versicherungsname beantwortet die Einordnung deshalb nicht allein. Entscheidend sind die konkrete Leistungsart und Vertragsgestaltung.
BGH zur Grenze beim Krankentagegeld
Der BGH erläuterte im Urteil vom 12. März 2025, IV ZR 32/24, dass § 74 auf die dort behandelte Summenversicherung nicht anwendbar ist. Der Versicherer konnte einen vereinbarten Krankentagegeldanspruch nicht allein über eine vermeintliche allgemeine Überversicherungsgrenze auf das tatsächliche Nettoeinkommen beschränken. Die Entscheidung betrifft ein bestimmtes Bedingungswerk. Sie bedeutet nicht, dass jede Leistungsbegrenzung in jeder Krankentagegeldversicherung entfällt. Ihr Beispiel verdeutlicht die notwendige Unterscheidung zwischen gesetzlicher Schadensversicherung und vertraglich versprochener Summenleistung.
Beispiel eines veränderten Warenbestands
Ein Unternehmen versichert einen Warenbestand mit einer deutlich höheren Summe, obwohl der maßgebliche Wert dauerhaft erheblich gesunken ist. Dann kann eine Herabsetzung nach § 74 zu prüfen sein. Eine vorsätzliche rechtswidrige Bereicherungsabsicht liegt dadurch noch nicht automatisch fest. Ebenso ist zu klären, ob der Vertrag besondere Wert- oder Anpassungsregeln enthält. Für die Bewertung benötigt man Bestandsunterlagen und die richtige vertragliche Grundlage. Eine einzelne niedrige Inventurzahl ohne Bezug zum versicherten Interesse kann unzureichend sein.
Von Mehrfachversicherung und Unterversicherung trennen
Mehrfachversicherung betrifft die Absicherung desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern und folgt eigenen Regeln. Unterversicherung beschreibt dagegen eine erheblich zu niedrige Summe und kann die Schadenleistung anteilig reduzieren. Überversicherung ist weder mit beiden Begriffen identisch noch automatisch ein Versicherungsbetrug. Für eine belastbare Prüfung gehören Police, Bewertungsmaßstab, tatsächliche Werte und mögliche Absichten zusammen. Erst daraus ergeben sich Herabsetzung, Prämienfolgen und die Grenzen einer im Schadenfall tatsächlich geschuldeten Leistung.